keine freigebige Zuwendung § 7 I Nr 1 ErbStG 1974 bei zivilrechtlicher Pflicht zur Rückgewähr des Überlassenen – BFH II R 39/98

November 20, 2020

keine freigebige Zuwendung § 7 I Nr 1 ErbStG 1974 bei zivilrechtlicher Pflicht zur Rückgewähr des Überlassenen – BFH II R 39/98

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt 2.1 Überblick der Erben und Erblasser 2.2 Verkauf des Grundstücks und Verwendung des Erlöses
  3. Streitpunkt 3.1 Schenkungsteuerbescheid des Finanzamts 3.2 Einspruch und Klage der Erben
  4. Entscheidung des Finanzgerichts 4.1 Bewertung des Finanzgerichts 4.2 Ablehnung des Treuhandverhältnisses
  5. Revision beim Bundesfinanzhof 5.1 Revision der Kläger 5.2 Stellungnahme des Finanzamts
  6. Begründung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs 6.1 Freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 6.2 Zivilrechtliche Pflicht zur Rückgewähr des Überlassenen 6.3 Bedeutung des Treuhandverhältnisses
  7. Schlussfolgerung und Entscheidung 7.1 Aufhebung der Vorentscheidung und Verwaltungsentscheidungen 7.2 Rechtslage zur Bereicherung und Rückgewährpflicht
  8. Schlussbemerkungen

keine freigebige Zuwendung § 7 I Nr 1 ErbStG 1974 bei zivilrechtlicher Pflicht zur Rückgewähr des Überlassenen – BFH II R 39/98

Sachverhalt:

Die Kläger waren Erben ihrer Mutter (M), die Alleinerbin ihres Ehemannes (V) war. M hatte ein Grundstück verkauft und den Erlös V überlassen.

Das Finanzamt wertete die Überlassung des Erlöses als Schenkung und setzte Schenkungsteuer fest.

Die Kläger machten geltend, dass kein Schenkungsvertrag vorgelegen habe, sondern V das Geld lediglich für M verwalten sollte.

Entscheidung des BFH:

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts und die Schenkungsteuerfestsetzung auf. Es lag keine freigebige Zuwendung vor, da V das Geld nicht frei verwenden, sondern für M verwalten sollte.

Begründung:

Der BFH führte aus, dass eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 voraussetzt, dass der Empfänger über das Zugewendete tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

Im Streitfall war dies nicht der Fall, da V das Geld für M verwalten sollte.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Freigebige Zuwendung: Eine freigebige Zuwendung setzt voraus, dass der Empfänger über das Zugewendete tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
  • Zivilrechtliche Pflicht zur Rückgewähr: Ist der Empfänger einer Leistung zivilrechtlich zur Rückgewähr verpflichtet, liegt keine Bereicherung vor.
  • Treuhandverhältnis: Im Streitfall lag ein Treuhandverhältnis zwischen V und M vor. V sollte das Geld für M verwalten.
  • Keine freie Verfügung: Da V das Geld nicht frei verwenden konnte, lag keine freigebige Zuwendung vor.
  • Unbeachtlichkeit des § 39 Abs. 2 AO: Die Frage, ob ein Treuhandverhältnis im Sinne des § 39 Abs. 2 AO vorlag, war nicht relevant.
  • Keine Bereicherung: Da V das Geld nicht frei verwenden konnte, lag keine Bereicherung vor.
  • Aufhebung der Schenkungsteuerfestsetzung: Da keine freigebige Zuwendung vorlag, war die Schenkungsteuerfestsetzung aufzuheben.

Fazit:

Der BFH hat entschieden, dass keine freigebige Zuwendung vorlag, da V das Geld nicht frei verwenden, sondern für M verwalten sollte.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der zivilrechtlichen Betrachtungsweise bei der Beurteilung von Schenkungen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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