Keine freigebige Zuwendung bei Güterstandsschaukel

April 4, 2019

Keine freigebige Zuwendung bei Güterstandsschaukel

BFH II R 29/02

RA und Notar Krau:

Im Fall BFH II R 29/02 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs durch die vertragliche Beendigung einer Zugewinngemeinschaft

und deren anschließende Neubegründung keine freigebige Zuwendung darstellt und somit nicht der Schenkungsteuer unterliegt.

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten in einem Ehevertrag die Beendigung ihrer Zugewinngemeinschaft vereinbart und eine neue Zugewinngemeinschaft am nächsten Tag begründet.

Sie berechneten den Zugewinnausgleich und einigten sich auf eine Forderung zugunsten der Klägerin, die bis zum Tod des Ehemannes gestundet und verzinst war.

Das Finanzamt betrachtete diese Regelung als freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.

Das Finanzgericht (FG) widersprach und gab der Klägerin Recht, dass die Ausgleichsforderung nicht schenkungsteuerbar sei, da sie gesetzlich entstehe und keine freiwillige Zuwendung darstelle.

Zudem seien solche zivilrechtlichen Gestaltungen zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich.

Keine freigebige Zuwendung bei Güterstandsschaukel

Der BFH bestätigte das Urteil des FG und wies die Revision des Finanzamts zurück.

Der BFH führte aus, dass die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB automatisch durch die Beendigung des Güterstandes entstehe

und keine freigebige Zuwendung sei, wie § 5 Abs. 2 ErbStG klarstellt.

Zivilrechtlich ist es zulässig, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden und erneut zu begründen, auch wenn dies schenkungsteuerlich keine Auswirkungen haben darf.

Das Schenkungsteuerrecht muss diese Gestaltungsfreiheit anerkennen.

Der BFH stellte ferner fest, dass die Einschränkung der Übertragbarkeit der Ausgleichsforderung zwar gegen § 1378 BGB verstoße, dies jedoch nicht zur Nichtigkeit des

gesamten Ehevertrages führe, sondern nur zur uneingeschränkten Übertragbarkeit der Forderung.

Der BFH erkannte keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung, da die Ehegatten außersteuerliche Gründe für ihre Vereinbarung hatten.

Insgesamt bestätigte der BFH, dass die Beendigung und Neubegründung der Zugewinngemeinschaft keine schenkungsteuerlichen Konsequenzen nach sich zieht, solange die güterrechtliche Abwicklung korrekt durchgeführt wird.

Keine freigebige Zuwendung bei Güterstandsschaukel

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Überblick über das Urteil BFH II R 29/02
  2. Sachverhalt
    • Vertragsabschluss und Beendigung der Zugewinngemeinschaft
    • Neubegründung der Zugewinngemeinschaft
    • Berechnung und Einigung auf den Zugewinnausgleich
  3. Steuerliche Betrachtung
    • Einschätzung durch das Finanzamt
    • Klage vor dem Finanzgericht (FG)
    • Urteil des Finanzgerichts
  4. Rechtliche Analyse
    • Gesetzliche Grundlagen (§ 1378 BGB, § 5 Abs. 2 ErbStG)
    • Zivilrechtliche Zulässigkeit der Gestaltung
    • Argumentation des BFH
  5. Entscheidungsgründe des BFH
    • Nichtvorliegen einer freigebigen Zuwendung
    • Keine Steuerbarkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
    • Anerkennung der zivilrechtlichen Gestaltung im Steuerrecht
  6. Rechtsmissbrauch und Scheingeschäft
    • Bewertung der Gestaltung durch den BFH
    • Gründe für die Vereinbarung der Ehegatten
  7. Konsequenzen und Bedeutung des Urteils
    • Auswirkungen auf die Schenkungsteuerpraxis
    • Anerkennung der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht
  8. Fazit
    • Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
    • Bedeutung für zukünftige Fälle und steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Keine freigebige Zuwendung bei Güterstandsschaukel

Keine freigebige Zuwendung bei Entstehung eines Ausgleichsanspruchs durch vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft und anschließender Neugründung

Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft,

ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt,

und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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