
Keine fristlose Kündigung nach § 569 II a BGB wegen nicht erbrachter Bankbürgschaft
RA und Notar Krau
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil zur Mietkaution und zur Bankbürgschaft gefällt. Dieses Urteil klärt, wann ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen kann, wenn der Mieter die vereinbarte Mietsicherheit nicht leistet.
Die Mietkaution (§ 551 BGB) ist eine Sicherheit, die der Mieter dem Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses gibt. Sie dient dazu, den Vermieter vor finanziellen Ausfällen zu schützen, zum Beispiel wenn der Mieter die Miete nicht zahlt, Schäden an der Wohnung verursacht oder Schönheitsreparaturen nicht durchführt. Die Kaution darf höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete betragen.
Es gibt verschiedene Arten von Mietkautionen:
In dem konkreten Fall hatte ein Mieter in Frankfurt am Main eine Wohnung und einen Tiefgaragenstellplatz gemietet. Im Mietvertrag war eine Kaution von 4.400 Euro vereinbart, die in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft spätestens bei der Wohnungsübergabe zu erbringen war. Der Mieter zog in die Wohnung ein, legte die Bankbürgschaft aber nicht vor, obwohl er es angekündigt hatte.
Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos. Sie begründete dies mit der ausbleibenden Sicherheitsleistung und berief sich auf § 569 Abs. 2a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift erlaubt dem Vermieter eine fristlose Kündigung, wenn der Mieter mit der Sicherheitsleistung in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist.
Das Amtsgericht und das Landgericht Frankfurt am Main hatten der Vermieterin Recht gegeben und den Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt. Der Mieter legte jedoch Revision beim BGH ein – eine Art der Berufung, bei der das Gericht prüft, ob die vorhergehenden Urteile rechtlich korrekt waren.
Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Das bedeutet, die fristlose Kündigung der Vermieterin war nicht wirksam. Der BGH stellte klar:
Eine nicht geleistete Bankbürgschaft berechtigt den Vermieter NICHT zur fristlosen Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB.
Der BGH begründete seine Entscheidung mit mehreren Argumenten:
Im vorliegenden Fall wurde auch diskutiert, ob die Klausel zur Bankbürgschaft im Mietvertrag eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) war. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Sind AGB unwirksam, gelten stattdessen die gesetzlichen Regeln.
Der BGH wies darauf hin, dass die Gerichte prüfen müssen, ob die Vereinbarung zur Bankbürgschaft wirksam war oder ob es sich um unwirksame AGB handelte. Dies könnte bedeuten, dass die gesamte Klausel zur Kautionspflicht unwirksam ist, wenn sie als AGB nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Das Urteil stärkt die Rechte der Mieter im Hinblick auf die Art der zu leistenden Mietsicherheit und stellt klar, dass nicht jede Art von Pflichtverletzung bei der Kaution eine sofortige fristlose Kündigung rechtfertigt. Es betont die Bedeutung der genauen Formulierung von Gesetzen und der Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien.
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