Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks

September 5, 2025

Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks

BFH Urteil vom 14. Mai 2025, VI R 9/23

RA und Notar Krau

Am 14. Mai 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 9/23 ein wichtiges Urteil für Land- und Forstwirte sowie Grundstückseigentümer gefällt. Im Kern ging es um die Frage, ob die bloße Übernahme der Erschließungskosten für ein Grundstück automatisch zu einer gewerblichen Tätigkeit führt.

Der Fall

Ein Landwirt (der Kläger) besaß ein Grundstück, das in einem zukünftigen Baugebiet lag. Er schloss Verträge mit der Stadt und einem Erschließungsunternehmen. In diesen Verträgen verpflichtete er sich, die vollen Kosten für die Erschließung (z. B. Straßen, Kanalisation) zu tragen. Im Gegenzug verkaufte er später mehrere der erschlossenen Baugrundstücke. Die Einnahmen behandelte er steuerlich als Gewinne aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb und bildete eine Rücklage nach Paragraf 6b EStG, um die Steuer zu mindern.

Das Finanzamt sah das anders. Es argumentierte, die Aktivitäten des Landwirts seien ein gewerblicher Grundstückshandel. Nach Ansicht des Finanzamts habe er durch die Übernahme der Erschließungskosten und die Vermarktung der Grundstücke das wirtschaftliche Risiko eines Erschließungsunternehmers getragen. Die Folge wäre, dass die Gewinne aus den Grundstücksverkäufen nicht mehr als landwirtschaftliche Einnahmen gelten und somit die Steuervorteile der Paragraf 6b-Rücklage wegfallen.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz: Die Übernahme der Kosten allein macht die Veräußerung der Grundstücke nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Die Verkäufe galten weiterhin als Hilfsgeschäfte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

Das Gericht stellte klar, dass ein Landwirt nur dann einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, wenn er über die reine Parzellierung und den Verkauf hinausgeht und aktiv daran mitwirkt, die Grundstücke „marktfähiger“ zu machen.

Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks

Die wichtigsten Argumente des BFH

Keine aktive Erschließung:

Die eigentliche Erschließung wurde von dem beauftragten Unternehmen durchgeführt. Dieses Unternehmen handelte im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und trug das wirtschaftliche Risiko der Erschließungsarbeiten. Der Landwirt hat sich lediglich vertraglich zur Kostentragung verpflichtet.

Kostenübernahme ist nicht gleich Risikoübernahme:

Die vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten ist nicht gleichbedeutend mit der Übernahme des unternehmerischen Risikos. Das Erschließungsunternehmen wäre verpflichtet gewesen, die Arbeiten auch dann durchzuführen, wenn die Refinanzierung über den Landwirt nicht geklappt hätte. Das unternehmerische Risiko lag somit beim Erschließungsunternehmen.

Unschädliche Aktivitäten:

Der BFH stellte fest, dass bestimmte Aktivitäten für sich genommen nicht gewerblich sind:

Die Übernahme von Planungs- oder Erschließungskosten.

Die unentgeltliche Bereitstellung von Flächen für Straßen oder ökologische Ausgleichsmaßnahmen.

Die eigenständige Vermarktung der Grundstücke.

Die Übernahme von Erschließungskosten über die gesetzlich vorgeschriebene Höhe hinaus.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichem Hilfsgeschäft und gewerblichem Grundstückshandel weiter präzisiert. Für die Gerichte und die Finanzverwaltung ist entscheidend, wer die wertsteigernden Aktivitäten tatsächlich ausführt. In diesem Fall war es das Erschließungsunternehmen und nicht der Landwirt.

RA und Notar Krau

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