
Keine gewinnerhöhende Ausbuchung einer Forderung bei zeitlicher Durchsetzungssperre ohne generellen Forderungsverzicht
FG Münster, Urt. v. 10.10.2024 – 10 K 3000/21 K, G, Rev. eingelegt, BFH XI R 29/24
RA und Notar Krau
In einfachen Worten, ein Unternehmen, das sich in der Insolvenz befindet, darf eine seiner Schulden nicht einfach als „weggefallen“ in seiner Bilanz verbuchen, nur weil der Gläubiger zugesagt hat, die Forderung während des Insolvenzverfahrens nicht geltend zu machen.
Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen hat eine Schuld, zum Beispiel bei einer Bank. Diese Schuld steht als Verbindlichkeit in der Bilanz. Wenn diese Schuld nun wegfällt, etwa weil die Bank darauf verzichtet, muss das Unternehmen die Verbindlichkeit aus seiner Bilanz streichen. Das erhöht den Gewinn, da die Schuld nicht mehr beglichen werden muss.
Genau darum ging es in dem beschriebenen Fall: Eine GmbH hatte hohe Schulden bei einem Gläubiger. Als das Unternehmen insolvent ging, trafen sich der Insolvenzverwalter der GmbH und der Gläubiger vor Gericht und vereinbarten, dass der Gläubiger seine Forderungen nur im laufenden Insolvenzverfahren nicht mehr geltend macht. Der Insolvenzverwalter der GmbH dachte, dass diese Zusage einem faktischen Verzicht gleichkäme und verbuchte die Schuld als Ertrag in der Bilanz – was den Gewinn des Unternehmens steigerte.
Das Finanzamt stimmte dem zu, argumentierte aber, dass diese Gewinnerhöhung steuerpflichtig sei. Der Insolvenzverwalter klagte dagegen. Er war der Meinung, dass die Schuld gar nicht ausgebucht werden durfte, weil es sich nicht um einen vollständigen Verzicht handelte.
Das Finanzgericht Münster gab dem Insolvenzverwalter recht. Es stellte fest, dass die Verbindlichkeit der GmbH weiterhin bestand und nicht aus der Bilanz entfernt werden durfte. Die Begründung dafür ist für Laien etwas komplex, lässt sich aber auf diese Punkte reduzieren:
Der Gläubiger hat sich nur verpflichtet, seine Forderung während des Insolvenzverfahrens nicht einzutreiben. Die Forderung selbst blieb aber rechtlich bestehen. Ein genereller Verzicht hätte eine eindeutige Erklärung erfordert.
Das Gericht betonte, dass selbst bei einem insolventen und überschuldeten Unternehmen die Möglichkeit besteht, dass der Gläubiger seine Forderung später doch noch geltend machen kann. Das ist der Fall, wenn:
das Unternehmen durch einen Insolvenzplan fortgeführt wird.
der Insolvenzverwalter Vermögensteile freigibt, die dann nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören.
nach der Löschung der Gesellschaft nachträglich Vermögen auftaucht.
Da diese Möglichkeiten nicht mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen werden konnten, stellte die Schuld weiterhin eine wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen dar. Sie durfte also nicht ausgebucht werden.
Es gab zudem eine Bürgin (eine andere Firma), die für die Schulden der GmbH bürgte. Wenn der Gläubiger die Bürgin in die Pflicht genommen hätte, wäre die Schuld auf diese übergegangen. Auch in diesem Fall hätte die GmbH die Bürgin am Ende zur Kasse bitten können, sobald sie wieder solvent wird. Das Risiko, dass die GmbH die Schuld am Ende doch noch begleichen muss, war also vorhanden.
Dieses spezielle Gesetz besagt, dass eine Schuld dann nicht in der Bilanz stehen darf, wenn sie nur aus zukünftigen Gewinnen oder einem Liquidationsüberschuss bezahlt werden muss. Hier war das aber nicht der Fall, da die Rückzahlung auch aus „sonstigem freien Vermögen“ möglich war. Und es spielt dabei keine Rolle, ob dieses freie Vermögen zum Stichtag überhaupt existierte oder nicht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Schuld nur dann ausgebucht werden darf, wenn sie wirklich und endgültig erloschen ist. Eine bloße „Stillhaltevereinbarung“, die das Eintreiben der Schuld nur für eine bestimmte Zeit (hier: während der Insolvenz) aussetzt, reicht dafür nicht aus. Das Gericht hat klargestellt, dass die theoretische Möglichkeit einer späteren Geltendmachung genügt, um die Schuld weiterhin in der Bilanz des Unternehmens zu führen. Das ist wichtig, um die tatsächliche finanzielle Situation des Unternehmens korrekt darzustellen und nicht vorschnell Gewinne auszubuchen.
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