Keine Grundbuchberichtigung im Gesellschafterbestand nach Inkrafttreten des MoPeG
OLG Brandenburg Beschluss vom 23.1.2025 – 5 W 29/24
Das MoPeG und das Grundbuch: Was sich für Gesellschafter ändert
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
als Rechtsanwalt und Notar ist es mir ein Anliegen, komplexe juristische Sachverhalte verständlich zu machen. Heute beleuchten wir eine wichtige Änderung im Personengesellschaftsrecht, die seit dem 1. Januar 2024 gilt: das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG). Dieses Gesetz hat weitreichende Folgen, insbesondere für Gesellschafter von sogenannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts, kurz GbR, und deren Eintragungen im Grundbuch.
Vielleicht fragen Sie sich, was das Grundbuch mit einer GbR zu tun hat. Ganz einfach: Wenn eine GbR ein Grundstück besitzt, ist sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Bisher war es so, dass bei Änderungen im Gesellschafterbestand – also wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ein neuer hinzukommt – diese Änderung auch im Grundbuch vermerkt werden konnte. Das sollte das Grundbuch „richtig“ halten. Mit dem MoPeG gibt es hier nun eine entscheidende Neuerung.
Stellen Sie sich vor, Sie sind Teil einer GbR, die ein Grundstück besitzt. Ein Gesellschafter tritt aus oder ein neuer kommt hinzu. Bisher konnten Sie diese Änderung im Grundbuch „berichtigen“ lassen, sodass die aktuellen Gesellschafter dort sichtbar waren. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat kürzlich in einem Beschluss (vom 23. Januar 2025 – 5 W 29/24) klargestellt: Seit dem Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 ist eine solche Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf den Gesellschafterbestand einer GbR nicht mehr möglich.
Das mag auf den ersten Blick überraschen, besonders wenn die Änderung der Gesellschafter noch vor dem 1. Januar 2024 stattgefunden hat und der Antrag auf Berichtigung bereits vor diesem Stichtag beim Grundbuchamt eingereicht wurde, aber die Eintragung noch nicht vollzogen war. Auch in solchen Fällen lehnt das Gericht eine Berichtigung ab.
Der Kern der Änderung liegt in einer der wichtigsten Neuerungen des MoPeG: der Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR. Ähnlich wie bei einer GmbH oder einer OHG kann und sollte sich eine GbR nun in dieses Register eintragen lassen. Dieses Register soll künftig die öffentlichen Informationen über die GbR, einschließlich ihrer Gesellschafter, bündeln und transparent machen.
Das bedeutet, dass die Informationen über die Gesellschafter einer GbR nun primär im neuen Gesellschaftsregister zu finden sein sollen und nicht mehr durch eine Berichtigung im Grundbuch aktualisiert werden. Der Gesetzgeber hat mit dem MoPeG eine klare Trennung vorgenommen.
Die Entscheidung des OLG Brandenburg und die Regelungen des MoPeG zeigen deutlich, dass eine Grundbuchberichtigung aufgrund von Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR nach dem 1. Januar 2024 nicht mehr vorgesehen ist. Auch wenn Sie vor diesem Datum einen Antrag gestellt haben, der noch nicht bearbeitet wurde, wird er voraussichtlich abgewiesen.
Wenn Sie Gesellschafter einer GbR sind, die ein Grundstück besitzt, und sich der Gesellschafterbestand geändert hat oder ändern wird, sollten Sie Folgendes wissen:
Das MoPeG ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Auch wenn einige Übergangsfragen, wie die hier besprochene, erst durch Gerichtsentscheidungen geklärt werden müssen, ist es entscheidend, die neuen Regelungen zu kennen und entsprechend zu handeln.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.