Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Anteilsvereinigung durch Erwerb von Gesellschaftsanteilen bei Erbauseinandersetzung
Bundesfinanzhof Urteil vom 25. November 2015, II R 35/14
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute möchten wir Ihnen einen interessanten Fall vorstellen.
Es geht um die Grunderwerbsteuer bei einer Erbauseinandersetzung.
Genauer gesagt, um eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. November 2015.
Ein Mann erbte von seiner Mutter Anteile an zwei Firmen. Die eine Firma (A-KG) besaß 90 % der Anteile an einer Grundstücksgesellschaft (G-GmbH).
Die restlichen 10 % der Anteile an der G-GmbH gehörten dem Mann bereits. Im Rahmen der Erbteilung bekam der Mann auch die restlichen Anteile an der A-KG.
Dadurch hielt er indirekt 90 % und direkt 10 % der Anteile an der G-GmbH.
Juristen sprechen hier von einer „Anteilsvereinigung“.
Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Vorgang.
Es forderte Grunderwerbsteuer.
Der Mann war der Ansicht, dass dies nicht richtig sei. Seiner Meinung nach sollte eine Steuerbefreiung für Erbfälle gelten.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Er entschied, dass in diesem Fall keine Steuerbefreiung greift.
Das Gesetz sieht eine Steuerbefreiung vor, wenn ein Miterbe ein Grundstück aus dem Nachlass zur Teilung erhält. Im vorliegenden Fall hat der Mann aber keine direkten Grundstücke geerbt.
Er hat Anteile an Firmen geerbt. Durch diese Anteile hat er nun die Kontrolle über die Grundstücksgesellschaft.
Der BFH stellte klar: Die Steuerbefreiung für die Aufteilung eines Nachlasses gilt nicht für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen.
Auch wenn diese Anteile indirekt Grundstücke betreffen.
Der Mann hat durch die Erbteilung eine sogenannte „wirtschaftliche Verfügungsmacht“ über das Grundstück erlangt.
Dies ist aber nicht dasselbe wie der direkte Erwerb eines Grundstücks aus dem Nachlass.
Diese Entscheidung ist wichtig für Erbfälle, bei denen Firmen mit Grundbesitz eine Rolle spielen.
Wenn Sie durch eine Erbschaft Anteile an solchen Firmen erhalten und dadurch die Kontrolle über die Grundstücke erlangen, kann Grunderwerbsteuer fällig werden.
Eine Steuerbefreiung für die reine Aufteilung des Erbes greift in solchen Fällen nicht automatisch.
Prüfen Sie genau, welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören. Achten Sie besonders auf Beteiligungen an Gesellschaften, die Grundstücke besitzen.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtzeitig rechtlichen Rat einholen. So können Sie unerwartete Steuerforderungen vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
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