Keine Grunderwerbsteuerpflicht bei der quotenwahrenden Erbauseinandersetzung über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH
FG Düsseldorf (11. Senat), Beschluss vom 15.07.2025 – 11 V 170/25 A(GE)
Dieses Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf ist für Erben und Unternehmen von großer Bedeutung. Es klärt die Frage, ob Steuern anfallen, wenn eine Erbengemeinschaft Anteile an einer Firma unter sich aufteilt.
Im Folgenden finden Sie eine verständliche Zusammenfassung der Entscheidung.
Ein Mann besaß fast alle Anteile (rund 96,7 %) an einer GmbH. Dieser GmbH gehörten mehrere Grundstücke. Als der Mann starb, hinterließ er sechs Kinder als Erben. Diese bildeten zunächst eine sogenannte Erbengemeinschaft.
Einige Jahre später entschieden sich die Kinder, das Erbe offiziell aufzuteilen. Jeder sollte seinen festen Anteil an der GmbH direkt erhalten, anstatt dass alles der Gemeinschaft zusammen gehört. Dies nennt man eine Erbauseinandersetzung.
Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Vorgang. Es verlangte über 180.000 Euro Grunderwerbsteuer. Die Begründung: Durch die Aufteilung hätten die Anteile den Besitzer gewechselt. Die Kinder wehrten sich dagegen und zogen vor Gericht.
Normalerweise zahlt man Grunderwerbsteuer, wenn man ein Grundstück kauft. Es gibt aber eine Sonderregel im Gesetz (§ 1 Abs. 2b GrEStG). Diese besagt: Wenn sich die Besitzer einer Firma innerhalb von zehn Jahren zu mindestens 90 % ändern, fällt ebenfalls Steuer an.
Das Gesetz tut dann so, als ob die Grundstücke der Firma auf eine „neue“ Firma übertragen worden wären. Das Finanzamt war der Meinung, dass der Wechsel von der „Erbengemeinschaft“ hin zu den „einzelnen Kindern“ genau so ein Besitzerwechsel sei.
Das Gericht gab den Erben recht und stoppte die Zahlungsaufforderung des Finanzamts vorerst. Die Richter hatten ernstliche Zweifel, ob die Steuerforderung rechtmäßig ist.
Das Gericht erklärte, dass man bei der Berechnung der 90 %-Quote bestimmte Vorgänge ignorieren muss. Das Gesetz sagt nämlich: Wenn jemand Anteile „von Todes wegen“ (also durch Erbe) erhält, zählt das nicht als Wechsel auf einen „neuen“ Gesellschafter.
Das Finanzamt argumentierte, dass nur der erste Moment – der Tod des Vaters – steuerfrei sei. Die spätere Aufteilung unter den Kindern sei hingegen ein privater Vertrag und damit steuerpflichtig.
Das Gericht sah das anders: Eine Erbauseinandersetzung, bei der jeder genau das bekommt, was ihm nach seiner Erbquote zusteht (quotenwahrend), ist eng mit dem Erbfall verknüpft. Es wäre ungerecht, wenn ein Alleinerbe keine Steuern zahlen muss, eine Gruppe von Kindern aber schon, nur weil sie das Erbe später untereinander aufteilen.
Das Urteil verhindert eine sogenannte Doppelbelastung. Wenn Kinder eine Firma erben, fällt oft schon Erbschaftsteuer an. Müssten sie bei der Aufteilung des Erbes zusätzlich noch Grunderwerbsteuer für die Firmengrundstücke zahlen, wäre das eine enorme finanzielle Last.
Hier sind die wichtigsten Punkte der Entscheidung auf einen Blick:
Das Gericht hat die Beschwerde zugelassen. Das bedeutet, dass der Fall wahrscheinlich noch einmal vor dem Bundesfinanzhof (dem höchsten deutschen Steuergericht) verhandelt wird. Es handelt sich um eine Grundsatzentscheidung, da es zu diesem speziellen Fall noch kein Urteil von ganz oben gibt.
Solange bleibt die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt. Das bedeutet, die Erben müssen das Geld vorerst nicht an das Finanzamt überweisen.
| Punkt | Ansicht Finanzamt | Ansicht Finanzgericht |
| Status der Erben | Neue Gesellschafter nach Aufteilung | Keine „neuen“ Gesellschafter im Sinne des Gesetzes |
| Steuerpflicht | Ja, da ein Vertrag geschlossen wurde | Nein, da es sich um die Abwicklung eines Erbes handelt |
| Logik | Formale Trennung von Erbgang und Teilung | Wirtschaftliche Einheit von Erbgang und Teilung |
Hinweis für die Praxis: Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, zeigt dieses Urteil, dass es sich lohnen kann, gegen Grunderwerbsteuerbescheide bei Erbteilungen vorzugehen.
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