Keine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft – LAG Hamm Urteil vom 04.03.2009 – 2 Sa 1382/05
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in seinem Urteil vom 04.03.2009 (Az.: 2 Sa 1382/05) entschieden, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) nicht für Verbindlichkeiten haftet, die nach seinem Ausscheiden im Rahmen eines Betriebsübergangs entstanden sind.
Der Fall:
Die „U2-T1 Holding OHG“ betrieb mehrere Kinobetriebe.
Der Beklagte zu 1) war zunächst persönlich haftender Gesellschafter dieser OHG.
Im Dezember 1998 wurde beschlossen, die OHG in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln und den Beklagten zu 1) in die Stellung eines Kommanditisten zu wechseln.
Die Eintragung dieser Änderung im Handelsregister erfolgte erst im März 1999.
Im Zuge der Umwandlung wurden die Kinobetriebe auf die neue GmbH & Co. KG übertragen.
Später ging die GmbH & Co. KG insolvent.
Der Insolvenzverwalter klagte gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von Arbeitnehmeransprüchen, die nach dem Betriebsübergang entstanden waren.
Die Entscheidung:
Das LAG Hamm wies die Klage ab.
Der Beklagte zu 1) hafte nicht für die nach seinem Ausscheiden als persönlich haftender Gesellschafter entstandenen Verbindlichkeiten.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des LAG Hamm verdeutlicht, dass die Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG für nach dem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten endet.
Der Zeitpunkt des Ausscheidens ist maßgeblich, nicht die spätere Eintragung im Handelsregister.
Die Arbeitnehmer müssen sich die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen entgegenhalten lassen, wenn sie dem Betriebsübergang nicht widersprechen.
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