LAG Hamm 2 Sa 1382/05

Juni 4, 2021

Keine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft – LAG Hamm Urteil vom 04.03.2009 – 2 Sa 1382/05

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in seinem Urteil vom 04.03.2009 (Az.: 2 Sa 1382/05) entschieden, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter

einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) nicht für Verbindlichkeiten haftet, die nach seinem Ausscheiden im Rahmen eines Betriebsübergangs entstanden sind.

Der Fall:

Die „U2-T1 Holding OHG“ betrieb mehrere Kinobetriebe.

Der Beklagte zu 1) war zunächst persönlich haftender Gesellschafter dieser OHG.

Im Dezember 1998 wurde beschlossen, die OHG in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln und den Beklagten zu 1) in die Stellung eines Kommanditisten zu wechseln.

Die Eintragung dieser Änderung im Handelsregister erfolgte erst im März 1999.

Keine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft – LAG Hamm Urteil vom 04.03.2009 – 2 Sa 1382/05

Im Zuge der Umwandlung wurden die Kinobetriebe auf die neue GmbH & Co. KG übertragen.

Später ging die GmbH & Co. KG insolvent.

Der Insolvenzverwalter klagte gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von Arbeitnehmeransprüchen, die nach dem Betriebsübergang entstanden waren.

Die Entscheidung:

Das LAG Hamm wies die Klage ab.

Der Beklagte zu 1) hafte nicht für die nach seinem Ausscheiden als persönlich haftender Gesellschafter entstandenen Verbindlichkeiten.

Begründung:

  • Zeitpunkt des Ausscheidens: Entscheidend für die Haftung ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der OHG. Der Beklagte zu 1) schied bereits im Dezember 1998 aus der OHG aus, als der Wechsel in die Kommanditistenstellung beschlossen wurde. Die spätere Eintragung im Handelsregister hatte lediglich deklaratorische Bedeutung.
  • Betriebsübergang: Der Betriebsübergang fand frühestens am 01.01.1999 statt, als die GmbH & Co. KG die Geschäfte übernahm. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 1) bereits Kommanditist und haftete daher nicht mehr persönlich.
  • Keine Anwendung von § 613a BGB: Die arbeitsrechtlichen Haftungsbeschränkungen des § 613a BGB gelten nicht für die handelsrechtliche Gesellschafterhaftung.
  • Keine Haftung aus Publizität des Handelsregisters: Die Arbeitnehmer hatten das Handelsregister nicht eingesehen und konnten sich daher nicht auf den darin eingetragenen Wechsel des Beklagten zu 1) in die Kommanditistenstellung berufen.
  • Kein Widerspruch der Arbeitnehmer: Die Arbeitnehmer hatten dem Betriebsübergang nicht widersprochen und mussten sich daher die im Handelsregister eingetragene Tatsache des Wechsels des Beklagten zu 1) in die Kommanditistenstellung entgegenhalten lassen.

Keine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft – LAG Hamm Urteil vom 04.03.2009 – 2 Sa 1382/05

Fazit:

Das Urteil des LAG Hamm verdeutlicht, dass die Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG für nach dem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten endet.

Der Zeitpunkt des Ausscheidens ist maßgeblich, nicht die spätere Eintragung im Handelsregister.

Die Arbeitnehmer müssen sich die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen entgegenhalten lassen, wenn sie dem Betriebsübergang nicht widersprechen.

RA und Notar Krau

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