Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren
rechtliche Verwandtschaft im Sinne des § 1589 BGB
OLG Frankfurt am M 20 W 59/14
Beschl. v. 22.09.2016, Az.: 20 W 59/14
vorgehend: AG Rüdesheim – 15.07.2013 – AZ: 8 VI 128/11
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass im Erbscheinserteilungsverfahren die Vaterschaft nicht inzident geprüft werden kann.
Maßgeblich für die gesetzliche Erbfolge ist allein die rechtliche Verwandtschaft im Sinne des § 1589 BGB, nicht die biologische.
Sachverhalt:
Der Erblasser verstarb 2011 kinderlos und unverheiratet.
Seine Eltern waren vorverstorben.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die einzigen lebenden Urenkel der Großeltern mütterlicherseits des Erblassers.
Der Beteiligte zu 4) beantragte einen Erbschein, der ihn und seine beiden Schwestern als Miterben ausweisen sollte.
Er behauptete, sein Vater sei der biologische Vater des Erblassers, was ihn und seine Schwestern zu Halbgeschwistern des Erblassers machen würde.
Das Nachlassgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 4) zurück und stellte die Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins an die Beteiligten zu 1) bis 3) fest.
Dagegen legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Frankfurt:
Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde zurück.
Begründung:
Rechtliche Verwandtschaft: Für die gesetzliche Erbfolge ist die rechtliche Verwandtschaft im Sinne des § 1589 BGB entscheidend, nicht die biologische. Vater eines ehelich geborenen Kindes ist der Ehemann der Mutter. Diese rechtliche Vaterschaft kann nur durch Anfechtung beseitigt werden.
Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft: Eine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat die Vaterschaftsanfechtung bewusst auf einen engen Personenkreis beschränkt. Eine Ausweitung dieses Kreises im Erbscheinserteilungsverfahren würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen.
Interessenabwägung: Auch eine Abwägung der Interessen des Kindes und der übrigen Erbprätendenten rechtfertigt keine inzidente Prüfung der Vaterschaft. Die gesetzliche Erbenstellung der Beteiligten zu 1) bis 3) stellt kein unbilliges Ergebnis dar.
Verfassungsrechtliche Bedenken: Die Entscheidung des Gesetzgebers, das gesetzliche Erbrecht an die rechtliche Verwandtschaft zu knüpfen, ist verfassungsgemäß. Sie greift weder in Individualrechte ein noch wird das Institut des Erbrechts als solches beeinträchtigt.
Fazit:
Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass im Erbscheinserteilungsverfahren die rechtliche Vaterschaft maßgeblich ist.
Eine inzidente Prüfung der biologischen Vaterschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Dies dient der Rechtssicherheit und dem Schutz des Kindeswohls.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.