Keine Klage auf teilweise Erbauseinandersetzung

August 19, 2017

Keine Klage auf teilweise Erbauseinandersetzung

OLG München 29 U 4906/90

Erbauseinandersetzung: Beschränkte Auseinandersetzung

Realteilung eines Grundstücks

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Urteil vom 11.12.1990 entschieden, dass eine Erbauseinandersetzung grundsätzlich den gesamten Nachlass umfassen und zwischen allen Miterben erfolgen muss.

Eine teilweise oder nur zwischen einzelnen Miterben durchgeführte Auseinandersetzung ist nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen oder aufgrund einer wirksamen testamentarischen Anordnung möglich.

Sachverhalt:

Die Klägerin und die Beklagte sind Schwestern und Miterben ihrer verstorbenen Mutter.

Zum Nachlass gehört ein Grundstück mit einer Doppelhaushälfte.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zustimmung zu einer teilweisen Erbauseinandersetzung,

bei der die Beklagte die Hälfte ihres Erbteils an dem Grundstück an die Klägerin überträgt.

Keine Klage auf teilweise Erbauseinandersetzung

Die Beklagte ist dagegen und verlangt eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlass unter Einbeziehung aller drei Miterben.

Entscheidungsgründe:

  • Grundsatz der vollständigen Auseinandersetzung: Das OLG München stellt klar, dass eine Erbauseinandersetzung grundsätzlich den gesamten Nachlass umfassen und zwischen allen Miterben erfolgen muss.
  • Teilweise Auseinandersetzung: Eine teilweise Auseinandersetzung ist nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig, z.B. bei der Erfüllung eines Vermächtnisses oder der Auseinandersetzung über einen Teil des Nachlasses, der von den übrigen Teilen klar abgrenzbar ist.
  • Persönlich beschränkte Auseinandersetzung: Eine nur zwischen einzelnen Miterben durchgeführte Auseinandersetzung ist ebenfalls nicht zulässig.
  • Kein Anspruch auf Realteilung: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Realteilung des Grundstücks. Das Gesetz sieht in diesem Fall die Verwertung des Grundstücks durch Zwangsversteigerung vor.
  • Ausgleichungspflicht: Die Ausgleichungspflicht der Beklagten gemäß § 2050 BGB ist im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Eine Realteilung des Grundstücks zur Erfüllung der Ausgleichungspflicht ist nicht möglich.
  • Keine wirksame Teilungsanordnung: Die Erblasserin hat in ihrem Testament keine wirksame Teilungsanordnung getroffen, die die von der Klägerin begehrte Realteilung rechtfertigen würde.
  • Unzulässige Teilauseinandersetzung: Die von der Klägerin begehrte Auseinandersetzung ist unzulässig, da sie nur einen Teil des Nachlasses und nicht alle Miterben einbezieht.

Keine Klage auf teilweise Erbauseinandersetzung

Tenor:

Das OLG München wies die Berufung der Klägerin zurück.

Kernaussagen:

  • Eine Erbauseinandersetzung muss grundsätzlich den gesamten Nachlass umfassen und zwischen allen Miterben erfolgen.
  • Eine teilweise oder persönlich beschränkte Auseinandersetzung ist nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen oder aufgrund einer wirksamen testamentarischen Anordnung möglich.
  • Die Ausgleichungspflicht gemäß § 2050 BGB ist im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
RA und Notar Krau

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