Keine Kündigung des Nießbrauchs nach Paragraf 314 I BGB bei Verletzung der Pflichten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis
In einem Urteil vom 21. Januar 2022 (V ZR 233/20) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Nießbrauch gemäß Paragraf 314 Abs. 1 BGB nicht kündbar ist,
wenn Pflichten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis verletzt werden.
Allerdings kann das dem Nießbrauch zugrunde liegende Kausalgeschäft unter bestimmten Umständen gekündigt werden.
Die Klägerin hatte ihrem ehemaligen Lebensgefährten, dem Beklagten, ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an ihrem Grundstück eingeräumt.
In der notariellen Vereinbarung wurde festgehalten, dass der Beklagte sämtliche Lasten des Grundstücks sowie ein monatliches Entgelt in Höhe von 370 € zu tragen habe.
Später wurde das monatliche Entgelt auf 1 € reduziert. Der Beklagte zahlte ab 2012 keine Grundsteuer mehr.
Die Klägerin forderte ihn daraufhin auf, seine Verpflichtungen zu erfüllen, und erklärte gleichzeitig die Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Der BGH stellte fest, dass der Nießbrauch selbst nicht gemäß Paragraf 314 Abs. 1 BGB gekündigt werden kann, da er kein Dauerschuldverhältnis darstellt. Jedoch sei das dem Nießbrauch zugrunde liegende
Kausalgeschäft (z.B. ein Kauf- oder Schenkungsvertrag) grundsätzlich kündbar, wenn der Nießbraucher die vereinbarte Gegenleistung nicht erbringe.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte seine Pflichten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis verletzt, indem er die Grundsteuer nicht zahlte.
Diese Pflichten seien jedoch nicht Teil des Kausalverhältnisses, sondern regelten lediglich das Verhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchs.
Daher berechtige die Verletzung dieser Pflichten die Klägerin nicht zur Kündigung des Nießbrauchs.
Anders verhalte es sich jedoch, wenn der Nießbraucher das vereinbarte laufende Entgelt nicht zahle. In diesem Fall könne der Eigentümer das Kausalverhältnis gemäß Paragraf 314 BGB kündigen,
da das Entgelt als Gegenleistung für die Bestellung des Nießbrauchs anzusehen sei.
Der Nießbrauch und das mit seiner Bestellung entstehende gesetzliche Schuldverhältnis sind nicht gemäß Paragraf 314 Abs. 1 BGB kündbar.
Ist in dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft die Zahlung eines wiederkehrenden Entgelts vereinbart und zahlt der Nießbraucher das Entgelt nicht,
kann der Eigentümer das Kausalverhältnis unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraf 314 BGB kündigen und den Nießbrauch kondizieren.
Vereinbarungen, die das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen, sind von dem Kausalverhältnis zu unterscheiden.
Eine Verletzung dieser Pflichten berechtigt den Eigentümer nicht zur Beendigung des Nießbrauchs nach den Vorschriften des Leistungsstörungsrechts.
Das Urteil des BGH stellt klar, dass ein Nießbrauch nicht ohne Weiteres kündbar ist, auch wenn der Nießbraucher seine Pflichten verletzt.
Es verdeutlicht die Unterscheidung zwischen dem Nießbrauch selbst, dem gesetzlichen Schuldverhältnis und dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft.
Dies kann Auswirkungen auf die Gestaltung von Nießbrauchsverträgen haben, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarung von Gegenleistungen und Pflichten des Nießbrauchers.
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