Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.12.2020 mit dem Aktenzeichen 12 W 2991/20 betrifft eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Regensburg bezüglich einer GmbH, die sich in Liquidation befindet.
Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, und der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Inhaltlich ging es darum, dass die Gesellschaft gemäß Gesellschafterbeschluss vom 28.06.2018 aufgelöst wurde und der bisherige Geschäftsführer zum Liquidator bestellt wurde.
Trotzdem konnte die Liquidation nicht abgeschlossen werden, da das Finanzamt Regensburg noch nicht alle steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft erledigt hatte.
Das Registergericht wies den Antrag auf Eintragung der Liquidation zurück.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
Die Begründung des Gerichts basierte auf der Tatsache, dass die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen waren, was Zweifel an der Vollbeendigung und Löschung der Gesellschaft aufkommen ließ.
Insbesondere die Möglichkeit von Steuererstattungsansprüchen führte dazu, dass die Gesellschaft noch über potenziell verwertbares Aktivvermögen verfügen könnte.
Solange diese Unsicherheiten bestanden, war eine Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nicht möglich.
Die Entscheidung des Registergerichts wurde daher als zutreffend erachtet, und die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Aufgrund der widersprüchlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Löschung einer GmbH trotz laufender Besteuerungsverfahren wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
I. Hintergrund des Falles
II. Zulässigkeit der Beschwerde
III. Begründetheit der Beschwerde
IV. Entscheidung und Kosten
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.12.2020 (Az. 12 W 2991/20) ist heute nicht mehr als rechtlich unumstritten anzusehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021 hat die in dieser Entscheidung vertretene Auffassung wesentlich relativiert.
Das OLG Nürnberg hatte entschieden, dass ein noch nicht abgeschlossenes Steuerverfahren der Löschung einer GmbH entgegensteht. Das Gericht führte aus, dass durch nicht abgeschlossene Steuerverfahren Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen entstehen können, insbesondere durch mögliche Steuererstattungen. Solange diese Unsicherheiten bestünden, sei eine Löschung der Gesellschaft nicht möglich.
Das Gericht begründete dies damit, dass die Liquidation erst dann beendet sei, wenn das verwertbare Gesellschaftsvermögen verteilt sei und keine sonstigen Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich seien.
Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung in seiner Entscheidung vom 09.11.2021 (II ZB 1/21) grundlegend korrigiert. Der BGH entschied, dass die Möglichkeit einer Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach Paragraf 164 Abs. 2 Satz 1 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für sich genommen keine Zweifel an der Vermögenslosigkeit begründet.
Der BGH stellte zudem klar, dass eine Kapitalgesellschaft auch nach ihrer Löschung im Finanzverfahren beteiligtenfähig bleibt. Die Beteiligtenfähigkeit richtet sich nicht nach der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit, sondern nach der Steuerrechtsfähigkeit. Steuerrechtlich besteht eine GmbH nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs trotz ihrer Löschung im Handelsregister weiter fort, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift – BGH II ZB 11/21.
In der Literatur wird der Streitstand mittlerweile wie folgt dargestellt:
Die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 18.12.2020 ist durch die BGH-Entscheidung II ZB 1/21 vom 09.11.2021 überholt.
Der BGH hat klargestellt, dass:
Die Entscheidung des OLG Nürnberg entspricht damit nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist nicht mehr als gefestigte Rechtsprechung anzusehen.
Rechtsanwalt Krau übernimmt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ständig bundesweit Nachtragsliquidationen zum garantierten Festpreis – Rufen Sie jetzt an!
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen