Keine Löschung der GmbH wegen nicht abgeschlossener steuerlicher Verfahren

April 25, 2022

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.12.2020 mit dem Aktenzeichen 12 W 2991/20 betrifft eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Regensburg bezüglich einer GmbH, die sich in Liquidation befindet.

Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, und der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Inhaltlich ging es darum, dass die Gesellschaft gemäß Gesellschafterbeschluss vom 28.06.2018 aufgelöst wurde und der bisherige Geschäftsführer zum Liquidator bestellt wurde.

Trotzdem konnte die Liquidation nicht abgeschlossen werden, da das Finanzamt Regensburg noch nicht alle steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft erledigt hatte.

Das Registergericht wies den Antrag auf Eintragung der Liquidation zurück.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

Die Begründung des Gerichts basierte auf der Tatsache, dass die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen waren, was Zweifel an der Vollbeendigung und Löschung der Gesellschaft aufkommen ließ.

Insbesondere die Möglichkeit von Steuererstattungsansprüchen führte dazu, dass die Gesellschaft noch über potenziell verwertbares Aktivvermögen verfügen könnte.

Solange diese Unsicherheiten bestanden, war eine Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nicht möglich.

Die Entscheidung des Registergerichts wurde daher als zutreffend erachtet, und die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Aufgrund der widersprüchlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Löschung einer GmbH trotz laufender Besteuerungsverfahren wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Hintergrund des Falles

  • Gesellschafterbeschluss zur Auflösung und Bestellung eines Liquidators
  • Eintragung der Auflösung im Handelsregister
  • Rückweisung des Eintragungsantrags durch das Registergericht

II. Zulässigkeit der Beschwerde

  • Einordnung des Verfahrens
  • Statthaftigkeit und Form der Beschwerde
  • Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1)

III. Begründetheit der Beschwerde

  • Notwendiges Abwicklungsverfahren bei Auflösung einer GmbH
  • Zweifel an der Vollbeendigung und Löschung der Gesellschaft aufgrund nicht abgeschlossener Steuerverfahren
  • Unterschiedliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Löschung einer GmbH trotz laufender Besteuerungsverfahren

IV. Entscheidung und Kosten

  • Bestätigung der Entscheidung des Registergerichts
  • Festsetzung der Kosten und des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren
  • Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund widersprüchlicher Rechtsprechung

Kritisch nachgefragt – Ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.12.2020 mit dem Aktenzeichen 12 W 2991/20 auch im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Zur aktuellen Rechtslage nach der Entscheidung des OLG Nürnberg

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.12.2020 (Az. 12 W 2991/20) ist heute nicht mehr als rechtlich unumstritten anzusehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021 hat die in dieser Entscheidung vertretene Auffassung wesentlich relativiert.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg

Das OLG Nürnberg hatte entschieden, dass ein noch nicht abgeschlossenes Steuerverfahren der Löschung einer GmbH entgegensteht. Das Gericht führte aus, dass durch nicht abgeschlossene Steuerverfahren Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen entstehen können, insbesondere durch mögliche Steuererstattungen. Solange diese Unsicherheiten bestünden, sei eine Löschung der Gesellschaft nicht möglich.

Das Gericht begründete dies damit, dass die Liquidation erst dann beendet sei, wenn das verwertbare Gesellschaftsvermögen verteilt sei und keine sonstigen Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich seien.

Die Kehrtwende durch den BGH

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung in seiner Entscheidung vom 09.11.2021 (II ZB 1/21) grundlegend korrigiert. Der BGH entschied, dass die Möglichkeit einer Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach Paragraf 164 Abs. 2 Satz 1 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für sich genommen keine Zweifel an der Vermögenslosigkeit begründet.

Der BGH stellte zudem klar, dass eine Kapitalgesellschaft auch nach ihrer Löschung im Finanzverfahren beteiligtenfähig bleibt. Die Beteiligtenfähigkeit richtet sich nicht nach der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit, sondern nach der Steuerrechtsfähigkeit. Steuerrechtlich besteht eine GmbH nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs trotz ihrer Löschung im Handelsregister weiter fort, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift – BGH II ZB 11/21.

Der aktuelle Meinungsstand

In der Literatur wird der Streitstand mittlerweile wie folgt dargestellt:

  • Eine umstrittene Sonderfrage ist, ob die Liquidation trotz eines noch laufenden Steuerverfahrens beendet ist. Nach einer Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung hindert ein solches Verfahren die Beendigung, und zwar unabhängig davon, ob eine Steuererstattung oder Steuerrückforderung zu erwarten steht. Nach der wohl überwiegenden (und zutreffenden) Auffassung kann es jedoch allein auf eine potenzielle Steuererstattung ankommen. Ein entsprechender Anspruch wäre Vermögen der Gesellschaft, das das Erlöschen der Gesellschaft hinderte – Blath – Herrler GesR-NotGP | Paragraf 6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rn. 1767-1767b.
  • Kein Hindernis der Löschung ist aber ein noch laufendes Besteuerungsverfahren, wenn einerseits die Vermögenslosigkeit der GmbH feststeht und andererseits nur eine Steuernachforderung zu erwarten ist. Der Fiskus ist kein vorrangiger Gläubiger, und bei Pflichtverletzungen der Liquidatoren kommt deren persönliche Haftung in Betracht – Altmeppen – Altmeppen | GmbHG Paragraf 65 Rn. 30-38.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 18.12.2020 ist durch die BGH-Entscheidung II ZB 1/21 vom 09.11.2021 überholt.

Der BGH hat klargestellt, dass:

  1. Die bloße Möglichkeit einer Steuererstattung aufgrund noch nicht abgeschlossener Steuerverfahren nicht die Annahme der Vermögenslosigkeit in Frage stellt – BGH II ZB 11/21.
  2. Die Gesellschaft auch nach ihrer Löschung im Handelsregister steuerrechtlich fortbesteht und am Finanzverfahren beteiligt bleiben kann – BGH II ZB 11/21

Die Entscheidung des OLG Nürnberg entspricht damit nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist nicht mehr als gefestigte Rechtsprechung anzusehen.

Hinweis:

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RA und Notar Krau

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