Keine Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens vor Eintragung der SE

Mai 25, 2025

Keine Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens vor Eintragung der SE

BAG Beschluss vom 26.11.2024 – 1 ABR 37/20

RA und Notar Krau

Liebe Leserin, lieber Leser,

heute möchten wir, RA und Notar Krau, ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts beleuchten, das für viele Unternehmen und ihre Mitarbeiter wichtig ist.

Es geht um die Frage, ob man ein Verfahren zur Beteiligung von Arbeitnehmern nachholen muss, wenn es bei der Gründung einer europäischen Aktiengesellschaft – der sogenannten SE (Societas Europaea) – vergessen wurde.

Was ist eine SE und warum ist Arbeitnehmerbeteiligung wichtig?

Die SE ist eine besondere Rechtsform für Unternehmen in Europa.

Sie soll es Firmen erleichtern, grenzüberschreitend tätig zu sein.

Ein wichtiger Aspekt bei der Gründung einer SE ist die Beteiligung der Arbeitnehmer.

Das bedeutet, dass Mitarbeiter oder deren Vertretungen (zum Beispiel Betriebsräte) bei wichtigen Entscheidungen des Unternehmens mitreden können.

Das Gesetz sieht vor, dass darüber normalerweise vor der Eintragung der SE in ein Register verhandelt wird.

Der Fall: Keine Mitarbeiter bei Gründung der SE

In dem Fall, über den das Gericht entschieden hat, ging es um eine Holding SE. Diese wurde gegründet, obwohl die Gründungsfirmen keine einzigen Mitarbeiter hatten.

Auch gab es keine Tochtergesellschaften mit Angestellten. Daher fanden damals keine Verhandlungen über eine Arbeitnehmerbeteiligung statt.

Später wurde die Holding SE Teil eines größeren Konzerns mit vielen Mitarbeitern in verschiedenen europäischen Ländern.

Der Konzernbetriebsrat wollte dann, dass die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung nachgeholt werden.

Er forderte die Bildung eines speziellen Gremiums und umfassende Informationen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Verhandlungen nicht nachgeholt werden müssen. Warum?

Keine direkte gesetzliche Grundlage:

Das Gericht stellte fest, dass die bestehenden Gesetze (das SE-Beteiligungsgesetz) keinen Paragrafen haben,

der das Nachholen solcher Verhandlungen vorschreibt, wenn sie bei der Gründung einer „mitarbeiterlosen“ SE nicht stattgefunden haben.

Keine Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens vor Eintragung der SE

Die Paragrafen, die ein Nachholen von Verhandlungen erlauben, setzen immer voraus, dass es bereits bei der Gründung ein solches Verhandlungsgremium gab oder Verhandlungen stattgefunden haben.

Keine ungewollte Gesetzeslücke:

Man könnte denken, dass der Gesetzgeber hier etwas vergessen hat.

Das Gericht sah das anders. Es erklärte, dass das Fehlen einer solchen Regelung kein Versehen ist.

Es ist vielmehr eine bewusste Entscheidung der europäischen Gesetzgeber.

Sie haben entschieden, dass bei einer SE, die bei ihrer Gründung keine Mitarbeiter hat, auch keine Regeln für spätere Verhandlungen über die Beteiligung gelten.

Das ist ein Kompromiss, der bei der Schaffung der SE gefunden wurde.

Kein Rechtsmissbrauch:

Der Konzernbetriebsrat hatte auch argumentiert, dass die Gründung der SE ohne Arbeitnehmerbeteiligung ein Missbrauch sei.

Das Gesetz verbietet zwar, eine SE zu nutzen, um Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen.

Es sagt aber nicht, dass in einem solchen Fall das Beteiligungsverfahren nachgeholt werden muss. Stattdessen sieht das Gesetz andere Maßnahmen vor, wie zum Beispiel Strafen.

Der Gesetzgeber hat also bewusst verschiedene Wege gewählt, um Missbrauch zu verhindern, aber das Nachholen der Beteiligung ist in diesem Fall nicht vorgesehen.

Was bedeutet das für Sie?

Das Urteil macht deutlich: Wenn eine Europäische Gesellschaft (SE) bei ihrer Gründung keine Arbeitnehmer beschäftigt und deshalb keine Verhandlungen über deren Beteiligung stattfinden, muss

dieser Prozess später auch dann nicht nachgeholt werden, wenn das Unternehmen wächst und viele Mitarbeiter hinzukommen.

Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für alle, die mit europäischen Unternehmensformen zu tun haben. Es zeigt, wie wichtig es ist, die genauen Umstände bei der Gründung einer SE zu prüfen.

Haben Sie Fragen dazu oder benötigen Sie rechtliche Beratung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen,

RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

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