
Keine Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens vor Eintragung der SE
BAG Beschluss vom 26.11.2024 – 1 ABR 37/20
Liebe Leserin, lieber Leser,
heute möchten wir, RA und Notar Krau, ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts beleuchten, das für viele Unternehmen und ihre Mitarbeiter wichtig ist.
Es geht um die Frage, ob man ein Verfahren zur Beteiligung von Arbeitnehmern nachholen muss, wenn es bei der Gründung einer europäischen Aktiengesellschaft – der sogenannten SE (Societas Europaea) – vergessen wurde.
Die SE ist eine besondere Rechtsform für Unternehmen in Europa.
Sie soll es Firmen erleichtern, grenzüberschreitend tätig zu sein.
Ein wichtiger Aspekt bei der Gründung einer SE ist die Beteiligung der Arbeitnehmer.
Das bedeutet, dass Mitarbeiter oder deren Vertretungen (zum Beispiel Betriebsräte) bei wichtigen Entscheidungen des Unternehmens mitreden können.
Das Gesetz sieht vor, dass darüber normalerweise vor der Eintragung der SE in ein Register verhandelt wird.
In dem Fall, über den das Gericht entschieden hat, ging es um eine Holding SE. Diese wurde gegründet, obwohl die Gründungsfirmen keine einzigen Mitarbeiter hatten.
Auch gab es keine Tochtergesellschaften mit Angestellten. Daher fanden damals keine Verhandlungen über eine Arbeitnehmerbeteiligung statt.
Später wurde die Holding SE Teil eines größeren Konzerns mit vielen Mitarbeitern in verschiedenen europäischen Ländern.
Der Konzernbetriebsrat wollte dann, dass die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung nachgeholt werden.
Er forderte die Bildung eines speziellen Gremiums und umfassende Informationen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Verhandlungen nicht nachgeholt werden müssen. Warum?
Das Gericht stellte fest, dass die bestehenden Gesetze (das SE-Beteiligungsgesetz) keinen Paragrafen haben,
der das Nachholen solcher Verhandlungen vorschreibt, wenn sie bei der Gründung einer „mitarbeiterlosen“ SE nicht stattgefunden haben.
Die Paragrafen, die ein Nachholen von Verhandlungen erlauben, setzen immer voraus, dass es bereits bei der Gründung ein solches Verhandlungsgremium gab oder Verhandlungen stattgefunden haben.
Man könnte denken, dass der Gesetzgeber hier etwas vergessen hat.
Das Gericht sah das anders. Es erklärte, dass das Fehlen einer solchen Regelung kein Versehen ist.
Es ist vielmehr eine bewusste Entscheidung der europäischen Gesetzgeber.
Sie haben entschieden, dass bei einer SE, die bei ihrer Gründung keine Mitarbeiter hat, auch keine Regeln für spätere Verhandlungen über die Beteiligung gelten.
Das ist ein Kompromiss, der bei der Schaffung der SE gefunden wurde.
Der Konzernbetriebsrat hatte auch argumentiert, dass die Gründung der SE ohne Arbeitnehmerbeteiligung ein Missbrauch sei.
Das Gesetz verbietet zwar, eine SE zu nutzen, um Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen.
Es sagt aber nicht, dass in einem solchen Fall das Beteiligungsverfahren nachgeholt werden muss. Stattdessen sieht das Gesetz andere Maßnahmen vor, wie zum Beispiel Strafen.
Der Gesetzgeber hat also bewusst verschiedene Wege gewählt, um Missbrauch zu verhindern, aber das Nachholen der Beteiligung ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Das Urteil macht deutlich: Wenn eine Europäische Gesellschaft (SE) bei ihrer Gründung keine Arbeitnehmer beschäftigt und deshalb keine Verhandlungen über deren Beteiligung stattfinden, muss
dieser Prozess später auch dann nicht nachgeholt werden, wenn das Unternehmen wächst und viele Mitarbeiter hinzukommen.
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für alle, die mit europäischen Unternehmensformen zu tun haben. Es zeigt, wie wichtig es ist, die genauen Umstände bei der Gründung einer SE zu prüfen.
Haben Sie Fragen dazu oder benötigen Sie rechtliche Beratung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen,
RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen