
keine Nachlasspflegschaft wenn Fiskalerbschaft festgestellt
OLG Hamm 15 W 386/16
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht vorliegen,
wenn das Nachlassgericht bereits festgestellt hat, dass der Fiskus Erbe ist.
Im konkreten Fall hatte der Beteiligte die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt, um eine Nachlassforderung gerichtlich geltend zu machen.
Das Nachlassgericht hatte dies abgelehnt, da zuvor bereits festgestellt worden war, dass der Fiskus Erbe ist.
Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung.
Es führte aus, dass ein Gläubiger nach Feststellung des Staatserbrechts nicht mehr auf die Bestellung eines Nachlasspflegers angewiesen ist, um seine Forderung geltend zu machen.
Der Staat sei verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen und alle Rechte und Pflichten zu übernehmen.
Der Gläubiger könne seine Forderung daher direkt gegen den Staat richten.
Kernaussagen:
Eine Fiskuserbschaft tritt ein, wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlässt und keine gesetzlichen Erben vorhanden sind oder diese die Erbschaft ausschlagen.
In diesem Fall erbt der Staat (Bund oder Land, je nach den Umständen).
Gründe für eine Fiskuserbschaft:
Verfahren:
Das Nachlassgericht stellt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens fest, dass kein anderer Erbe als der Fiskus vorhanden ist.
Der Fiskus wird dann durch einen Beschluss des Nachlassgerichts als Erbe eingesetzt.
Aufgaben des Fiskus:
Der Fiskus ist verpflichtet, den Nachlass zu verwalten und abzuwickeln. Dazu gehören:
Besonderheiten:
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