keine Nachlasspflegschaft wenn Fiskalerbschaft festgestellt

September 13, 2017
KI generiertes Symbolbild

keine Nachlasspflegschaft wenn Fiskalerbschaft festgestellt

OLG Hamm 15 W 386/16

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht vorliegen,

wenn das Nachlassgericht bereits festgestellt hat, dass der Fiskus Erbe ist.

Im konkreten Fall hatte der Beteiligte die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt, um eine Nachlassforderung gerichtlich geltend zu machen.

Das Nachlassgericht hatte dies abgelehnt, da zuvor bereits festgestellt worden war, dass der Fiskus Erbe ist.

Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung.

Es führte aus, dass ein Gläubiger nach Feststellung des Staatserbrechts nicht mehr auf die Bestellung eines Nachlasspflegers angewiesen ist, um seine Forderung geltend zu machen.

Der Staat sei verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen und alle Rechte und Pflichten zu übernehmen.

Der Gläubiger könne seine Forderung daher direkt gegen den Staat richten.

keine Nachlasspflegschaft wenn Fiskalerbschaft festgestellt

Kernaussagen:

  • Nach Feststellung des Staatserbrechts entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.
  • Der Staat ist verpflichtet, den Nachlass zu verwalten und alle Rechte und Pflichten zu übernehmen.
  • Gläubiger können ihre Forderungen direkt gegen den Staat richten.

Allgemein:

Eine Fiskuserbschaft tritt ein, wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlässt und keine gesetzlichen Erben vorhanden sind oder diese die Erbschaft ausschlagen.

In diesem Fall erbt der Staat (Bund oder Land, je nach den Umständen).

Gründe für eine Fiskuserbschaft:

keine Nachlasspflegschaft wenn Fiskalerbschaft festgestellt

  • Keine Verwandten: Der Erblasser hat keine lebenden Verwandten, die nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt wären.
  • Ausschlagung der Erbschaft: Die potenziellen Erben schlagen die Erbschaft aus, z.B. wegen Überschuldung oder persönlicher Gründe.
  • Unbekannte Erben: Es gibt zwar potenzielle Erben, aber diese können nicht gefunden werden.

Verfahren:

Das Nachlassgericht stellt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens fest, dass kein anderer Erbe als der Fiskus vorhanden ist.

Der Fiskus wird dann durch einen Beschluss des Nachlassgerichts als Erbe eingesetzt.

Aufgaben des Fiskus:

Der Fiskus ist verpflichtet, den Nachlass zu verwalten und abzuwickeln. Dazu gehören:

  • Sicherung des Nachlasses: Der Fiskus sichert die Vermögenswerte des Erblassers.
  • Begleichung von Schulden: Aus dem Nachlass werden die Schulden des Erblassers beglichen. Zur Leistung von Nachschüssen ist der Fiskus dagegen nicht verpflichtet
  • Verwertung des Vermögens: Verbleibende Vermögenswerte werden verwertet, z.B. durch Verkauf von Immobilien oder Wertpapieren.

Besonderheiten:

  • Der Fiskus kann eine Erbschaft nicht ausschlagen, auch wenn sie überschuldet ist.
  • Das Staatserbrecht unterliegt dem Privatrecht, nicht dem öffentlichen Recht.
  • Der Fiskus ist verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen, wenn der Nachlass hierfür nicht ausreicht.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge