keine Nachlasspflegschaft wenn Fiskalerbschaft festgestellt

September 13, 2017

keine Nachlasspflegschaft wenn Fiskalerbschaft festgestellt

OLG Hamm 15 W 386/16

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht vorliegen,

wenn das Nachlassgericht bereits festgestellt hat, dass der Fiskus Erbe ist.

Im konkreten Fall hatte der Beteiligte die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt, um eine Nachlassforderung gerichtlich geltend zu machen.

Das Nachlassgericht hatte dies abgelehnt, da zuvor bereits festgestellt worden war, dass der Fiskus Erbe ist.

Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung.

Es führte aus, dass ein Gläubiger nach Feststellung des Staatserbrechts nicht mehr auf die Bestellung eines Nachlasspflegers angewiesen ist, um seine Forderung geltend zu machen.

Der Staat sei verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen und alle Rechte und Pflichten zu übernehmen.

Der Gläubiger könne seine Forderung daher direkt gegen den Staat richten.

keine Nachlasspflegschaft wenn Fiskalerbschaft festgestellt

Kernaussagen:

  • Nach Feststellung des Staatserbrechts entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.
  • Der Staat ist verpflichtet, den Nachlass zu verwalten und alle Rechte und Pflichten zu übernehmen.
  • Gläubiger können ihre Forderungen direkt gegen den Staat richten.

Allgemein:

Eine Fiskuserbschaft tritt ein, wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlässt und keine gesetzlichen Erben vorhanden sind oder diese die Erbschaft ausschlagen.

In diesem Fall erbt der Staat (Bund oder Land, je nach den Umständen).

Gründe für eine Fiskuserbschaft:

keine Nachlasspflegschaft wenn Fiskalerbschaft festgestellt

  • Keine Verwandten: Der Erblasser hat keine lebenden Verwandten, die nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt wären.
  • Ausschlagung der Erbschaft: Die potenziellen Erben schlagen die Erbschaft aus, z.B. wegen Überschuldung oder persönlicher Gründe.
  • Unbekannte Erben: Es gibt zwar potenzielle Erben, aber diese können nicht gefunden werden.

Verfahren:

Das Nachlassgericht stellt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens fest, dass kein anderer Erbe als der Fiskus vorhanden ist.

Der Fiskus wird dann durch einen Beschluss des Nachlassgerichts als Erbe eingesetzt.

Aufgaben des Fiskus:

Der Fiskus ist verpflichtet, den Nachlass zu verwalten und abzuwickeln. Dazu gehören:

  • Sicherung des Nachlasses: Der Fiskus sichert die Vermögenswerte des Erblassers.
  • Begleichung von Schulden: Aus dem Nachlass werden die Schulden des Erblassers beglichen. Zur Leistung von Nachschüssen ist der Fiskus dagegen nicht verpflichtet
  • Verwertung des Vermögens: Verbleibende Vermögenswerte werden verwertet, z.B. durch Verkauf von Immobilien oder Wertpapieren.

Besonderheiten:

  • Der Fiskus kann eine Erbschaft nicht ausschlagen, auch wenn sie überschuldet ist.
  • Das Staatserbrecht unterliegt dem Privatrecht, nicht dem öffentlichen Recht.
  • Der Fiskus ist verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen, wenn der Nachlass hierfür nicht ausreicht.
RA und Notar Krau

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