Keine Nachlassverwaltung durch Erben und deren nahe Angehörige
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.4.2025 – I-3 W 61/25
Keine Nachlassverwaltung durch Erben und deren Angehörige: Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Der vorliegende Fall betrifft die Frage, wer zum Nachlassverwalter bestellt werden darf, insbesondere ob nahe Angehörige der Erben in Betracht kommen.
Die Nachlassverwaltung ist eine gerichtliche Maßnahme, die auf Antrag der Erben angeordnet wird, wenn der Nachlass unübersichtlich ist und Schulden des Verstorbenen (Erblassers) befürchtet werden.
Sie dient dazu, das Vermögen des Erblassers (Nachlass) von dem Privatvermögen des Erben zu trennen.
Die Erben haften für die Schulden des Erblassers (Nachlassverbindlichkeiten) nicht mit ihrem privaten Vermögen, sondern nur mit dem Nachlass selbst.
Eine neutrale Person verwaltet den Nachlass, begleicht die Schulden und verteilt den verbleibenden Rest an die Erben.
Ein Mann (Erblasser E) starb und hinterließ Miteigentumsanteile an land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Seine Söhne hatten das Erbe ausgeschlagen. Die gesetzlichen Erben sind nun seine drei Geschwister (B 2–4).
E war verschuldet, und der Umfang der Schulden ist unklar. Die Geschwister beantragten daher die Anordnung einer Nachlassverwaltung, um ihre persönliche Haftung auszuschließen.
Sie schlugen die Ehefrau eines der Erben (B 4), die gleichzeitig Anwältin ist, als Nachlassverwalterin vor. Sie bot an, die Kosten gering zu halten.
Das Nachlassgericht ordnete die Verwaltung an, bestellte aber einen externen, erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht (B 1) aus seiner Liste als Nachlassverwalter und nicht die vorgeschlagene Anwältin.
Die Erben (B 2–4) legten Beschwerde ein, weil sie die Bestellung der Anwältin und Schwägerin wünschten, um Kosten zu sparen.
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Erben als unbegründet zurück und bestätigte die Auswahl des Nachlassgerichts.
Die Auswahl des Nachlassverwalters muss nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts erfolgen, ähnlich wie bei einem Pfleger. Es muss sichergestellt werden, dass keine Gefahr eines Interessenkonflikts besteht.
Erben und Miterben selbst dürfen nicht zum Nachlassverwalter bestellt werden, da sie ein eigenes Interesse am Nachlass haben.
Auch nahe Angehörige der Erben oder Miterben scheiden aus, wenn ein Interessenkonflikt oder ein interessengeleitetes Verhalten zugunsten der Erben zu befürchten ist.
Die vorgeschlagene Anwältin ist die Ehefrau eines Erben und Schwägerin der anderen Erben. Das Gericht sah hier einen Interessenkonflikt bzw. den Anschein eines Interessenkonflikts gegeben:
Die Anwältin hatte selbst mitgeteilt, dass die Erben ein starkes Interesse an geringen Kosten hätten und sie bereit wäre, ihre Kosten ganz oder teilweise zu erlassen.
Das Gericht befürchtete, dass sie als Nachlassverwalterin bei der Prüfung von Schulden des Erblassers (Nachlassverbindlichkeiten) nicht denselben neutralen Maßstab anlegen würde wie ein völlig unabhängiger Verwalter. Sie könnte eher dazu neigen, die Erbansprüche zu maximieren, anstatt die Rechte der Gläubiger objektiv zu prüfen.
Die Auswahl des erfahrenen, unabhängigen Fachanwalts (B 1) durch das Nachlassgericht war daher nicht fehlerhaft. Das Gericht hat eine geeignete und unbefangene Person bestellt und damit der Gefahr eines Interessenkonflikts von vornherein vorgebeugt.
Die Kernaussage des OLG Düsseldorf ist klar: Weder Erben noch ihre nahen Angehörigen (wie Ehepartner oder Schwäger) sollen die Nachlassverwaltung übernehmen, wenn dadurch die Neutralität und die objektive Vertretung aller Beteiligten (Erben und Gläubiger) infrage gestellt werden könnte. Die unabhängige Verwaltung des Nachlasses ist wichtiger als der Wunsch der Erben, Kosten zu sparen.
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