BGH II ZB 11/21, Beschluss vom 17.05.2022, Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug, Nachtragsliquidation
RA und Notar Krau
Der Beschluss BGH II ZB 11/21 vom 17.05.2022 behandelt die Frage, ob eine GmbH auch dann gelöscht werden kann, wenn noch steuerliche Verfahren gegen sie laufen.
Die Antragstellerin, eine GmbH, deren Liquidation im Handelsregister eingetragen wurde, hatte den Schluss der Liquidation zur Eintragung angemeldet.
Allerdings widersetzte sich das Finanzamt der Löschung, da ein Einspruchsverfahren bezüglich Schenkungssteuer noch offen war.
Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht lehnten die Löschung ab, da weiterer Abwicklungsbedarf im Steuerverfahren der Liquidatorin gesehen wurde.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen jedoch auf und entschied, dass die Beteiligung der GmbH im Steuerverfahren ihrer Liquidatorin nicht ihrer Löschung nach Paragraf 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entgegenstehe.
Die GmbH selbst sei weder Steuerschuldnerin noch haftete sie für Steuern der Liquidatorin, sodass sich das Steuerverfahren nicht auf ihr Vermögen auswirken könne.
Der BGH stellte fest, dass das bloße Bestehen einer steuerrechtlichen Pflicht, wie der Erklärungspflicht im Feststellungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz (BewG), keinen berechtigten Abwicklungsbedarf begründe.
Auch das Interesse des Finanzamts an der Fortführung der Gesellschaft wegen noch ausstehender Einspruchsentscheidungen sei nicht ausreichend, da eine GmbH steuerrechtlich auch nach ihrer Löschung weiterhin beteiligungsfähig bleibe.
Der Beschluss verdeutlicht, dass Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug bei einer vermögenslosen Gesellschaft nur dann der Beendigung der Liquidation entgegenstehen können, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fortführung besteht.
Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Antragstellerin alle steuerrechtlichen Pflichten erfüllt hatte und kein berechtigtes Interesse des Finanzamts vorlag.
Die Entscheidung des BGH ist in ihren konkreten Aussagen weitgehend unumstritten, hat jedoch die grundlegende dogmatische Frage bewusst offen gelassen.
Der BGH entschied, dass eine GmbH gelöscht werden kann, wenn sie zwar noch an einem Steuerverfahren beteiligt ist, aber folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass eine Kapitalgesellschaft auch nach ihrer Löschung im Finanzverfahren beteiligtenfähig bleibt, da sich die Beteiligtenfähigkeit nach der Steuerrechtsfähigkeit und nicht nach der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit richtet.
Der BGH hat die grundsätzliche und in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob vor dem Abschluss eines die Gesellschaft betreffenden Besteuerungsverfahrens die Liquidation beendet werden kann, bewusst offen gelassen. Er entschied nur über den konkreten Fall, in dem bereits feststand, dass die GmbH ihre Erklärungspflichten erfüllt hatte und das Verfahren keine vermögensrechtlichen Auswirkungen hatte.
Die Entscheidung wurde in der Fachliteratur überwiegend positiv aufgenommen:
Altmeppen (Stand 2023) bestätigt die Linie des BGH und stellt klar, dass ein laufendes Besteuerungsverfahren kein Hindernis der Löschung ist, wenn einerseits die Vermögenslosigkeit der GmbH feststeht und andererseits nur eine Steuernachforderung zu erwarten ist. Er betont, dass der Fiskus kein vorrangiger Gläubiger ist – Altmeppen – Altmeppen | GmbHG Paragraf 65 Rn. 30-38.
Kittner (GWR 2022, 284) bewertet die Entscheidung als interessengerecht, da sie verhindert, dass Löschungsverfahren über Monate hinziehen können, wenn das Steuerverfahren weder auf die Gläubiger noch die Kapitalgesellschaft vermögensrechtliche Auswirkungen hat.
Trotz der Entscheidung bleibt ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit bestehen:
Die Entscheidung BGH II ZB 11/21 ist in ihren konkreten Aussagen rechtlich unumstritten und hat sich in der Praxis durchgesetzt. Sie klärt, dass rein passive Beteiligungen an Steuerverfahren einer Löschung nicht entgegenstehen, wenn die Gesellschaft ihre Erklärungspflichten erfüllt hat und das Verfahren keine vermögensrechtlichen Auswirkungen hat.
Die Entscheidung hat jedoch die grundsätzliche dogmatische Frage nach dem sogenannten „erweiterten Doppeltatbestand“ (also ob Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug einer Löschung entgegenstehen können) nicht abschließend geklärt. Diese Frage bleibt weiterhin umstritten und war für die Entscheidung des konkreten Falles auch nicht entscheidungserheblich – BGH II ZB 11/21.
Für die Praxis bedeutet dies: Eine vermögenslose GmbH kann gelöscht werden, wenn sie ihre steuerrechtlichen Pflichten erfüllt hat und das Steuerverfahren keine Auswirkungen auf ihr Vermögen hat. Die Beteiligungsfähigkeit im Steuerverfahren bleibt durch die Löschung unberührt.
Rechtsanwalt Krau übernimmt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ständig bundesweit Nachtragsliquidationen zum garantierten Festpreis – Rufen Sie jetzt an!
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen