Keine Nachtragsliquidation bei Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug

Oktober 20, 2022

BGH II ZB 11/21, Beschluss vom 17.05.2022, Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug, Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Der Beschluss BGH II ZB 11/21 vom 17.05.2022 behandelt die Frage, ob eine GmbH auch dann gelöscht werden kann, wenn noch steuerliche Verfahren gegen sie laufen.

Die Antragstellerin, eine GmbH, deren Liquidation im Handelsregister eingetragen wurde, hatte den Schluss der Liquidation zur Eintragung angemeldet.

Allerdings widersetzte sich das Finanzamt der Löschung, da ein Einspruchsverfahren bezüglich Schenkungssteuer noch offen war.

Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht lehnten die Löschung ab, da weiterer Abwicklungsbedarf im Steuerverfahren der Liquidatorin gesehen wurde.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen jedoch auf und entschied, dass die Beteiligung der GmbH im Steuerverfahren ihrer Liquidatorin nicht ihrer Löschung nach Paragraf 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entgegenstehe.

Die GmbH selbst sei weder Steuerschuldnerin noch haftete sie für Steuern der Liquidatorin, sodass sich das Steuerverfahren nicht auf ihr Vermögen auswirken könne.

Der BGH stellte fest, dass das bloße Bestehen einer steuerrechtlichen Pflicht, wie der Erklärungspflicht im Feststellungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz (BewG), keinen berechtigten Abwicklungsbedarf begründe.

Auch das Interesse des Finanzamts an der Fortführung der Gesellschaft wegen noch ausstehender Einspruchsentscheidungen sei nicht ausreichend, da eine GmbH steuerrechtlich auch nach ihrer Löschung weiterhin beteiligungsfähig bleibe.

Der Beschluss verdeutlicht, dass Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug bei einer vermögenslosen Gesellschaft nur dann der Beendigung der Liquidation entgegenstehen können, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fortführung besteht.

Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Antragstellerin alle steuerrechtlichen Pflichten erfüllt hatte und kein berechtigtes Interesse des Finanzamts vorlag.

Blick über den Tellerrand – Ist die Entscheidung des BGH aus 2022 auch im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Analyse der Rechtslage

Die Entscheidung des BGH ist in ihren konkreten Aussagen weitgehend unumstritten, hat jedoch die grundlegende dogmatische Frage bewusst offen gelassen.

Inhalt der Entscheidung

Der BGH entschied, dass eine GmbH gelöscht werden kann, wenn sie zwar noch an einem Steuerverfahren beteiligt ist, aber folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die GmbH ist weder Steuerschuldnerin noch haftet sie für Steuern der Liquidatorin
  2. Das Steuerverfahren hat keine Auswirkungen auf das Vermögen der Gesellschaft
  3. Die GmbH hat ihre steuerrechtlichen Erklärungs- und Auskunftspflichten bereits erfüllt
  4. Es handelt sich lediglich um die passive Entgegennahme von Zustellungen

Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass eine Kapitalgesellschaft auch nach ihrer Löschung im Finanzverfahren beteiligtenfähig bleibt, da sich die Beteiligtenfähigkeit nach der Steuerrechtsfähigkeit und nicht nach der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit richtet.

Offengelassene Grundfrage

Der BGH hat die grundsätzliche und in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob vor dem Abschluss eines die Gesellschaft betreffenden Besteuerungsverfahrens die Liquidation beendet werden kann, bewusst offen gelassen. Er entschied nur über den konkreten Fall, in dem bereits feststand, dass die GmbH ihre Erklärungspflichten erfüllt hatte und das Verfahren keine vermögensrechtlichen Auswirkungen hatte.

Rezeption in Literatur und Praxis

Die Entscheidung wurde in der Fachliteratur überwiegend positiv aufgenommen:

Altmeppen (Stand 2023) bestätigt die Linie des BGH und stellt klar, dass ein laufendes Besteuerungsverfahren kein Hindernis der Löschung ist, wenn einerseits die Vermögenslosigkeit der GmbH feststeht und andererseits nur eine Steuernachforderung zu erwarten ist. Er betont, dass der Fiskus kein vorrangiger Gläubiger ist – Altmeppen – Altmeppen | GmbHG Paragraf 65 Rn. 30-38.

Kittner (GWR 2022, 284) bewertet die Entscheidung als interessengerecht, da sie verhindert, dass Löschungsverfahren über Monate hinziehen können, wenn das Steuerverfahren weder auf die Gläubiger noch die Kapitalgesellschaft vermögensrechtliche Auswirkungen hat.

Verbleibende Rechtsunsicherheit

Trotz der Entscheidung bleibt ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit bestehen:

  1. Dogmatische Grundfrage: Die Frage, ob sonstige Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug bei einer vermögenslosen Gesellschaft der Beendigung der Liquidation entgegenstehen können, ist weiterhin umstritten. Der BGH nennt in Rn. 18 verschiedene Stimmen, die dies bejahen (z.B. BayObLG, OLG Hamm, KG) oder verneinen (z.B. Hachenburg/Ulmer, K. Schmidt).
  2. Praktische Anwendung: In der Praxis machen einige Registergerichte die Löschung weiterhin von einer ausdrücklichen Versicherung des Liquidators abhängig, dass keine Prozesse mehr anhängig sind und die steuerlichen Angelegenheiten erledigt sind – Deubert – WFD Sonderbilanzen | T. Abwicklungs-/Liquidationsrechnungslegung der Kapitalgesellschaft Rn. 280-285.

Fazit

Die Entscheidung BGH II ZB 11/21 ist in ihren konkreten Aussagen rechtlich unumstritten und hat sich in der Praxis durchgesetzt. Sie klärt, dass rein passive Beteiligungen an Steuerverfahren einer Löschung nicht entgegenstehen, wenn die Gesellschaft ihre Erklärungspflichten erfüllt hat und das Verfahren keine vermögensrechtlichen Auswirkungen hat.

Die Entscheidung hat jedoch die grundsätzliche dogmatische Frage nach dem sogenannten „erweiterten Doppeltatbestand“ (also ob Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug einer Löschung entgegenstehen können) nicht abschließend geklärt. Diese Frage bleibt weiterhin umstritten und war für die Entscheidung des konkreten Falles auch nicht entscheidungserheblich – BGH II ZB 11/21.

Für die Praxis bedeutet dies: Eine vermögenslose GmbH kann gelöscht werden, wenn sie ihre steuerrechtlichen Pflichten erfüllt hat und das Steuerverfahren keine Auswirkungen auf ihr Vermögen hat. Die Beteiligungsfähigkeit im Steuerverfahren bleibt durch die Löschung unberührt.

Hinweis:

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RA und Notar Krau

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