Keine Nachtragsliquidation bei fortbestehender Anwaltsvollmacht

November 5, 2020

Bay Ob LG 3Z BR 130/04

RA und Notar Krau

Kernaussage

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) entschied, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators zur Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung einer gelöschten Gesellschaft nicht erforderlich ist, wenn dem Prozessbevollmächtigten vor der Löschung der Gesellschaft wirksam Prozessvollmacht erteilt wurde.

Diese Vollmacht bleibt trotz Löschung der Gesellschaft im Handelsregister bestehen, auch wenn die Löschung vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage erfolgte.  

Sachverhalt:

Die Gesellschaft (eine GmbH) wurde am 3.9.2001 im Handelsregister gelöscht.
Vor dem Landgericht machte sie gegen die frühere Gesellschafterin eine Forderung geltend.

Der Prozessbevollmächtigte der Gesellschaft erhielt am 21.5.2001 eine Vollmacht von der damaligen Liquidatorin.

Am 9.4.2003 stellte das Prozessgericht fest, dass eine Nachtragsliquidation erforderlich sei. Der letzte Mehrheitsgesellschafter beantragte die Anordnung der Nachtragsliquidation und seine Bestellung als Nachtragsliquidator.

Das Registergericht wies den Antrag zurück, da die Gesellschaft wirksam vertreten sei. Gegen diese Entscheidung legte der Gesellschafter Beschwerde ein, die vom Landgericht als unzulässig verworfen wurde. Der Senat hob den verwerfenden Beschluss auf und verwies das Verfahren zurück.

Das Landgericht wies die Beschwerde erneut zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde.

Entscheidungsgründe:

Erforderlichkeit der Nachtragsliquidation:

Eine Nachtragsliquidation ist erforderlich, wenn nach Löschung der Gesellschaft noch unverteiltes Vermögen vorhanden ist oder weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind.

Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist geboten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht, z.B. zur gerichtlichen Geltendmachung von Vermögensansprüchen.

Vertretungsmacht und Prozessführungsbefugnis:

Im vorliegenden Fall ist die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht erforderlich, da die Gesellschaft noch wirksam vertreten ist. Die frühere Liquidatorin erteilte dem Prozessbevollmächtigten wirksam Vollmacht vor ihrer Amtsniederlegung.

Diese Vollmacht wird durch die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nicht berührt (Paragraf 86 ZPO), auch wenn die Löschung vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte. Die Gesellschaft ist daher prozessfähig und benötigt keinen Nachtragsliquidator zur Prozessführung.

Unwirksamkeit der Löschung:

Das Landgericht stellte fest, dass die Löschung der Gesellschaft zu Unrecht erfolgte, da noch Vermögen vorhanden war. Eine Amtslöschung der Löschungseintragung ist jedoch nur bei wesentlichen Verfahrensmängeln möglich, nicht bei nachträglichem Auffinden von Vermögen.

In diesem Fall ist eine Wiedereintragung der Liquidationsgesellschaft und die Bestellung eines Nachtragsliquidators erforderlich.

Kostenentscheidung und Wertfestsetzung:

Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraf 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Geschäftswert wurde auf 30.000 DM festgesetzt.

Fazit

Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft trotz Löschung im Handelsregister noch wirksam vertreten wird, z.B. durch eine vor der Löschung erteilte Prozessvollmacht.

Die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer zuvor erteilten Prozessvollmacht. Wenn nach der Löschung Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, ist eine Nachtragsliquidation durchzuführen und ein Nachtragsliquidator zu bestellen.

Die Entscheidung des BayObLG 3Z BR 130/04 ist nicht vollständig unumstritten, wobei die Kernfrage – die Fortdauer einer vor Löschung erteilten Prozessvollmacht – heute weitgehend anerkannt ist. Im Detail bestehen jedoch dogmatische Unterschiede.

Bestätigende Rechtsprechung

Die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe hat die Grundaussage des BayObLG zur Fortdauer der Prozessvollmacht nach Paragraf 86 ZPO wiederholt bestätigt:

  • BGH XI ZR 95/93 (1994): Eine vor der Löschung erteilte Prozessvollmacht bleibt wirksam; der ehemalige Geschäftsführer kann nach Löschung keine neue Vollmacht erteilen12
  • BAG 10 AZR 448/02 (2003): Eine vor der Löschung erteilte Prozessvollmacht besteht fort; dies folgt aus dem Normzweck von Paragraf 86 ZPO34
  • BAG 9 AZR 752/00 (2002): Die Vollmacht wirkt nach Paragraf 86 ZPO auch dann weiter, wenn erst nach Erteilung der Vollmacht Klage erhoben wird5
  • BFH V B 68/23 (2024): Bestätigt ausdrücklich, dass eine vor Löschung erteilte Vollmacht fortwirkt und ein Nachtragsliquidator zur Bekanntgabe von Bescheiden nicht erforderlich ist6

Stellungnahme der Kommentare

Die Kommentarliteratur bestätigt die Fortdauer der Prozessvollmacht nach Paragraf 86 ZPO bei Löschung einer Gesellschaft:

  • Musielak/Voit/Weth: Die Vorschrift ist anwendbar, wenn eine juristische Person im Handelsregister gelöscht wird und ihr bisheriger gesetzlicher Vertreter aus diesem Grund seine Vertretungsbefugnis verliert7
  • MüKoZPO/Toussaint: Die fehlende Prozessfähigkeit hat keine Bedeutung, wenn ein Prozessbevollmächtigter wirksam bevollmächtigt wurde; es bedarf daher keines Nachtragsliquidators8
  • BeckOK ZPO/Piekenbrock: Eine vor der Löschung vom Vorstand erteilte Prozessvollmacht besteht fort, ohne dass es der Bestellung eines Nachtragsliquidators bedarf9
  • Saenger/Bendtsen: Eine vor der Löschung der juristischen Person erteilte Prozessvollmacht besteht fort10

Kritische Stimmen in der Literatur

Trotz dieser Bestätigung gibt es berechtigte Kritik an der Schlussfolgerung des BayObLG, dass dadurch die Bestellung eines Nachtragsliquidators gänzlich entbehrlich sei:

In einem Literaturhinweis in NJW-Spezial 2004 wird kritisiert, dass die Gesellschaft ohne Nachtragsliquidator ohne jedes Organ sei. Sie könne weder einen Willen bilden noch dem Prozessbevollmächtigten Weisungen erteilen oder dessen Prozessführung überwachen. Dem Prozessbevollmächtigten komme faktisch eine Quasi-Organstellung zu, was bedenklich sei1112.

Bewertung

Die Entscheidung ist in ihrer Kernaussage zur Fortdauer der Prozessvollmacht nach Paragraf 86 ZPO heute rechtlich gefestigt und durch die Rechtsprechung der höchsten Gerichte bestätigt. Die Prozessvollmacht wirkt über die Löschung der Gesellschaft hinweg fort.

Umstritten bleibt jedoch die konsequente Schlussfolgerung, dass dadurch die Bestellung eines Nachtragsliquidators in jedem Fall entbehrlich sei. Die Kritik richtet sich gegen die dogmatische Konsequenz, dass eine Gesellschaft ohne organschaftliche Vertretung allein durch einen Prozessbevollmächtigten handlungsfähig sein soll.

Für die Praxis bedeutet dies: Die Fortdauer der Prozessvollmacht ist gesichert, aber bei komplexen Abwicklungsmaßnahmen oder wenn grundlegende Entscheidungen (z.B. Vergleiche) zu treffen sind, kann die Bestellung eines Nachtragsliquidators dennoch sinnvoll oder erforderlich sein, um eine ordnungsgemäße organschaftliche Vertretung sicherzustellen.

Kritisch nachgefragt – Ist die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts auch im Juni 2026 noch rechtlich unumstritten?

Die Entscheidung des BayObLG 3Z BR 130/04 ist nicht vollständig unumstritten, wobei die Kernfrage – die Fortdauer einer vor Löschung erteilten Prozessvollmacht – heute weitgehend anerkannt ist. Im Detail bestehen jedoch dogmatische Unterschiede.

Bestätigende Rechtsprechung

Die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe hat die Grundaussage des BayObLG zur Fortdauer der Prozessvollmacht nach Paragraf 86 ZPO wiederholt bestätigt:

  • BGH XI ZR 95/93 (1994): Eine vor der Löschung erteilte Prozessvollmacht bleibt wirksam; der ehemalige Geschäftsführer kann nach Löschung keine neue Vollmacht erteilen
  • BAG 10 AZR 448/02 (2003): Eine vor der Löschung erteilte Prozessvollmacht besteht fort; dies folgt aus dem Normzweck von Paragraf 86 ZPO
  • BAG 9 AZR 752/00 (2002): Die Vollmacht wirkt nach Paragraf 86 ZPO auch dann weiter, wenn erst nach Erteilung der Vollmacht Klage erhoben wird
  • BFH V B 68/23 (2024): Bestätigt ausdrücklich, dass eine vor Löschung erteilte Vollmacht fortwirkt und ein Nachtragsliquidator zur Bekanntgabe von Bescheiden nicht erforderlich ist –

Stellungnahme der Kommentare

Die Kommentarliteratur bestätigt die Fortdauer der Prozessvollmacht nach Paragraf 86 ZPO bei Löschung einer Gesellschaft:

  • Musielak/Voit/Weth: Die Vorschrift ist anwendbar, wenn eine juristische Person im Handelsregister gelöscht wird und ihr bisheriger gesetzlicher Vertreter aus diesem Grund seine Vertretungsbefugnis verliert – Weth – Musielak/Voit | ZPO Paragraf 86 Rn. 9
  • MüKoZPO/Toussaint: Die fehlende Prozessfähigkeit hat keine Bedeutung, wenn ein Prozessbevollmächtigter wirksam bevollmächtigt wurde; es bedarf daher keines Nachtragsliquidators – Toussaint – MüKoZPO | ZPO Paragraf 86
  • BeckOK ZPO/Piekenbrock: Eine vor der Löschung vom Vorstand erteilte Prozessvollmacht besteht fort, ohne dass es der Bestellung eines Nachtragsliquidators bedarf – Piekenbrock – BeckOK ZPO | ZPO Paragraf 86 Rn. 3, 4
  • Saenger/Bendtsen: Eine vor der Löschung der juristischen Person erteilte Prozessvollmacht besteht fort – Bendtsen – Saenger, Zivilprozessordnung | ZPO Paragraf 86 Rn. 1-6

Kritische Stimmen in der Literatur

Trotz dieser Bestätigung gibt es berechtigte Kritik an der Schlussfolgerung des BayObLG, dass dadurch die Bestellung eines Nachtragsliquidators gänzlich entbehrlich sei:

In einem Literaturhinweis in NJW-Spezial 2004 wird kritisiert, dass die Gesellschaft ohne Nachtragsliquidator ohne jedes Organ sei. Sie könne weder einen Willen bilden noch dem Prozessbevollmächtigten Weisungen erteilen oder dessen Prozessführung überwachen. Dem Prozessbevollmächtigten komme faktisch eine Quasi-Organstellung zu, was bedenklich sei – NJW-Spezial 2004, 320; NZG 2004, 1164.

Bewertung

Die Entscheidung ist in ihrer Kernaussage zur Fortdauer der Prozessvollmacht nach Paragraf 86 ZPO heute rechtlich gefestigt und durch die Rechtsprechung der höchsten Gerichte bestätigt. Die Prozessvollmacht wirkt über die Löschung der Gesellschaft hinweg fort.

Umstritten bleibt jedoch die konsequente Schlussfolgerung, dass dadurch die Bestellung eines Nachtragsliquidators in jedem Fall entbehrlich sei. Die Kritik richtet sich gegen die dogmatische Konsequenz, dass eine Gesellschaft ohne organschaftliche Vertretung allein durch einen Prozessbevollmächtigten handlungsfähig sein soll.

Für die Praxis bedeutet dies:

Die Fortdauer der Prozessvollmacht ist gesichert, aber bei komplexen Abwicklungsmaßnahmen oder wenn grundlegende Entscheidungen (z.B. Vergleiche) zu treffen sind, kann die Bestellung eines Nachtragsliquidators dennoch sinnvoll oder erforderlich sein, um eine ordnungsgemäße organschaftliche Vertretung sicherzustellen.

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