Keine Pfändung des Rechts auf Annahme der Erbschaft

Juni 7, 2018

Keine Pfändung des Rechts auf Annahme der Erbschaft

OLG München 31 Wx 370/14

Beschluss 19.01.2015

RA und Notar Krau

Das OLG München entschied am 19.01.2015, dass das Recht auf Annahme einer Erbschaft nicht gepfändet werden kann

Die Beschwerde des Antragstellers, der einen Erbschein beantragte, wurde zurückgewiesen, da die Beteiligte zu 2) ihr Erbe fristgerecht ausgeschlagen hatte.

Der Antragsteller argumentierte, dass die Pfändung und Überweisung des Rechts zur Annahme der Erbschaft durch das Amtsgericht Burgwedel dies verhindern würde.

Das Gericht stellte fest, dass das Recht auf Annahme der Erbschaft kein pfändbares Vermögensrecht im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) ist.

Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht, das nur vom Erben selbst ausgeübt werden kann und nicht durch Dritte oder im Rahmen einer Zwangsvollstreckung beansprucht werden kann.

Keine Pfändung des Rechts auf Annahme der Erbschaft

Dies wurde durch die bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt.

Die Entscheidung betont, dass Vermögensrechte, die unmittelbar mit der Person des Erben verbunden sind, nicht der Pfändung unterliegen.

Eine Zwangsvollstreckung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bezüglich des Rechts auf Annahme einer Erbschaft ist daher unwirksam.

Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 1.105.752,78 € festgesetzt, wobei Bestattungskosten nicht abziehbar sind.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Rechtsfrage nicht als klärungsbedürftig angesehen wurde.

Allgemein:

Das Recht auf Annahme einer Erbschaft ist nicht pfändbar.

Hier sind die Gründe dafür:

  • Höchstpersönliches Recht: Die Entscheidung, ob man eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt, ist eine höchstpersönliche Entscheidung. Sie hängt von vielen individuellen Faktoren ab, wie z.B. der persönlichen Beziehung zum Erblasser, der finanziellen Situation des Erben und der Zusammensetzung der Erbschaft (Vermögen und Schulden).
  • Zwangsvollstreckung nicht möglich: Gläubiger können zwar versuchen, auf den Erbteil zuzugreifen, sobald die Erbschaft angenommen wurde. Sie können aber einen Schuldner nicht zwingen, eine Erbschaft anzunehmen, um dann den Erbteil zu pfänden.
  • Schutz des Schuldners: Diese Regelung schützt den Schuldner davor, durch die Annahme einer überschuldeten Erbschaft noch tiefer in die Schuldenfalle zu geraten.

Wichtige Punkte:

  • Pfändung des Erbteils: Sobald die Erbschaft angenommen wurde, kann der Erbteil gepfändet werden.
  • Ausschlagung der Erbschaft: Der Schuldner kann die Erbschaft auch ausschlagen, um zu verhindern, dass der Erbteil gepfändet wird.
  • Kein Zugriff vor Erbfall: Gläubiger haben keinen Zugriff auf die Erbschaft, solange der Erblasser noch lebt.

Zusammenfassend:

Das Recht, eine Erbschaft anzunehmen, ist ein höchstpersönliches Recht und kann nicht gepfändet werden.

Gläubiger können erst nach Annahme der Erbschaft auf den Erbteil zugreifen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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