Keine Pfändung von Erbanteilen oder Pflichtteilsansprüchen vor Eintritt des Erbfalls

Oktober 15, 2018

Keine Pfändung von Erbanteilen oder Pflichtteilsansprüchen vor Eintritt des Erbfalls

LG Trier Beschluss 9.07.2018 – 5 T 48/18

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Landgerichts (LG) Trier vom 9. Juli 2018 (Az. 5 T 48/18) geht es um die Frage, ob zukünftige Erbteile,

Pflichtteilsansprüche und Zugewinnausgleichsansprüche vor dem Eintritt des Erbfalls oder der Beendigung des Güterstands gepfändet werden können.

Die Beschwerdeführerin, die Gläubigerin, wollte im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner verschiedene zukünftige Forderungen pfänden lassen,

die sich gegen dessen Eltern, Ehefrau oder aus einer Erbengemeinschaft ergeben könnten.

Das Amtsgericht (AG) Daun hatte diesen Antrag bereits zurückgewiesen, da solche zukünftigen Ansprüche noch keine rechtliche Grundlage haben und daher nicht pfändbar sind.

Die Gläubigerin legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, mit der Argumentation, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung

auch zukünftige Ansprüche, wie Pflichtteilsansprüche oder Ansprüche aus einer Erbengemeinschaft,

pfändbar sein könnten, sofern diese bereits in absehbarer Zeit entstehen würden.

Das LG Trier bestätigte jedoch die Entscheidung des AG Daun und wies die Beschwerde zurück.

Keine Pfändung von Erbanteilen oder Pflichtteilsansprüchen vor Eintritt des Erbfalls

Es stellte fest, dass zukünftige Erbteile oder Pflichtteilsansprüche vor dem Eintritt des Erbfalls nicht pfändbar sind,

da es sich lediglich um Hoffnungen oder Erwartungen handelt, die keine rechtlich durchsetzbaren Forderungen darstellen.

Solche Forderungen könnten erst gepfändet werden, wenn der Erbfall tatsächlich eingetreten ist und die Forderung als Vollrecht besteht.

Auch der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann erst nach der Beendigung des Güterstands Gegenstand einer Pfändung sein.

Vor diesem Zeitpunkt besteht kein rechtlicher Anspruch, der gepfändet werden könnte, und ein absolutes Veräußerungsverbot verhindert eine vorzeitige Verfügung über solche Forderungen.

Das Gericht schloss sich damit der vorherrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur an, wonach Pfändungen zukünftiger Ansprüche nur möglich sind,

wenn diese bereits eine bestimmte rechtliche Grundlage haben.

Da dies bei den von der Gläubigerin geltend gemachten Ansprüchen nicht der Fall war, wurde die Beschwerde abgewiesen

RA und Notar Krau

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