Keine Pflicht Bank zur Erstattung Kosten Erbschein da Vorlageverlangen gerechtfertigt – AG Nördlingen 4 C 640/18

Oktober 21, 2020

Keine Pflicht Bank zur Erstattung Kosten Erbschein da Vorlageverlangen gerechtfertigt – AG Nördlingen 4 C 640/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Tenor des Urteils
    1. Urteilstenor
    2. Kostenentscheidung
    3. Vorläufige Vollstreckbarkeit
  3. Beschluss
    1. Streitwertfestsetzung
  4. Tatbestand
    1. Parteien und Sachverhalt
    2. Vorgelegte Dokumente
  5. Entscheidungsgründe
    1. Zuständigkeit des Amtsgerichts Nördlingen
    2. Anspruch der Kläger
      1. Rechtsstellung der Kläger als gesetzliche Erben
      2. Rechtmäßigkeit der Anforderung eines Erbscheins durch die Beklagte
      3. Vorherige höchstrichterliche Rechtsprechung
      4. Einzelfallprüfung und Notwendigkeit des Erbscheins
    3. Vergleich mit gewillkürter Erbfolge
      1. Unterschiedliche Ausgangslage
      2. Fehlende positive Erklärung des Erblassers
      3. Bedeutung der eidesstaatlichen Versicherung
  6. Schlussfolgerung und Ergebnis

Keine Pflicht Bank zur Erstattung Kosten Erbschein da Vorlageverlangen gerechtfertigt – AG Nördlingen 4 C 640/18

Sachverhalt:

Die Kläger waren die gesetzlichen Erben ihres verstorbenen Vaters.

Sie wollten nach dessen Tod dessen Konten bei der Beklagten auflösen und legten der Bank hierfür ein Schreiben des Nachlassgerichts,

den Ehe- und Erbvertrag der Eltern, die Sterbeurkunde des Vaters und die Geburtsurkunden der Erben vor.

Die Beklagte verlangte jedoch die Vorlage eines Erbscheins, bevor sie die Konten auflösen würde.

Die Kläger beantragten daraufhin einen Erbschein, was ihnen Kosten verursachte.

Sie verklagten die Beklagte auf Erstattung dieser Kosten.

Problematik:

  • Erfordernis eines Erbscheins: Fraglich war, ob die Beklagte die Vorlage eines Erbscheins verlangen durfte, obwohl die Kläger ihre Erbenstellung durch andere Dokumente nachgewiesen hatten.
  • Ausreichender Nachweis der Erbfolge: Zu klären war, ob die vorgelegten Dokumente ausreichend waren, um die Erbfolge nachzuweisen.
  • Vergleich mit gewillkürter Erbfolge: Weiterhin war zu prüfen, ob die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im Falle der gesetzlichen Erbfolge anders sind als im Falle der gewillkürten Erbfolge.

Keine Pflicht Bank zur Erstattung Kosten Erbschein da Vorlageverlangen gerechtfertigt – AG Nördlingen 4 C 640/18

Entscheidung des AG Nördlingen:

Das AG Nördlingen wies die Klage ab.

Die Beklagte durfte die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Begründung:

  • Grundsatz: Erben sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachzuweisen.
  • Einzelfallprüfung: Im Einzelfall kann die Bank jedoch die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn begründete Zweifel an der Erbenstellung bestehen.
  • Gesetzliche Erbfolge: Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist die Vorlage eines Erbscheins eher erforderlich als im Falle der gewillkürten Erbfolge.
  • Fehlende positive Erklärung des Erblassers: Bei der gesetzlichen Erbfolge fehlt es an einer positiven Erklärung des Erblassers zur Erbeinsetzung.
  • Eidesstattliche Versicherung: Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren stellt ein zusätzliches Indiz für die Erbenstellung dar.
  • Interessensabwägung: Bei der gesetzlichen Erbfolge ist eine Abwägung zwischen dem Risiko der Bank und den Interessen der Erben vorzunehmen.
  • Schutz der Bank: Da die Bank keine positive Erklärung des Erblassers zur Erbeinsetzung entgegenhalten kann, überwiegt ihr Interesse an einem sicheren Nachweis der Erbfolge.

Keine Pflicht Bank zur Erstattung Kosten Erbschein da Vorlageverlangen gerechtfertigt – AG Nördlingen 4 C 640/18

Wesentliche Aussagen des Urteils:

  • Erbschein: Die Bank kann im Einzelfall die Vorlage eines Erbscheins verlangen, auch wenn die Erben ihre Erbenstellung durch andere Dokumente nachweisen.
  • Gesetzliche Erbfolge: Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist die Vorlage eines Erbscheins eher erforderlich als im Falle der gewillkürten Erbfolge.
  • Interessensabwägung: Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit eines Erbscheins ist eine Abwägung zwischen dem Risiko der Bank und den Interessen der Erben vorzunehmen.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im Falle der gesetzlichen Erbfolge.

Es zeigt auf, dass die Bank in diesem Fall eher berechtigt ist, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, als im Falle der gewillkürten Erbfolge.

RA und Notar Krau

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