Keine Pflichtteilsentziehung wegen Versagung Pflege

August 10, 2017
Keine Pflichtteilsentziehung wegen Versagung Pflege im Krankheitsfall
OLG Frankfurt a M 15 U 61/12
Urt. v. 29.10.2013
RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 29.10.2013 entschieden,

dass die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall keinen Grund für eine Pflichtteilsentziehung darstellt.

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte in seinem Testament seine beiden Kinder enterbt und seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt.

Als Begründung gab er an, dass seine Ex-Frau und seine Kinder sich geweigert hätten, ihn nach einem Unfall zu pflegen.

Die Tochter des Erblassers klagte gegen die Enterbung und verlangte ihren Pflichtteil.

Keine Pflichtteilsentziehung wegen Versagung Pflege

Entscheidung:

Das OLG Frankfurt gab der Klage statt und sprach der Tochter ihren Pflichtteil zu.

Begründung:

  • Kein Entziehungsgrund: Die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall stellt keinen Grund für eine Pflichtteilsentziehung dar.

    • Unterhalt wird grundsätzlich als Geldleistung geschuldet.
    • Die im Testament genannte Verweigerung von Pflege und Hilfe erfüllt nicht den Tatbestand des § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB, da die Tochter zum Zeitpunkt des Unfalls noch minderjährig und nicht unterhaltspflichtig war.
    • Die bloße Leistungsverweigerung reicht für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht nicht aus. Es muss zusätzlich eine verwerfliche Gesinnung vorliegen.
  • Keine Nachlassverbindlichkeiten: Die behaupteten Nachlassverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Pflege und den Darlehen wurden nicht anerkannt.

    • Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass eine Vergütungsvereinbarung für die Pflegeleistungen existierte.
    • Die Darlehen waren im Innenverhältnis allein von der Tochter zurückzuzahlen und stellten daher keine Nachlassverbindlichkeit dar.
  • Kein Rechtsmissbrauch: Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs war nicht rechtsmissbräuchlich.

Fazit:

Das Urteil des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall keinen Grund für eine Pflichtteilsentziehung darstellt.

Es stärkt damit die Rechte von pflichtteilsberechtigten Kindern, die von ihren Eltern enterbt wurden.

RA und Notar Krau

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