Keine Pflichtteilsergänzung bei Entgelt für Grundstücksübertragung
BGH IV ZR 258/05
Sachverhalt:
Der Kläger, nichtehelicher Sohn des Erblassers, machte gegen die Beklagte, Ehefrau und Alleinerbin des Erblassers, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.
Der Erblasser hatte der Beklagten zunächst ein Grundstück geschenkt.
Später vereinbarten die beiden jedoch in einem Änderungsvertrag ein volles Entgelt für das Grundstück.
Der Kläger war der Ansicht, dass die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts unwirksam sei und ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe.
Rechtliche Würdigung:
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts für das Grundstück die Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers ausschloss.
Entscheidung:
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.
Begründung:
Zulässigkeit der nachträglichen Entgeltvereinbarung: Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts für das Grundstück grundsätzlich zulässig ist. Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien, den Rechtsgrund einer bereits erbrachten Leistung nachträglich zu ändern.
Keine Beeinträchtigung des Pflichtteilsberechtigten: Die nachträgliche Entgeltvereinbarung beeinträchtigt die Rechte des Pflichtteilsberechtigten nicht, solange der Erblasser ein angemessenes Entgelt erhält.
Kein grobes Missverhältnis: Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob das vereinbarte Entgelt in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks stand. Hierzu hätte das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
Verfahrensfehler: Das Berufungsgericht hatte den Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts für eine Schenkung die Pflichtteilsergänzungsansprüche ausschließen kann, wenn das Entgelt angemessen ist.
Die Angemessenheit des Entgelts ist im Einzelfall zu prüfen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.