Keine Pflichtteilsergänzung bei Entgelt für Grundstücksübertragung

August 30, 2017
Keine Pflichtteilsergänzung bei Entgelt für Grundstücksübertragung

Keine Pflichtteilsergänzung bei Entgelt für Grundstücksübertragung

BGH IV ZR 258/05

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger, nichtehelicher Sohn des Erblassers, machte gegen die Beklagte, Ehefrau und Alleinerbin des Erblassers, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.

Der Erblasser hatte der Beklagten zunächst ein Grundstück geschenkt.

Später vereinbarten die beiden jedoch in einem Änderungsvertrag ein volles Entgelt für das Grundstück.

Der Kläger war der Ansicht, dass die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts unwirksam sei und ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe.

Rechtliche Würdigung:

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts für das Grundstück die Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers ausschloss.

Entscheidung:

Keine Pflichtteilsergänzung bei Entgelt für Grundstücksübertragung

Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Begründung:

  • Zulässigkeit der nachträglichen Entgeltvereinbarung: Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts für das Grundstück grundsätzlich zulässig ist. Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien, den Rechtsgrund einer bereits erbrachten Leistung nachträglich zu ändern.

  • Keine Beeinträchtigung des Pflichtteilsberechtigten: Die nachträgliche Entgeltvereinbarung beeinträchtigt die Rechte des Pflichtteilsberechtigten nicht, solange der Erblasser ein angemessenes Entgelt erhält.

  • Kein grobes Missverhältnis: Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob das vereinbarte Entgelt in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks stand. Hierzu hätte das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

  • Verfahrensfehler: Das Berufungsgericht hatte den Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt.

Keine Pflichtteilsergänzung bei Entgelt für Grundstücksübertragung

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts für eine Schenkung die Pflichtteilsergänzungsansprüche ausschließen kann, wenn das Entgelt angemessen ist.

Die Angemessenheit des Entgelts ist im Einzelfall zu prüfen.

RA und Notar Krau

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