Keine Pflichtteilsergänzung wegen Nichtverlangens des Pflichtteils durch Vorerben

März 9, 2019

Keine Pflichtteilsergänzung wegen Nichtverlangens des Pflichtteils durch Vorerben

BGH Urteil vom 26.09.2001 – IV ZR 198/00

RA und Notar Krau

Zusammenfassung des BGH-Urteils vom 26. September 2001 (IV ZR 198/00) zum Pflichtteilsergänzungsanspruch

Sachverhalt

Die Geschwister stritten um Pflichtteilsansprüche nach ihren Eltern, die sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Vorerben und den Beklagten

zum Nacherben des Erstversterbenden sowie zum Erben des Längstlebenden eingesetzt hatten.

Nach dem Tod des Vaters im Jahr 1990 erhielten die Kläger ihren Pflichtteil.

Die Mutter übertrug 1991 das elterliche Hausgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten und verstarb 1996.

Die Kläger forderten nun von ihrem Bruder als Pflichtteil nach der Mutter jeweils 1/8 des Wertes des Hausgrundstücks.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Keine Pflichtteilsergänzung wegen Nichtverlangens des Pflichtteils durch Vorerben

Der BGH wies die Klage ab. Er stellte fest, dass die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils durch die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers keine Schenkung an den Nacherben darstellt,

die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der Mutter begründen könnte.

Begründung des BGH

Kein Erlassvertrag:

Der BGH widersprach der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils durch die Mutter als Erlass einer Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten zu werten sei.

Ein Pflichtteilsanspruch der Mutter wäre nur dann entstanden, wenn sie die ihr angefallene Erbschaft ausgeschlagen hätte, was jedoch nicht geschehen war.

Kein Übergang des Grundstücks in den Nachlass der Mutter:

Das BGH stellte klar, dass das Grundstück aufgrund der angeordneten Nacherbfolge nicht in den Nachlass der Mutter gelangte.

Die Pflichtteilsquote der Kläger nach dem Tod des Vaters wurde abstrakt unter Berücksichtigung der Erbquote anderer Berechtigter ermittelt und erhöhte sich nicht dadurch,

dass die Mutter ihren Pflichtteil nicht geltend machte.

Die formale und starre Struktur des Pflichtteilsrechts führt dazu, dass die Kläger nach dem Tod der Mutter nicht den Pflichtteil von dem Betrag erhalten, den die Mutter als ihren Pflichtteil hätte fordern können.

Keine Schenkung aus dem endgültig zustehenden Vermögen der Mutter:

Der BGH erkannte, dass der Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1991 einen Anspruch der Kläger aus Paragraf 2325 BGB nur dann hätte begründen können,

wenn die Mutter etwas aus ihrem endgültig zustehenden Vermögen geleistet hätte.

Dies war bezüglich des Substanzwertes des Grundstücks nicht der Fall, da die Mutter nur die Nutzungen des Grundstücks bis zu ihrem Tod zustanden.

Keine Pflichtteilsergänzung wegen Nichtverlangens des Pflichtteils durch Vorerben

Zusätzlicher Vortrag der Kläger zu einer Schenkung von Renteneinkünften:

Die Kläger führten im Revisionsverfahren einen zusätzlichen Vortrag ein, wonach die Mutter dem Beklagten 1995 noch 95.000 DM aus Renteneinkünften geschenkt habe.

Der BGH stellte fest, dass dieser Vortrag in dritter Instanz nicht berücksichtigt werden könne, da er nicht Gegenstand der Verhandlungen in den Vorinstanzen war

und eine Klageerweiterung im Revisionsverfahren unzulässig sei.

Kernpunkte der Entscheidung

Die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils durch einen Vorerben führt nicht zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten nach dem Tod des Vorerben.

Die Nacherbfolge verhindert, dass das Vermögen des Erstversterbenden in den Nachlass des Vorerben gelangt.

Pflichtteilsergänzungsansprüche nach Paragraf 2325 BGB können nur dann begründet werden, wenn der Erblasser eine Schenkung aus seinem endgültig zustehenden Vermögen vorgenommen hat.

Das Revisionsgericht ist sehr streng bezüglich neuem Vortrag in dritter Instanz.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil des BGH verdeutlicht die strenge Auslegung des Pflichtteilsrechts und die Bedeutung der Nacherbfolge bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen.

Es zeigt, dass Pflichtteilsberechtigte nicht automatisch einen Anspruch auf den Pflichtteil des Vorerben haben, wenn dieser seinen eigenen Pflichtteil nicht geltend macht.

RA und Notar Krau

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