Keine Prüfung der Entgeltlichkeit einer Verfügung des befreiten Vorerben bei Vorliegen eines Wirksamkeitsvermerks

März 16, 2025

Keine Prüfung der Entgeltlichkeit einer Verfügung des befreiten Vorerben bei Vorliegen eines Wirksamkeitsvermerks

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 31. Mai 2022 (15 W 293/21) behandelt die Frage, inwieweit das Grundbuchamt die Entgeltlichkeit einer Verfügung des befreiten Vorerben erneut prüfen

darf, wenn bereits ein Wirksamkeitsvermerk im Grundbuch eingetragen ist.

Sachverhalt

Eine Frau und ihr verstorbener Ehemann waren Miteigentümer eines Grundstücks.

Die Frau hatte ihren Ehemann aufgrund eines Testaments als befreite Vorerbin beerbt.

Nach dem Tod des Ehemannes wurde die Frau als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen, und ein Nacherbenvermerk zugunsten der Neffen des Erblassers wurde eingetragen.

Die Frau übertrug den Grundbesitz durch einen Schenkungs- und Kaufvertrag an ihre Tochter.

Der frühere Miteigentumsanteil des Erblassers sollte dabei entgeltlich übertragen werden.

Die Beteiligten beantragten die Eintragung einer Erwerbsvormerkung zugunsten der Tochter mit einem Wirksamkeitsvermerk gegenüber dem Nacherbenvermerk.

Nachdem das Grundbuchamt zunächst Bedenken gegen einen hinreichenden Nachweis der Entgeltlichkeit geäußert hatte,

trug es die beantragten Erwerbsvormerkungen jeweils mit Wirksamkeitsvermerk ein.

Später beantragten die Kaufvertragsbeteiligten die Eigentumsumschreibung und die Löschung des Nacherbenvermerks.

Das Grundbuchamt äußerte erneut Zweifel an der Entgeltlichkeit der Übertragung und erließ eine Zwischenverfügung, mit der es die Vorlage einer Zustimmungserklärung der Nacherben verlangte.

Gegen diese Zwischenverfügung legten die Beteiligten Beschwerde ein.

Keine Prüfung der Entgeltlichkeit einer Verfügung des befreiten Vorerben bei Vorliegen eines Wirksamkeitsvermerks

Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm gab der Beschwerde der Beteiligten statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes auf.

Das Gericht führte aus, dass die Zwischenverfügung aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig war.

Das OLG Hamm stellte jedoch klar, dass das Grundbuchamt nach Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks grundsätzlich nicht mehr die Frage eines Nachweises der Entgeltlichkeit neu prüfen darf.

Das Gericht begründete dies damit, dass das Grundbuchamt vor der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks genau diejenigen Überlegungen und Verfahrensschritte durchzuführen hat, die

ansonsten erst bei Eigentumsumschreibung und ggf. Löschung des Nacherbenvermerks im Hinblick auf die Prüfung der Entgeltlichkeit zu erfolgen haben.

Das OLG Hamm betonte jedoch, dass in Ausnahmefällen ein eingetragener Wirksamkeitsvermerk nicht eine erneute Prüfung des Nachweises der Entgeltlichkeit ausschließen dürfte,

etwa aufgrund neuer oder erst später bekannt gewordener Tatsachen.

Keine Prüfung der Entgeltlichkeit einer Verfügung des befreiten Vorerben bei Vorliegen eines Wirksamkeitsvermerks

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Hamm klärt die Frage, inwieweit das Grundbuchamt nach Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks die Entgeltlichkeit einer Verfügung des befreiten Vorerben erneut prüfen darf.

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Rechtsgeschäfte, bei denen ein Wirksamkeitsvermerk im Grundbuch eingetragen wurde.

Das OLG Hamm betont den Vertrauensschutz, den die Beteiligten eines Rechtsgeschäfts in die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks setzen dürfen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Grundbuchamt im Rahmen des Legalitätsgrundsatzes auch weiterhin berechtigt ist,

eine erneute Prüfung der Entgeltlichkeit durchzuführen, wenn es von der Unrichtigkeit der Eintragung überzeugt ist oder neue Tatsachen vorliegen.

RA und Notar Krau

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