Keine Prüfung der Entgeltlichkeit einer Verfügung des befreiten Vorerben bei Vorliegen eines Wirksamkeitsvermerks
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 31. Mai 2022 (15 W 293/21) behandelt die Frage, inwieweit das Grundbuchamt die Entgeltlichkeit einer Verfügung des befreiten Vorerben erneut prüfen
darf, wenn bereits ein Wirksamkeitsvermerk im Grundbuch eingetragen ist.
Eine Frau und ihr verstorbener Ehemann waren Miteigentümer eines Grundstücks.
Die Frau hatte ihren Ehemann aufgrund eines Testaments als befreite Vorerbin beerbt.
Nach dem Tod des Ehemannes wurde die Frau als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen, und ein Nacherbenvermerk zugunsten der Neffen des Erblassers wurde eingetragen.
Die Frau übertrug den Grundbesitz durch einen Schenkungs- und Kaufvertrag an ihre Tochter.
Der frühere Miteigentumsanteil des Erblassers sollte dabei entgeltlich übertragen werden.
Die Beteiligten beantragten die Eintragung einer Erwerbsvormerkung zugunsten der Tochter mit einem Wirksamkeitsvermerk gegenüber dem Nacherbenvermerk.
Nachdem das Grundbuchamt zunächst Bedenken gegen einen hinreichenden Nachweis der Entgeltlichkeit geäußert hatte,
trug es die beantragten Erwerbsvormerkungen jeweils mit Wirksamkeitsvermerk ein.
Später beantragten die Kaufvertragsbeteiligten die Eigentumsumschreibung und die Löschung des Nacherbenvermerks.
Das Grundbuchamt äußerte erneut Zweifel an der Entgeltlichkeit der Übertragung und erließ eine Zwischenverfügung, mit der es die Vorlage einer Zustimmungserklärung der Nacherben verlangte.
Gegen diese Zwischenverfügung legten die Beteiligten Beschwerde ein.
Das OLG Hamm gab der Beschwerde der Beteiligten statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes auf.
Das Gericht führte aus, dass die Zwischenverfügung aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig war.
Das OLG Hamm stellte jedoch klar, dass das Grundbuchamt nach Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks grundsätzlich nicht mehr die Frage eines Nachweises der Entgeltlichkeit neu prüfen darf.
Das Gericht begründete dies damit, dass das Grundbuchamt vor der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks genau diejenigen Überlegungen und Verfahrensschritte durchzuführen hat, die
ansonsten erst bei Eigentumsumschreibung und ggf. Löschung des Nacherbenvermerks im Hinblick auf die Prüfung der Entgeltlichkeit zu erfolgen haben.
Das OLG Hamm betonte jedoch, dass in Ausnahmefällen ein eingetragener Wirksamkeitsvermerk nicht eine erneute Prüfung des Nachweises der Entgeltlichkeit ausschließen dürfte,
etwa aufgrund neuer oder erst später bekannt gewordener Tatsachen.
Die Entscheidung des OLG Hamm klärt die Frage, inwieweit das Grundbuchamt nach Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks die Entgeltlichkeit einer Verfügung des befreiten Vorerben erneut prüfen darf.
Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Rechtsgeschäfte, bei denen ein Wirksamkeitsvermerk im Grundbuch eingetragen wurde.
Das OLG Hamm betont den Vertrauensschutz, den die Beteiligten eines Rechtsgeschäfts in die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks setzen dürfen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Grundbuchamt im Rahmen des Legalitätsgrundsatzes auch weiterhin berechtigt ist,
eine erneute Prüfung der Entgeltlichkeit durchzuführen, wenn es von der Unrichtigkeit der Eintragung überzeugt ist oder neue Tatsachen vorliegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.