Keine Rückerstattung von Vertragsentgelten für Online-Partnervermittlungsdienste nach Vertragsverlängerung
RA und Notar Krau
In diesem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 1. März 2022 (Az. 11 C 286/21) geht es um die Rückerstattung von Gebühren für eine Online-Partnervermittlung. Ein Kunde wollte sein Geld zurück, weil sich sein Jahresvertrag automatisch verlängert hatte und die Gebühren dafür deutlich höher waren als im ersten Jahr. Er argumentierte, dass die Verlängerungsklausel unfair und überraschend sei und er den Vertrag jederzeit fristlos kündigen könne. Das Gericht wies seine Klage jedoch ab.
Der Kläger schloss einen zwölfmonatigen Vertrag mit einer Online-Partnervermittlung zu einem vergünstigten Preis ab. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war geregelt, dass sich die Mitgliedschaft automatisch um weitere zwölf Monate verlängert, wenn nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf gekündigt wird. Der Kläger versäumte die Kündigungsfrist und kündigte erst, als die Verlängerung bereits wirksam war. Die Partnervermittlung buchte daraufhin die erhöhte Jahresgebühr ab. Der Kläger forderte die Rückzahlung und berief sich dabei auf verschiedene rechtliche Argumente.
Das Gericht stellte klar, dass die automatische Verlängerung eines Jahresvertrags um weitere zwölf Monate nicht „überraschend“ oder „unangemessen benachteiligend“ ist, selbst wenn der Preis im zweiten Jahr deutlich höher ist.
Der Kunde hatte sich bewusst für einen Jahresvertrag entschieden und somit eine längerfristige Bindung gewünscht. Er hätte die AGB lesen müssen, die klar die automatische Verlängerung und die damit verbundene Preisanpassung beschrieben. Das Gericht betonte, dass es zum „Allgemeinwissen“ gehört, dass man bei Vertragsabschlüssen, insbesondere bei Abo-Verträgen, das Kleingedruckte beachten muss. Es sei dem Kunden zumutbar gewesen, sich die Kündigungsfrist zu notieren.
Eine Klausel ist dann unangemessen, wenn sie die Interessen des Vertragspartners missbräuchlich untergräbt, ohne dass der Anbieter dafür ein berechtigtes Interesse hat. Das Gericht sah hier aber ein berechtigtes Interesse der Partnervermittlung an Kundenbindungen. Das Unternehmen muss eine ausreichend große „Datenbank“ von Partnersuchenden bereithalten, um attraktiv zu sein und wirtschaftlich arbeiten zu können. Auch wenn keine ständigen „Produktionskosten“ anfallen, gibt es dennoch Kosten für Werbung, Systempflege und Personal. Das Gericht sah es als legitim an, dass der Preis im zweiten Jahr höher ist, da der anfänglich gewährte Rabatt entfällt. Ein Unternehmen müsse seine Preisgestaltung unterhalb der Wuchergrenze nicht begründen.
Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der in ähnlichen Fällen die Gültigkeit solcher Verlängerungsklauseln bestätigt hat, solange bestimmte Höchstgrenzen (z.B. maximale Laufzeit von zwei Jahren, Verlängerung um höchstens ein Jahr, Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten) eingehalten werden. Im vorliegenden Fall waren diese Grenzen nicht überschritten.
Ein weiteres Argument des Klägers war, dass er den Vertrag gemäß Paragraf 627 Abs. 1 BGB jederzeit fristlos kündigen könne. Diese Vorschrift ermöglicht die sofortige Kündigung von „Diensten höherer Art“, die aufgrund „besonderen Vertrauens“ übertragen werden. Beispiele hierfür sind Anwaltsverträge oder Verträge mit ambulanten Pflegediensten.
Das Gericht verneinte dies für Online-Partnervermittlungen.
Das Gericht argumentierte, dass eine Online-Partnervermittlung hauptsächlich ein technisch basiertes System ist. Die Partner werden mittels Algorithmen „gepaired“, basierend auf den selbst gemachten Angaben der Nutzer. Es findet keine individuelle, persönliche Beratung oder Betreuung statt, die ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordern würde. Die Kunden wissen, dass sie ihre Daten in ein anonymes System eingeben. Die „Seriosität“ des Anbieters beziehe sich eher auf die technische Funktionalität als auf ein persönliches Vertrauen, wie es bei einer traditionellen Partnervermittlungsagentur der Fall wäre, bei der ein Vermittler persönlich die Auswahl vornimmt.
Obwohl die Nutzer sensible Daten (wie sexuelle Orientierung oder Vorlieben) eingeben, geschieht dies freiwillig und in dem Wissen, dass diese Daten zur Anbahnung von Kontakten veröffentlicht werden. Das Gericht sah darin keine besondere Vertrauensbeziehung im Sinne des Paragraf 627 BGB, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Es sei eher eine „Sorglosigkeit“ der Nutzer, intime Informationen in eine Datenbank einzugeben. Das Gericht zog Vergleiche zum Online-Banking und argumentierte, dass Nutzer, die ihre Daten im Internet preisgeben, sich der Risiken bewusst sein müssen.
Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren hat. Die automatische Vertragsverlängerung war gültig, und die Online-Partnervermittlung erbrachte keine „Dienste höherer Art“, die eine fristlose Kündigung erlaubt hätten.
Es ist wichtig zu beachten, dass sich das Verbraucherrecht in Deutschland seit dem 1. März 2022 durch das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ geändert hat. Insbesondere für automatische Vertragsverlängerungen gibt es strengere Regeln.
Nach der neuen Fassung des Paragraf 309 Nr. 9 BGB ist eine automatische Verlängerung um mehr als einen Monat unwirksam, es sei denn, der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit verlängert und der Kunde kann dann jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen. Auch die Kündigungsfrist vor der eigentlichen Vertragsverlängerung darf nicht länger als einen Monat betragen.
Das bedeutet, dass die im vorliegenden Fall angewandte Verlängerungsklausel (Verlängerung um 12 Monate, Kündigungsfrist von 12 Wochen) nach dem aktuellen Recht unwirksam wäre. Dieses Urteil bezieht sich jedoch auf den Sachverhalt, der vor dieser Gesetzesänderung eingetreten ist.
Wenn Sie also heute einen Vertrag mit einer Online-Partnervermittlung abschließen, können Sie im Falle einer automatischen Verlängerung von den neuen, verbraucherfreundlicheren Regeln profitieren.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen