Keine Schenkungsteuer bei verbilligtem Grundstücksverkauf einer GmbH an nahestehende Personen des Gesellschafters
FG Münster, Urt. v. 24. 10. 2013 – 3 K 103/13 Erb
Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Urteil entschieden, dass der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine Schenkung der GmbH an den Gesellschafter darstellt, die der Schenkungsteuer unterliegt.
Eine GmbH verkaufte im Rahmen einer Nachfolgeregelung zwei Grundstücke an den Bruder eines ihrer Gesellschafter (den Kläger). Der vereinbarte Kaufpreis wurde hauptsächlich durch die Übernahme von Schulden beglichen, die auf den Grundstücken lasteten.
Eine Betriebsprüfung bei der GmbH kam zu dem Schluss, dass der Wert der Grundstücke deutlich höher war als der vereinbarte Kaufpreis. Die Differenz sah der Prüfer als eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH an den Gesellschafter (den Bruder des Klägers) an.
Eine vGA liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (wie eine GmbH) ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vorteil gewährt, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Sie wird steuerlich wie eine normale Gewinnausschüttung behandelt, ist aber „verdeckt“ und nicht offen beschlossen.
Da der Käufer (Kläger) der Bruder des nunmehr beherrschenden Gesellschafters war, sah das Finanzamt die vGA als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst an.
Basierend auf dieser Feststellung forderte das Finanzamt vom Käufer (Kläger) eine Schenkungsteuererklärung und setzte schließlich Schenkungsteuer fest. Das Finanzamt argumentierte, dass die verbilligte Übertragung eine „gemischte Schenkung“ sei, da die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis bewusst gewährt worden sei.
Der Käufer war der Ansicht, er habe keine Schenkung erhalten. Er klagte gegen den Schenkungsteuerbescheid.
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger recht und hob den Schenkungsteuerbescheid auf.
Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft (GmbH) zu ihren Gesellschaftern (oder deren nahen Angehörigen) keine freigebigen Zuwendungen im Sinne des Schenkungsteuergesetzes ($ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vorliegen können.
Eine Schenkung setzt den Willen zur Freigebigkeit des Zuwendenden voraus.
Gewinnausschüttungen – ob offen oder verdeckt (vGA) – erfolgen bei einer GmbH an ihre Gesellschafter immer aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses, nicht aus Freigebigkeit. Sie sind ein Akt, der im Zusammenhang mit dem gesellschaftsvertraglichen Zweck steht.
Die Übertragung eines Vermögenswertes zum Vorteil eines Gesellschafters oder einer nahestehenden Person hat daher ausschließlich ertragsteuerliche Folgen (Einkommensteuer / Körperschaftsteuer) im Rahmen der vGA. Eine zusätzliche Besteuerung als Schenkungsteuer ist ausgeschlossen.
Was ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) des Gesellschafters gilt, kann nicht gleichzeitig eine freigebige Zuwendung (Schenkung) der GmbH an den nahen Angehörigen sein.
Es stellt klar, dass steuerrechtliche Vorgänge bei einer GmbH entweder nach dem Einkommen- / Körperschaftsteuerrecht (als vGA) oder nach dem Schenkungsteuerrecht beurteilt werden – aber nicht beides gleichzeitig sein können.
Der Gesellschafter oder seine nahestehende Person wird durch dieses Urteil vor einer doppelten Belastung bewahrt:
Die vGA muss bereits vom Gesellschafter als Einnahme versteuert werden.
Wäre zusätzlich Schenkungsteuer fällig, würde der Vorteil doppelt besteuert.
Wenn eine GmbH einem Gesellschafter (oder einer nahestehenden Person) einen Vorteil gewährt (z. B. durch einen verbilligten Verkauf), ist dies in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die einkommensteuerpflichtig ist, aber keine Schenkung, die schenkungsteuerpflichtig wäre.
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