Keine Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung nicht geltend gemachten Pflichtteils

August 2, 2017

Keine Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung nicht geltend gemachten Pflichtteils

BFH II R 22/09

Urteil vom 31.3.2010,

Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs und Anspruch auf Verzinsung

RA und Notar Krau

Das Urteil des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. März 2010 klärt die Frage,

ob die zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung darstellt.

Sachverhalt:

Die Klägerin war von ihren Eltern als Schlusserbin eingesetzt worden.

Keine Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung nicht geltend gemachten Pflichtteils

Nach dem Tod des Vaters stundete sie ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber der Mutter bis zu deren Tod zinslos.

Das Finanzamt sah darin eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.

Kernaussagen des Urteils:

  • Kein Zinsanspruch: Ein gesetzlicher Zinsanspruch auf den Pflichtteilsanspruch besteht nur in bestimmten Fällen (Verzug, Rechtshängigkeit, Stundung nach § 2331a BGB). Im vorliegenden Fall bestand kein Zinsanspruch.
  • Kein Verzicht auf Zinsen: Da kein Zinsanspruch bestand, konnte die Klägerin auch nicht auf diesen verzichten.
  • Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs: Die Klägerin hatte ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht. Ein nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch hat keine erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtliche Bedeutung.
  • Keine freigebige Zuwendung: Die zinslose Stundung des nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs stellt keine freigebige Zuwendung dar.

Entscheidung des BFH:

Der BFH gab der Revision der Klägerin statt und hob die Schenkungsteuerbescheide auf.

Die zinslose Stundung des nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs stellt keine freigebige Zuwendung dar und unterliegt daher nicht der Schenkungsteuer.

Keine Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung nicht geltend gemachten Pflichtteils

Fazit:

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung darstellt.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil enthält Ausführungen zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs und zum Anspruch auf Verzinsung.
  • Der BFH grenzt den vorliegenden Fall von der unentgeltlichen Überlassung einer Kapitalsumme ab, die der Schenkungsteuer unterliegt.
  • Das Urteil stellt klar, dass die Entscheidung über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs allein dem Berechtigten vorbehalten bleibt.
RA und Notar Krau

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