keine Sittenwidrigkeit Behindertentestament

April 12, 2019
keine Sittenwidrigkeit Behindertentestament

keine Sittenwidrigkeit Behindertentestament

BGH Urteil vom 21.3.1990 – IV ZR 169/89

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1990 befasst sich mit der Frage, ob ein Testament sittenwidrig ist, wenn es das Vermögen eines verstorbenen Elternteils so anordnet, dass die

Sozialbehörden nicht auf den Nachlass zugreifen können, um Kosten für die Unterbringung eines behinderten Kindes zu decken.

Der Fall betrifft den verstorbenen Vater einer schwer behinderten Tochter, der sein Vermögen in einem Testament so weiterleitete, dass die Tochter als Vorerbin

und die H. Gesellschaft zur Unterstützung Behinderter mbH als Nacherbin eingesetzt wurden.

Die klagende Stadt hat die Kosten für die Unterbringung der Behinderten aufgrund des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu tragen; diese belaufen sich auf monatlich über 4.000 DM.

Die Klägerin meint, das Testament sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.

Infolgedessen sei die Behinderte kraft Gesetzes unbeschränkte Alleinerbin ihres Vaters geworden und habe Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe „des durch das Testament Erlangten“.

Diesen angeblichen Anspruch hat die Klägerin durch Bescheid vom 10. Februar 1987 gemäß § 90 Abs. 1 BSHG auf sich übergeleitet.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie werbe öffentlich dafür, bemittelte Eltern behinderter Kinder sollten ihr Vermögen so anlegen,

daß die beträchtlichen Kosten der Unterbringung der Behinderten in privilegierten Heimen nach dem Tode ihrer Eltern vollständig zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe gingen.

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Auf diesem Wege werde erreicht, daß entsprechende Eltern ihr Vermögen durch Geschäft unter Lebenden oder von Todes wegen ganz oder teilweise auf die Beklagte übertrügen.

Was den Behinderten davon zugute komme, sei nur geringfügig und stehe im Belieben der Beklagten.

Der erste Geschäftsführer der Beklagten habe sogar ein öffentlich verbreitetes Mustertestament entwickelt.

Dieses Vorgehen ziele darauf ab, das im Sozialrecht geltende und unverzichtbare Nachrangprinzip (Subsidiarität der Sozialhilfe) zu unterlaufen.

Dem liege die Absicht zugrunde, den Träger der Sozialhilfe zu schädigen.

Das laufe den Interessen der Allgemeinheit zuwider.


Im vorliegenden Fall habe der Erblasser sich an diese Vorschläge weitestgehend gehalten; z.B. habe er Formulierungen des Mustertestaments sogar wörtlich übernommen.

Die darin zum Ausdruck kommende unredliche Gesinnung des Erblassers mache sein Testament sittenwidrig und daher nichtig.

Daraus leitet die Klägerin einen „allgemeinen“ Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ab, wie er aus § 242 BGB hergeleitet werde, und hat diesen gegen die Beklagte eingeklagt.

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Ferner hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.


Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, Auskunft über den Nachlaß zu erteilen, über dessen Verwaltung Rechnung zu legen, und hat die Klage im übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung.

Der BGH entschied, dass das Testament nicht sittenwidrig ist und wies die Revision der Stadt zurück.

Das Gericht stellte fest, dass die Testierfreiheit des Erblassers nicht in einem unauflösbaren Widerspruch steht, auch wenn die Tochter als befreite Vorerbin durch die Testamentsvollstreckung eingeschränkt wird.

Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, im Interesse der Tochter zu handeln, was bedeutet, dass er den Nachlass so verwalten muss,

dass die Tochter in den Genuss der Erträge kommt, ohne den Zugriff der Sozialbehörde zu ermöglichen.

Der BGH betonte, dass es den Eltern eines behinderten Kindes nicht verwehrt ist, ihr Vermögen im Interesse des Kindes so zu gestalten, dass die Sozialbehörde nicht auf den Nachlass zugreifen kann.

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Dies widerspricht nicht dem Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe, da die Eltern die Verantwortung für das Wohl ihres Kindes vorrangig wahrnehmen.

Das Gericht stellte klar, dass die Testierfreiheit im deutschen Erbrecht durch das Grundgesetz geschützt ist und dass die Eltern nicht verpflichtet sind, das Interesse der Allgemeinheit über das Wohl ihres Kindes zu stellen.

Das Gericht fand keine Hinweise darauf, dass die Einsetzung der H. Gesellschaft zur Unterstützung Behinderter mbH sittenwidrig sei, da diese als soziale Einrichtung staatlich gefördert wird.

Auch wurde festgestellt, dass das Testament nicht den Zugang der Klägerin zum Pflichtteil der Tochter blockiert, da die Tochter

oder ihr Pfleger die Möglichkeit hatten, die Erbschaft auszuschlagen, um den Pflichtteil zu beanspruchen, was jedoch nicht erfolgt ist.

Zusammenfassend urteilte der BGH, dass es den Eltern eines behinderten Kindes nicht als sittenwidrig vorgeworfen werden kann,

wenn sie ihr Vermögen so anlegen, dass die Sozialbehörde keinen Zugriff darauf hat, um die von ihr geleisteten Hilfen zurückzufordern.

RA und Notar Krau

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