keine Staatenimmunität wenn Aufgaben Arbeitnehmer nicht hoheitlicher Art
BAG 5 AZR 962/13
Urteil vom 26.4.2017
keine Staatenimmunität wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben nicht hoheitlicher Art sind
drittstaatliche Eingriffsnormen
RA und Notar Krau
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 26.04.2017 entschieden,
dass ausländische Staaten für Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen keine Staatenimmunität genießen,
wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben nicht hoheitlicher Art sind.
Sachverhalt:
Der Kläger war als Lehrer an einer griechischen Schule in Nürnberg beschäftigt.
Die Schule wurde von der Republik Griechenland betrieben.
Aufgrund der griechischen Finanzkrise kürzte die Republik Griechenland die Vergütung des Klägers unter Berufung auf griechische Gesetze.
Der Kläger klagte auf Zahlung der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten und der gekürzten Vergütung.
Entscheidung:
Das BAG gab der Klage statt.
Begründung:
Keine Staatenimmunität: Ausländische Staaten genießen für Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen keine Staatenimmunität, wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben nicht hoheitlicher Art sind. Im vorliegenden Fall übte der Kläger als Lehrer keine hoheitlichen Aufgaben aus.
Anwendbares Recht: Auf das Arbeitsverhältnis fand deutsches Recht Anwendung.
Keine unmittelbare Geltung griechischer Gesetze: Die griechischen Gesetze, auf die sich die Republik Griechenland berief, hatten die Vergütung des Klägers nicht gekürzt. Sie galten nicht unmittelbar in Deutschland.
Drittstaatliche Eingriffsnormen: Die griechischen Gesetze konnten als drittstaatliche Eingriffsnormen nur im Rahmen ausfüllungsbedürftiger deutscher Normen berücksichtigt werden. Das deutsche Arbeitsrecht kennt jedoch keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen.
Tarifvertrag: Das Arbeitsverhältnis des Klägers richtete sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Abrechnungsanspruch: Der Kläger hatte Anspruch auf Gehaltsabrechnungen nach § 108 GewO.
Fazit:
Das Urteil des BAG stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, die bei ausländischen Staaten beschäftigt sind.
Es stellt klar, dass diese Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden dürfen als Arbeitnehmer, die bei inländischen Arbeitgebern beschäftigt sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.