Keine Steueranrechnung im Billigkeitswege wegen Aufgabe der Rechtsprechung zur Überprogression – BFH II R 42/17

April 11, 2021

Keine Steueranrechnung im Billigkeitswege wegen Aufgabe der Rechtsprechung zur Überprogression – BFH II R 42/17

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in dem Urteil vom 22.07.2020 über die Revision eines Klägers zu entscheiden, der die Anrechnung von Schenkungsteuer für einen Vorerwerb im Rahmen der Besteuerung eines späteren Erwerbs begehrte.

Sachverhalt:

Der Kläger erhielt von seinem Vater über mehrere Jahre hinweg Schenkungen.

Das Finanzamt setzte für die Schenkungen Schenkungsteuer fest.

Bei der Besteuerung eines Erwerbs im Jahr 2006 rechnete das Finanzamt die für einen früheren Erwerb im Jahr 2000 gezahlte Schenkungsteuer nicht an, da die Steuerfestsetzung für den Vorerwerb auf einer inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des BFH beruhte.

Der Kläger beantragte daraufhin eine niedrigere Festsetzung der Schenkungsteuer für den Erwerb 2006 aus Billigkeitsgründen.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Keine Steueranrechnung im Billigkeitswege wegen Aufgabe der Rechtsprechung zur Überprogression – BFH II R 42/17

Auch die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.

Begründung:

  • Billigkeitserlass: Eine Steuer kann gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgründen niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Eine Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuerfestsetzung den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht.

  • Keine Unbilligkeit: Die Nichtanrechnung der für den Vorerwerb gezahlten Schenkungsteuer ist im vorliegenden Fall nicht unbillig. Zwar beruhte die Steuerfestsetzung für den Vorerwerb auf einer inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des BFH. Der Kläger durfte jedoch nicht auf den Fortbestand dieser Rechtsprechung vertrauen, da der Gesetzgeber bereits Zweifel an deren Gültigkeit geäußert hatte.

  • Tatsächlich zu entrichtende Steuer: Die “tatsächlich zu entrichtende Steuer” im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Vorerwerbs festzusetzen gewesen wäre. Es ist nicht die Steuer maßgeblich, die tatsächlich festgesetzt wurde.

  • Keine doppelte Besteuerung: Die Nichtanrechnung der für den Vorerwerb gezahlten Steuer führt nicht zu einer doppelten Besteuerung. Es wird lediglich der dem Kläger durch die fehlerhafte Steuerfestsetzung entstandene Vorteil nicht korrigiert.

  • Änderung der Rechtsprechung: Der BFH hatte seine Rechtsprechung zur sogenannten “Überprogression” im Jahr 2005 geändert. Bereits zuvor hatte der Gesetzgeber durch die Änderung des § 14 ErbStG Zweifel an der Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung geäußert. Der Kläger konnte daher nicht darauf vertrauen, dass die frühere Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit haben würde.

Keine Steueranrechnung im Billigkeitswege wegen Aufgabe der Rechtsprechung zur Überprogression – BFH II R 42/17

Fazit:

Der BFH hat entschieden, dass die Nichtanrechnung der für einen Vorerwerb fehlerhaft festgesetzten Schenkungsteuer nicht unbillig ist, wenn die fehlerhafte Festsetzung auf einer aufgegebenen Rechtsprechung beruht, auf deren Fortbestand der Steuerpflichtige nicht vertrauen durfte.

Im vorliegenden Fall durfte der Kläger nicht auf den Fortbestand der früheren Rechtsprechung vertrauen, da der Gesetzgeber bereits Zweifel an deren Gültigkeit geäußert hatte.   

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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