keine Steuerbefreiung § 13 I Nr 4c ErbStG – kein Familienheim – FG Münster 3 K 1321/11 Erb

Juni 10, 2022

keine Steuerbefreiung § 13 I Nr 4c ErbStG – kein Familienheim – FG Münster 3 K 1321/11 Erb, Urteil vom 31.01.2013 – Erbschaftsteuerbefreiung

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Kläger keine Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim beanspruchen kann, wenn er es nicht zur Selbstnutzung bestimmt.

Die Klage wurde abgewiesen, jedoch wurde die Revision zugelassen.   

Hintergrund:

  • Der Kläger erbte ein Einfamilienhaus von seinem Vater.
  • Er beantragte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für das Familienheim.
  • Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da der Kläger das Haus vermietete und nicht selbst nutzte.
  • Der Kläger argumentierte, dass er aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen (Residenzpflicht als Universitätsprofessor) an der Selbstnutzung gehindert sei.

Entscheidung des Gerichts:

keine Steuerbefreiung § 13 I Nr 4c ErbStG – kein Familienheim – FG Münster 3 K 1321/11 Erb

  • Das Gericht wies die Klage ab.
  • Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt waren, da das Haus nicht zur Selbstnutzung bestimmt war.
  • Eine Ausnahme von der Selbstnutzungspflicht aufgrund “zwingender Gründe” wurde abgelehnt, da berufliche Gründe nicht als solche anerkannt wurden.
  • Das Gericht betonte, dass der Zweck der Steuerbefreiung der Schutz des familiären Lebensraums ist und dieser Zweck nicht erfüllt wird, wenn das Haus vermietet wird.
  • Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung wurde bestätigt, da ein sachlicher Grund für die Unterscheidung zwischen selbstgenutzten und vermieteten Immobilien besteht.

Schlussfolgerung:

  • Die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG setzt eine tatsächliche Selbstnutzung voraus.
  • Berufliche Verpflichtungen, die eine Selbstnutzung verhindern, gelten nicht als “zwingende Gründe” für eine Ausnahme von dieser Regel.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Selbstnutzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung und die enge Auslegung des Begriffs “zwingende Gründe”.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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