Keine Steuerbefreiung für tatsächlich nicht für eigene Wohnzwecke genutztes Einfamilienhaus

Dezember 16, 2019
Keine Steuerbefreiung für tatsächlich nicht für eigene Wohnzwecke genutztes Einfamilienhaus

Keine Steuerbefreiung für tatsächlich nicht für eigene Wohnzwecke genutztes Einfamilienhaus

BFH Urteil 23.6.2015 – II R 13/13 –

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juni 2015 (II R 13/13) befasst sich mit der Frage der Steuerbefreiung für ein

Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Der Kläger, der das Einfamilienhaus seines verstorbenen Vaters geerbt hatte, beantragte eine Steuerbefreiung,

obwohl er das Haus aus beruflichen Gründen nicht selbst nutzen konnte und es stattdessen vermietete.

Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab, da der Kläger das Haus nicht für eigene Wohnzwecke nutzte.

Diese Entscheidung wurde in der vorangegangenen Instanz bestätigt, und der BFH wies die Revision des Klägers zurück.

Der BFH entschied, dass eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur dann gewährt wird, wenn das erworbene Familienheim tatsächlich vom Erben zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Eine bloße Absicht zur Selbstnutzung reicht nicht aus.

Keine Steuerbefreiung für tatsächlich nicht für eigene Wohnzwecke genutztes Einfamilienhaus

Der BFH betonte, dass es unerheblich ist, ob zwingende Gründe, wie berufliche Verpflichtungen, einer Selbstnutzung entgegenstehen.

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG setzt voraus, dass der Erbe das Haus nach dem Erwerb unverzüglich und tatsächlich selbst zu Wohnzwecken nutzt.

Eine Steuerbefreiung kann nicht gewährt werden, wenn diese Nutzung von vornherein ausgeschlossen ist, unabhängig davon, welche Gründe dafür vorliegen.

Auch eine spätere Änderung der Nutzung, etwa durch Vermietung, würde die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen lassen.

Die Vorschrift soll den familiären Lebensraum schützen, was nur durch tatsächliche Selbstnutzung erfüllt wird.

Der BFH machte deutlich, dass eine Ausweitung der Steuerbefreiung auf Fälle, in denen keine tatsächliche Nutzung erfolgt, verfassungsrechtlich bedenklich wäre.

Daher wurde die Klage des Erben abgewiesen, und er musste die Kosten des Verfahrens tragen.

Dieses Urteil verdeutlicht die strikte Auslegung der Steuerbefreiungsvorschrift und unterstreicht die Notwendigkeit einer tatsächlichen Nutzung des geerbten Hauses zu Wohnzwecken durch den Erben.

RA und Notar Krau

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