keine Steuerbefreiung für Zuwendung Wohnungsrecht Familienwohnung an Ehegatten

August 5, 2017

keine Steuerbefreiung für Zuwendung Wohnungsrecht Familienwohnung an Ehegatten

BFH II R 45/12

RA und Notar Krau

Die Klägerin erbte von ihrem verstorbenen Ehemann ein Wohnungsrecht an der gemeinsamen Ehewohnung.

Das Finanzamt berücksichtigte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht die Steuerbefreiung für Familienheime gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG,

da die Klägerin kein Eigentum, sondern nur ein Wohnungsrecht erworben hatte.

Streitpunkt:

Die zentrale Frage war, ob die Steuerbefreiung für Familienheime auch für den Erwerb eines Wohnungsrechts gilt oder ob sie auf den Erwerb von Eigentum bzw. Miteigentum beschränkt ist.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

keine Steuerbefreiung für Zuwendung Wohnungsrecht Familienwohnung an Ehegatten

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Steuerbefreiung für Familienheime nicht für den Erwerb eines Wohnungsrechts gilt.

Die Klage wurde abgewiesen.

Begründung:

  1. Wortlaut des Gesetzes:

Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG setzt den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim voraus.

Ein Wohnungsrecht gewährt demgegenüber nur ein Nutzungsrecht und erfüllt diese Voraussetzung nicht.

  1. Zweck des Gesetzes:

Der Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG ist die krisenfeste Erhaltung des Familienheims. Dies wird durch die Beschränkung der Steuerbefreiung auf den Erwerb von Eigentum oder

Miteigentum erreicht, da so sichergestellt wird, dass das Familienheim in der Familie bleibt und selbst genutzt wird.

keine Steuerbefreiung für Zuwendung Wohnungsrecht Familienwohnung an Ehegatten

  1. Keine Analogie:

Eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG auf den Erwerb eines Wohnungsrechts scheidet aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, nur den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum zu begünstigen.

  1. Verfassungsrechtliche Aspekte:

Die Beschränkung der Steuerbefreiung auf den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Weder der Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) noch die Gewährleistung des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) erfordern eine weitergehende Steuerbefreiung.

Fazit:

keine Steuerbefreiung für Zuwendung Wohnungsrecht Familienwohnung an Ehegatten

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung für Familienheime nur für den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum gilt.

Der Erwerb eines Wohnungsrechts ist nicht begünstigt.

Diese Entscheidung ist im Einklang mit dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes sowie mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

RA und Notar Krau

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