
keine Steuerbefreiung für Zuwendung Wohnungsrecht Familienwohnung an Ehegatten
BFH II R 45/12
Die Klägerin erbte von ihrem verstorbenen Ehemann ein Wohnungsrecht an der gemeinsamen Ehewohnung.
Das Finanzamt berücksichtigte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht die Steuerbefreiung für Familienheime gemäß Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG,
da die Klägerin kein Eigentum, sondern nur ein Wohnungsrecht erworben hatte.
Streitpunkt:
Die zentrale Frage war, ob die Steuerbefreiung für Familienheime auch für den Erwerb eines Wohnungsrechts gilt oder ob sie auf den Erwerb von Eigentum bzw. Miteigentum beschränkt ist.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Steuerbefreiung für Familienheime nicht für den Erwerb eines Wohnungsrechts gilt.
Die Klage wurde abgewiesen.
Begründung:
Der Wortlaut des Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG setzt den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim voraus.
Ein Wohnungsrecht gewährt demgegenüber nur ein Nutzungsrecht und erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Der Zweck des Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG ist die krisenfeste Erhaltung des Familienheims. Dies wird durch die Beschränkung der Steuerbefreiung auf den Erwerb von Eigentum oder
Miteigentum erreicht, da so sichergestellt wird, dass das Familienheim in der Familie bleibt und selbst genutzt wird.
Eine analoge Anwendung des Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG auf den Erwerb eines Wohnungsrechts scheidet aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, nur den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum zu begünstigen.
Die Beschränkung der Steuerbefreiung auf den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Weder der Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) noch die Gewährleistung des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) erfordern eine weitergehende Steuerbefreiung.
Fazit:
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung für Familienheime nur für den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum gilt.
Der Erwerb eines Wohnungsrechts ist nicht begünstigt.
Diese Entscheidung ist im Einklang mit dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes sowie mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
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