Keine Steuerbegünstigung § 13c ErbStG für nicht vermietetes Grundstück

August 2, 2017

Keine Steuerbegünstigung § 13c ErbStG für nicht vermietetes Grundstück

BFH II R 24/14

Urteil vom 11.12.2014,

Wiedereinsetzung bei verspätetem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist

RA und Notar Krau

Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Das Urteil des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 2014 befasst sich mit zwei zentralen Fragen im Erbschaftsteuerrecht:

  1. Wann wird die Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für vermietete Wohnimmobilien gewährt?
  2. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Revisionsbegründungsfrist möglich?

Keine Steuerbegünstigung § 13c ErbStG für nicht vermietetes Grundstück

Sachverhalt:

Der Kläger erbte von seiner Mutter ein Einfamilienhaus, das diese selbst bewohnt hatte.

Nach dem Tod der Mutter zog der Kläger zunächst in das Haus ein und vermietete es erst später.

Das Finanzamt gewährte die Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG nicht, da das Haus zum Zeitpunkt des Erbfalls weder vermietet noch zur Vermietung bestimmt war.

Der Kläger legte gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Revision ein, versäumte jedoch die Revisionsbegründungsfrist.

Kernaussagen des Urteils:

Keine Steuerbegünstigung § 13c ErbStG für nicht vermietetes Grundstück

  • Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG:

    • Die Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG wird nur gewährt, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vermietet ist oder konkret zur Vermietung bestimmt war.
    • Ein Grundstück ist zur Vermietung bestimmt, wenn der Erblasser eine konkrete Vermietungsabsicht hatte und mit deren Umsetzung begonnen hat. Dies muss durch objektiv nachprüfbare Tatsachen belegt sein.
    • Im vorliegenden Fall lagen keine objektiven Anhaltspunkte für eine Vermietungsabsicht der Erblasserin vor.
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

    • Der Kläger hatte die Revisionsbegründungsfrist versäumt, weil sein Antrag auf Fristverlängerung verloren gegangen war.
    • Der BFH gewährte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er glaubhaft machen konnte, dass er den Fristverlängerungsantrag rechtzeitig gestellt hatte.
    • Ein Verschulden des Klägers lag nicht vor, da er darauf vertrauen durfte, dass seinem Antrag stattgegeben wird.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

Keine Steuerbegünstigung § 13c ErbStG für nicht vermietetes Grundstück

Die Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG wurde nicht gewährt, da das Haus zum Zeitpunkt des Erbfalls weder vermietet noch zur Vermietung bestimmt war.

Fazit:

Das Urteil des BFH verdeutlicht die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Revisionsbegründungsfrist.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil enthält detaillierte Ausführungen zur Auslegung des § 13c ErbStG und zum Begriff der „Vermietung“.
  • Der BFH betont die Bedeutung objektiver Nachprüfbarkeit bei der Beurteilung der Vermietungsabsicht.
  • Das Urteil stellt klar, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei verloren gegangenen Anträgen möglich ist, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass er den Antrag rechtzeitig gestellt hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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