Keine Steuerfreistellung als Familienheim bei Wechsel des Wohnsitzes nach dem Erbfall – FG München 4 K 2885/14

Juni 10, 2022

Keine Steuerfreistellung als Familienheim bei Wechsel des Wohnsitzes nach dem Erbfall – FG München 4 K 2885/14 – Urteil vom 24.02.2016

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die Klägerin keine Steuerbefreiung als Familienheim für zwei Eigentumswohnungen in Anspruch nehmen kann.

Obwohl sie und ihr verstorbener Ehemann beabsichtigten, in die Wohnungen zu ziehen, wurden sie durch die schwere Krankheit des Ehemannes daran gehindert.

Das Gericht argumentierte, dass die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bis zum Eintritt des Erbfalles erforderlich ist,

und dass der Schutzzweck der Steuerbefreiung nur erfüllt ist, wenn die Immobilie vor dem Erbfall bereits als Familienheim genutzt wurde.

Da der Erblasser die Wohnungen nie bewohnt hatte, konnte die Steuerbefreiung nicht gewährt werden.

Inhaltsverzeichnis:

Keine Steuerfreistellung als Familienheim bei Wechsel des Wohnsitzes nach dem Erbfall – FG München 4 K 2885/14

I. Einleitung

  • Hintergrundinformationen zum Fall

II. Sachverhalt

  • Erblasser und Klägerin
  • Immobilien im Nachlass
  • Planung und Kauf der Eigentumswohnungen
  • Krankheit des Erblassers
  • Einzug der Klägerin nach dem Tod des Erblassers

III. Steuererklärung und Bescheide

  • Einreichung der Erbschaftsteuererklärung
  • Bescheide des Finanzamtes
  • Änderungen und Anpassungen der Bescheide

IV. Klage und Argumentation der Klägerin

  • Antrag und Begründung der Klage
  • Steuerbefreiung und ihre Voraussetzungen

V. Standpunkt des Finanzamtes

  • Gegenargumente des Finanzamtes

VI. Entscheidungsgründe des Gerichts

  • Gesetzliche Grundlagen der Erbschaftsteuer
  • Anwendbarkeit der Steuerbefreiung
  • Bewertung der Argumente beider Seiten
  • Schlussfolgerung und Urteil

VII. Fazit

  • Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Keine Steuerfreistellung als Familienheim bei Wechsel des Wohnsitzes nach dem Erbfall – FG München 4 K 2885/14

Allgemein:

Steuerbefreiung für ein Familienheim im Erbschaftsteuerrecht

Was ist ein Familienheim?

Ein Familienheim im Sinne des ErbStG ist ein Haus oder eine Wohnung, das/die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Wer wird begünstigt?

  • Ehegatte/eingetragener Lebenspartner: Das Familienheim ist in voller Höhe steuerfrei, wenn es vom Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner erworben wird.
  • Kinder: Auch Kinder können die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, allerdings mit Einschränkungen:
    • Das Kind muss minderjährig sein oder sich in der Ausbildung befinden.
    • Die Wohnfläche des Familienheims darf 200 qm nicht übersteigen. Bei Überschreiten der Wohnfläche wird die Steuerbefreiung anteilig gekürzt.

Weitere Voraussetzungen:

  • Eigennutzung: Der Erbe muss das Familienheim nach dem Erwerb für mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
  • Unentgeltlicher Erwerb: Die Steuerbefreiung gilt nur für unentgeltliche Erwerbe, also z.B. im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung.

Keine Steuerfreistellung als Familienheim bei Wechsel des Wohnsitzes nach dem Erbfall – FG München 4 K 2885/14

Was passiert bei Vermietung oder Verkauf?

  • Vermietung: Wird das Familienheim innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist vermietet, entfällt die Steuerbefreiung anteilig.
  • Verkauf: Wird das Familienheim innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist verkauft, entfällt die Steuerbefreiung vollständig und es kommt zur Nachversteuerung.

Ausnahmen:

  • Verkauf aus wichtigem Grund: In bestimmten Fällen, z.B. bei Heirat, Geburt eines Kindes oder Pflegebedürftigkeit, kann das Familienheim auch innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist steuerfrei verkauft werden.
  • Teilweise Vermietung: Eine teilweise Vermietung des Familienheims ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt.

 

RA und Notar Krau

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