keine Teilungsversteigerung eines Grundstücksteils
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 26. September 2024 (Az. V ZB 8/24) entschieden, dass die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks,
das Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks ist, unzulässig ist.
Gegenstand der Teilungsversteigerung kann nur ein Grundstück im Rechtssinn sein, das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragen ist.
Hintergrund des Falls:
Im vorliegenden Fall waren die Beteiligten Miteigentümer eines Grundstücks, das aus 14 Flurstücken bestand.
Eine der Miteigentümerinnen beantragte die Teilungsversteigerung nur eines dieser Flurstücke.
Das Amtsgericht und das Landgericht lehnten den Antrag ab.
Die Miteigentümerin legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
Entscheidung des BGH:
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Zur Begründung führte der BGH aus, dass die Teilungsversteigerung nur für Grundstücke im Rechtssinn zulässig sei.
Ein Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragen ist.
Ein Flurstück hingegen ist lediglich ein vermessungstechnischer Begriff und keine rechtliche Einheit.
Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen.
Die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks widerspräche dem Zweck des Teilungsversteigerungsverfahrens.
Dieses dient der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft von Miteigentümern an einem Grundstück, nicht aber der Teilung des Grundstücks.
Wäre die Teilungsversteigerung eines Flurstücks zulässig, müsste das Grundstück zur Durchführung des Verfahrens geteilt werden, was auch gegen den Willen der übrigen Miteigentümer erfolgen könnte.
Der BGH betonte, dass die Teilungsversteigerung nicht die Teilung des Grundstücks zum Ziel hat, sondern die Aufhebung der Gemeinschaft von Miteigentümern durch Versteigerung des ganzen Grundstücks.
Die Miteigentümer haben die Möglichkeit, die einzelnen Flurstücke gesondert zu verkaufen, wenn sie dies wünschen.
Der BGH wies auch das Argument zurück, dass die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks erforderlich sein könnte, um eine „Blockade“ unter den Miteigentümern zu überwinden.
Das Teilungsversteigerungsverfahren ermöglicht es einzelnen Miteigentümern, die Veräußerung des Grundstücks im Ganzen zu betreiben, nicht aber die Veräußerung einzelner Grundstücksteile.
Schließlich stellte der BGH klar, dass die Zulässigkeit der Belastung einzelner Grundstücksteile mit Grundpfandrechten (z.B. nach § 1023 BGB oder § 1131 BGB)
nichts an der Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks ändert.
Fazit:
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die rechtlichen Grenzen der Teilungsversteigerung.
Gegenstand der Teilungsversteigerung kann nur ein Grundstück im Rechtssinn sein.
Die Teilung eines Grundstücks in einzelne Flurstücke ist nicht Gegenstand des Teilungsversteigerungsverfahrens.
Konsequenzen für die Praxis:
Miteigentümer, die die Teilungsversteigerung eines Grundstücks betreiben wollen, müssen sicherstellen, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung sich auf ein Grundstück im Rechtssinn bezieht.
Ein Antrag auf Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks ist unzulässig.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.