Keine Teilungsversteigerung für GbR nach Neuregelung

Januar 12, 2025

Keine Teilungsversteigerung für GbR nach Neuregelung

LG Hamburg 328 T 16/24

Beschluss vom 11.06.2024

RA und Notar Krau

Thema:

Teilungsversteigerung einer Immobilie nach GbR-Kündigung

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) war Mitgesellschafter einer GbR, die eine Immobilie besaß.

Nach Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses und gescheiterten Verkaufsverhandlungen beantragte er die Teilungsversteigerung der Immobilie.

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da nach neuem GbR-Recht (§§ 735 ff. BGB) im Rahmen der Liquidation alle Liquidatoren den Antrag stellen müssten.

Der Bf. legte Beschwerde ein und argumentierte, er sei allein antragsberechtigt.

Keine Teilungsversteigerung für GbR nach Neuregelung

Entscheidung des LG Hamburg:

Das LG Hamburg wies die Beschwerde zurück.

Begründung:

  • Keine alleinige Antragsbefugnis: Nach der Neuregelung des GbR-Rechts ist die Auseinandersetzung durch Liquidation vorgesehen. Die frühere Rechtsprechung des BGH, die eine alleinige Antragsbefugnis eines Gesellschafters bejahte, beruhte auf der alten Gesetzeslage, die eine Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht enthielt (§ 731 BGB a.F.). Diese Verweisung ist entfallen.
  • Liquidation als vorgesehenes Verfahren: Nach neuem Recht müssen alle Liquidatoren den Antrag auf Teilungsversteigerung stellen. Der Bf. kann also nur gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin als weiterer Liquidatorin die Versteigerung beantragen.
  • Schutzmöglichkeiten des Bf.: Der Bf. ist nicht schutzlos gestellt, wenn die Mitgesellschafterin die Versteigerung verweigert. Er kann nach § 736a BGB ihre Abberufung als Liquidatorin beantragen, wenn sie die Liquidation behindert.
  • Kein Anspruch auf Teilungsversteigerung: Aus § 736d BGB, der die Verwertung des Gesellschaftsvermögens regelt, lässt sich kein Anspruch des Bf. auf alleinige Antragstellung ableiten. Auch eine analoge Anwendung der Grundsätze der Notgeschäftsführung ist nicht möglich.

Keine Teilungsversteigerung für GbR nach Neuregelung

Fazit:

Das LG Hamburg stellt klar, dass nach der Reform des GbR-Rechts die Teilungsversteigerung einer Immobilie nur durch alle Liquidatoren gemeinsam beantragt werden kann.

Ein einzelner Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Teilungsversteigerung, kann aber die Abberufung eines Liquidators beantragen, der die Liquidation behindert.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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