Keine teilweise Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
Erbe ausschlagen oder annehmen: Geht das auch nur zum Teil?
Stellen Sie sich vor, Sie erben eine Immobilie, aber auch Schulden. Oder Sie sind Miterbe eines Nachlasses, der neben wertvollen Familienerbstücken auch ungeliebte oder schwer zu verwaltende Anteile enthält. Viele Menschen fragen sich dann: Kann ich nur das annehmen, was ich möchte, und den Rest ablehnen? Die Antwort ist kurz und knapp: Im Grunde Nein! Warum das so ist und welche Ausnahmen es gibt, erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag.
Im deutschen Erbrecht gilt ein klares Prinzip: Man kann eine Erbschaft nicht in Teilen annehmen oder ausschlagen. Das bedeutet, Sie können nicht sagen: „Ich nehme das Ferienhaus, aber die alten Möbel lasse ich liegen.“ Oder: „Die Goldmünzen nehme ich, die Schulden aber nicht.“ Juristen sprechen hier vom Grundsatz der Unteilbarkeit.
Das mag auf den ersten Blick unflexibel erscheinen, hat aber gute Gründe. Dieser Grundsatz dient vor allem der Rechtsklarheit und -vereinfachung. Stellen Sie sich vor, jeder Erbe könnte sich die Rosinen herauspicken und den Rest liegen lassen. Das würde zu einem undurchsichtigen Chaos im Nachlass führen und Gläubiger (also Personen, denen der Verstorbene Geld schuldete) benachteiligen. Durch dieses klare „Alles oder nichts“-Prinzip kann die Erbfolge schnell und übersichtlich geklärt werden.
Wenn Sie versuchen, Ihre Erbschaft nur teilweise anzunehmen oder abzulehnen, ist dieser Versuch unwirksam. Das Gesetz (§ 1950 BGB) macht hier eine klare Ansage. Es ist, als hätten Sie gar keine Erklärung abgegeben. Das bedeutet, wenn Sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (meist sechs Wochen) die gesamte Erbschaft ausschlagen, gelten Sie als vollwertiger Erbe – mit allen Rechten und Pflichten, inklusive der Schulden.
Ja, das deutsche Erbrecht kennt einige wenige, sehr spezielle Ausnahmen von diesem Grundsatz:
Manchmal kann es vorkommen, dass Sie aus verschiedenen Gründen erben würden. Zum Beispiel, weil Sie im Testament bedacht wurden und gleichzeitig gesetzlicher Erbe sind (etwa als Kind des Verstorbenen). Wenn der Erblasser Sie auf mehrere voneinander unabhängige Erbteile eingesetzt hat, können Sie tatsächlich den einen Teil annehmen und den anderen ausschlagen. Dies ist aber eine sehr spezielle Konstellation und kommt im Alltag seltener vor. Rechtsanwalt und Notar Krau prüft für Sie gerne, ob diese Ausnahme in Ihrem Fall zutrifft.
Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft den sogenannten „Erbeserben“. Wenn jemand stirbt, der selbst eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen hätte, geht sein Recht zur Annahme oder Ausschlagung auf seine eigenen Erben über. Hier wird es besonders interessant: Wenn der ursprüngliche Erbe mehrere Erben hinterlässt (also zum Beispiel zwei Kinder), kann jeder dieser Erbeserben seinen Anteil am Nachlass des ursprünglich Verstorbenen gesondert ausschlagen. Hier wird also ausnahmsweise eine Art „Teilausschlagung“ möglich, aber nur auf der Ebene der Erbfolge des verstorbenen Erben.
Der Unteilbarkeitsgrundsatz bedeutet nicht, dass Sie keine Möglichkeiten haben, Einfluss auf den Nachlass zu nehmen. Auch wenn Sie die Erbschaft nur ganz oder gar nicht annehmen können, gibt es Wege, bestimmte Ziele zu erreichen:
Das Prinzip der Unteilbarkeit der Erbschaft ist eine tragende Säule des deutschen Erbrechts und dient der Klarheit und Vereinfachung. Auch wenn es auf den ersten Blick unflexibel erscheinen mag, gibt es für viele Situationen gute Lösungen. Wenn Sie Fragen zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft haben oder überlegen, wie Sie mit einem komplexen Nachlass umgehen sollen, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau gerne mit Rat und Tat zur Seite. Eine fundierte Beratung hilft Ihnen, die für Ihre individuelle Situation beste Entscheidung zu treffen und unerwünschte Überraschungen zu vermeiden.