Keine Überprüfung von Entscheidungen über in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrag
BGH (X. Zivilsenat), Beschluss vom 13.10.2025 – X ZR 107/24
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2019 – 4a O 61/18 –
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2024 – I-2 U 17/24 –
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Oktober 2025.
In diesem Rechtsstreit geht es um ein technisches Bauteil: ein Spenderteil (zum Beispiel für Seife oder Handtücher). Eine Firma (die Klägerin) besitzt ein Patent darauf. Sie wirft einer anderen Firma (der Beklagten) vor, dieses Patent verletzt zu haben.
Das Gericht musste zwei Hauptfragen klären:
Der BGH hat die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Das bedeutet, das vorherige Urteil bleibt bestehen.
Die Beklagte wollte verhindern, dass sensible Geschäftsdaten (wie Verkaufszahlen oder Lieferanten) durch den Prozess öffentlich werden oder von der Gegenseite uneingeschränkt genutzt werden können. Sie stellte deshalb einen Antrag auf Geheimschutzmaßnahmen.
Der BGH stellte klar, dass er als oberstes Revisionsgericht gar nicht dafür zuständig ist, solche Geheimhaltungsregeln neu anzuordnen. Das Gesetz sieht vor, dass dies entweder das Gericht der ersten Instanz oder das Berufungsgericht (die zweite Instanz) macht.
Ein sehr wichtiger Punkt der Entscheidung ist die Unterscheidung der Informationen:
Die Beklagte muss die Daten also herausgeben, um den Schaden zu ersetzen, den sie durch die Patentverletzung verursacht hat. Das Interesse des Patentinhabers wiegt hier schwerer als der Schutz der Geschäftsgeheimnisse.
Ein Patent beschreibt genau, wie eine Erfindung aussehen muss. Hier gab es Streit um das sogenannte Merkmal 3. Dieses besagt, dass das Spenderteil „abnehmbar“ mit dem hinteren Teil verbunden sein muss.
Die Beklagte argumentierte, dass ihr Teil nur geschwenkt, aber nicht komplett entfernt werden kann. Das Gericht sah das anders:
Das Gericht betonte, dass man bei der Auslegung eines Patents nicht nur auf das einzelne Wort schauen darf. Man muss die gesamte Patentbeschreibung lesen, um zu verstehen, was der Erfinder wirklich meinte.
Ein weiteres Merkmal (Merkmal 2.3) verlangte, dass ein Teil des Spenders „transparent“ (durchsichtig) sein muss.
Die Beklagte meinte, ihr Material sei nicht transparent, sondern nur „transluzent“ (durchscheinend). Doch der BGH bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz:
Die Beklagte wies darauf hin, dass ein Gericht in Italien (Mailand) denselben Fall anders beurteilt hatte. Dort wurde entschieden, dass keine Patentverletzung vorliegt.
Der BGH erklärte dazu:
Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen Grenzen hat. Wenn Sie ein Patent verletzen, können Sie sich nach der Verurteilung nicht darauf berufen, dass Ihre Verkaufszahlen „geheim“ seien. Sie müssen dem Gegner die Informationen geben, damit dieser seinen Schaden berechnen kann.
Zudem bestätigt das Urteil, dass technische Begriffe in Patenten (wie „abnehmbar“ oder „transparent“) immer aus der Sicht eines Fachmanns und im Kontext der gesamten Erfindung interpretiert werden müssen, nicht nur nach dem strengen Wörterbuch-Sinn.
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