Keine Überprüfung von Entscheidungen über in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrag

Dezember 25, 2025

Keine Überprüfung von Entscheidungen über in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrag

BGH (X. Zivilsenat), Beschluss vom 13.10.2025 – X ZR 107/24

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2019 – 4a O 61/18 –

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2024 – I-2 U 17/24 –

Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Oktober 2025.


Der Fall: Ein Streit um Patente und Geheimnisse

In diesem Rechtsstreit geht es um ein technisches Bauteil: ein Spenderteil (zum Beispiel für Seife oder Handtücher). Eine Firma (die Klägerin) besitzt ein Patent darauf. Sie wirft einer anderen Firma (der Beklagten) vor, dieses Patent verletzt zu haben.

Das Gericht musste zwei Hauptfragen klären:

  1. Hat die Beklagte das Patent wirklich verletzt? Dabei ging es um technische Details wie „Abnehmbarkeit“ und „Durchsichtigkeit“.
  2. Darf die Beklagte Informationen über ihre Geschäfte geheim halten, obwohl sie zur Auskunft verurteilt wurde?

Der BGH hat die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Das bedeutet, das vorherige Urteil bleibt bestehen.


Warum der Geheimnisschutz abgelehnt wurde

Die Beklagte wollte verhindern, dass sensible Geschäftsdaten (wie Verkaufszahlen oder Lieferanten) durch den Prozess öffentlich werden oder von der Gegenseite uneingeschränkt genutzt werden können. Sie stellte deshalb einen Antrag auf Geheimschutzmaßnahmen.

Der BGH ist nicht zuständig

Der BGH stellte klar, dass er als oberstes Revisionsgericht gar nicht dafür zuständig ist, solche Geheimhaltungsregeln neu anzuordnen. Das Gesetz sieht vor, dass dies entweder das Gericht der ersten Instanz oder das Berufungsgericht (die zweite Instanz) macht.

Informationen im Prozess vs. Informationen nach dem Urteil

Ein sehr wichtiger Punkt der Entscheidung ist die Unterscheidung der Informationen:

  • Im Verfahren: Wenn man Dokumente vorlegt, um den Prozess zu gewinnen, können diese geschützt werden.
  • Nach dem Urteil: Wenn ein Gericht entscheidet, dass eine Firma wegen einer Patentverletzung Auskunft geben muss (Rechnungslegung), dann sind diese Informationen nicht durch das Geschäftsgeheimnisgesetz geschützt.

Die Beklagte muss die Daten also herausgeben, um den Schaden zu ersetzen, den sie durch die Patentverletzung verursacht hat. Das Interesse des Patentinhabers wiegt hier schwerer als der Schutz der Geschäftsgeheimnisse.

Keine Überprüfung von Entscheidungen über in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrag


Die technische Seite: Was bedeutet „abnehmbar“?

Ein Patent beschreibt genau, wie eine Erfindung aussehen muss. Hier gab es Streit um das sogenannte Merkmal 3. Dieses besagt, dass das Spenderteil „abnehmbar“ mit dem hinteren Teil verbunden sein muss.

Die Auslegung des Gerichts

Die Beklagte argumentierte, dass ihr Teil nur geschwenkt, aber nicht komplett entfernt werden kann. Das Gericht sah das anders:

  • Es reicht aus, wenn die Verbindung so weit gelöst werden kann, dass man den Spender neu befüllen kann.
  • Selbst wenn das Teil durch ein Scharnier fest verbunden bleibt, gilt es im Sinne des Patents als „abnehmbar“, wenn es seinen Zweck erfüllt.

Das Gericht betonte, dass man bei der Auslegung eines Patents nicht nur auf das einzelne Wort schauen darf. Man muss die gesamte Patentbeschreibung lesen, um zu verstehen, was der Erfinder wirklich meinte.


Die technische Seite: Wann ist etwas „transparent“?

Ein weiteres Merkmal (Merkmal 2.3) verlangte, dass ein Teil des Spenders „transparent“ (durchsichtig) sein muss.

Schemenhaftes Erkennen genügt

Die Beklagte meinte, ihr Material sei nicht transparent, sondern nur „transluzent“ (durchscheinend). Doch der BGH bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz:

  • „Transparent“ bedeutet im Sinne dieses Patents, dass man von außen erkennen kann, wie viel Seife oder Papier noch im Spender ist.
  • Es muss nicht glasklar wie eine Fensterscheibe sein. Wenn man den Füllstand schemenhaft erkennen kann, ist die Bedingung des Patents erfüllt.

Internationale Zusammenarbeit und Einheitliches Patentgericht

Die Beklagte wies darauf hin, dass ein Gericht in Italien (Mailand) denselben Fall anders beurteilt hatte. Dort wurde entschieden, dass keine Patentverletzung vorliegt.

Warum das deutsche Urteil trotzdem gilt

Der BGH erklärte dazu:

  1. Unabhängigkeit: Deutsche Gerichte schauen sich Urteile aus dem Ausland zwar an, sind aber nicht an sie gebunden.
  2. Zeitpunkt: Das italienische Urteil kam erst nach der Entscheidung der Vorinstanz in Deutschland heraus.
  3. Harmonie: Die deutschen Regeln zur Auslegung von Patenten stimmen heute weitgehend mit den Regeln des neuen Einheitlichen Patentgerichts (EPG) und des Europäischen Patentamts überein. Eine Abweichung war hier nicht zu erkennen.

Fazit für die Praxis

Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen Grenzen hat. Wenn Sie ein Patent verletzen, können Sie sich nach der Verurteilung nicht darauf berufen, dass Ihre Verkaufszahlen „geheim“ seien. Sie müssen dem Gegner die Informationen geben, damit dieser seinen Schaden berechnen kann.

Zudem bestätigt das Urteil, dass technische Begriffe in Patenten (wie „abnehmbar“ oder „transparent“) immer aus der Sicht eines Fachmanns und im Kontext der gesamten Erfindung interpretiert werden müssen, nicht nur nach dem strengen Wörterbuch-Sinn.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Kein Sch­mer­zens­geld nach Corona-Imp­fung

Januar 22, 2026
Kein Sch­mer­zens­geld nach Corona-Imp­fungLG Trier Urt. v. 22.01.2026, Az. 4 O 363/24Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfass…

Bank muss bei Betrug durch Apple Pay haften

Januar 22, 2026
Bank muss bei Betrug durch Apple Pay haftenGericht: OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 23.12.2025 Aktenzeichen: 17 U 113/23 ECLI…

Löschungsanspruch bezüglich Bewertungen in einem Arbeitgeber-Bewertungsportal

Januar 22, 2026
Löschungsanspruch bezüglich Bewertungen in einem Arbeitgeber-BewertungsportalGericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat Ents…