keine Umwandlung dingliches in persönliches Vorkaufsrecht

Februar 16, 2025

keine Umwandlung dingliches in persönliches Vorkaufsrecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Januar 2025 (V ZB 10/24) behandelt die Frage, ob ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht

(subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht), in ein Vorkaufsrecht umgewandelt werden kann, das zugunsten einer bestimmten Person besteht (subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht).

Der BGH hat entschieden, dass eine solche Umwandlung nicht möglich ist.

Erforderlich sei vielmehr die Aufhebung des bisherigen und die Begründung eines neuen Vorkaufsrechts.

Dies gelte auch dann, wenn die nunmehr begünstigte Person Eigentümerin des (bislang) herrschenden Grundstücks ist.

Die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des BGH sind:

  • Keine Inhaltsänderung: Die Umwandlung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht stellt keine bloße Inhaltsänderung eines Rechts im Sinne von § 877 BGB dar.
  • Unterschiedliche Rechte: Das subjektiv-dingliche und das subjektiv-persönliche Vorkaufsrecht sind unterschiedliche Rechte, die einer Umwandlung in Form einer Inhaltsänderung nicht zugänglich sind.
  • Inhaberwechsel: Bei der Änderung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht ändert sich der Inhaber des Rechts, was nach allgemeiner Auffassung nicht durch eine Inhaltsänderung nach § 877 BGB erfolgen kann.
  • Bindung an das Grundstück: Das subjektiv-dingliche Vorkaufsrecht ist wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks und teilt dessen rechtliches Schicksal. Eine Umwandlung in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht würde die Bindung an das Grundstück aufheben, was mit § 1103 Abs. 1 BGB nicht vereinbar ist.

keine Umwandlung dingliches in persönliches Vorkaufsrecht

Der BGH hat klargestellt, dass eine rangwahrende Umwandlung des Vorkaufsrechts ohne Aufhebung des bisherigen und Bestellung des neuen Vorkaufsrechts nur in Betracht käme,

wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich für zulässig erklärt hätte, was jedoch nicht der Fall ist.

Zusammenfassend hat der BGH entschieden, dass ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht,

nicht im Wege der Rechtsänderung in ein Vorkaufsrecht umgewandelt werden kann, das zugunsten einer bestimmten Person besteht.

Erforderlich ist vielmehr die Aufhebung des bisherigen und die Begründung eines neuen Vorkaufsrechts.

RA und Notar Krau

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