Keine unwirtschaftliche Aufteilung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bei Miteigentum

April 18, 2025

Keine unwirtschaftliche Aufteilung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bei Miteigentum

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.11.2022, 2 W 104/22 (Lw)

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Einräumung von Miteigentum an landwirtschaftlichen Flächen allein keine „unwirtschaftliche Aufteilung“ im Sinne des

Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) darstellt und somit kein Grund für die Versagung der Genehmigung eines entsprechenden Übertragungsvertrags ist.

Im konkreten Fall hatte die Eigentümerin landwirtschaftliche Grundstücke an zwei Erwerber zu je hälftigem Miteigentum übertragen.

Der Grundstücksverkehrsausschuss wollte die Genehmigung nur unter der Bedingung erteilen, dass das Grundstück an eine einzelne Person zu Alleineigentum übertragen wird,

da er eine unwirtschaftliche Aufteilung befürchtete.

Das Landwirtschaftsgericht wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Bedingung zurück.

Das OLG Braunschweig hob diese Entscheidung auf und gab der Beschwerde der Beteiligten statt.

Es führte aus, dass die bloße Begründung von Miteigentum an einem tatsächlich ungeteilten Grundstück keine reale Verkleinerung oder Aufteilung zur Folge hat

und somit die einheitliche Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt wird.

Allein aus dem Miteigentum lasse sich auch nicht ableiten, dass zukünftig eine Realteilung des Grundstücks erfolgen werde.

Keine unwirtschaftliche Aufteilung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bei Miteigentum

Das Gericht stellte klar, dass die Versagung der Genehmigung die Ausnahme bleiben müsse und nicht bereits an die Einräumung von Miteigentum geknüpft werden dürfe.

Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) spreche ebenfalls gegen eine generelle Versagung der Genehmigung bei Miteigentum.

Zudem wies das OLG darauf hin, dass eine spätere Veräußerung der Miteigentumsanteile oder eine Realteilung des Grundstücks

erneut der Genehmigung nach dem GrdstVG bedürfe, sodass einer Zerstückelung entgegengewirkt werden könne.

Eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft würde ohnehin nur zur Teilung des Erlöses, nicht des Grundstücks selbst führen.

Zusammenfassend bedeutet die Entscheidung des OLG Braunschweig, dass die Übertragung landwirtschaftlicher Flächen zu Miteigentum

nicht per se als unwirtschaftliche Aufteilung angesehen werden kann und daher in der Regel genehmigungsfähig ist.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächlich drohende unwirtschaftliche Aufteilung vorliegen, die über die bloße Existenz von Miteigentum hinausgehen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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