Keine unzulässige Rückwirkung einer Satzungsänderung zur Änderung des Geschäftsjahres
OLG Thüringen, 2 W 244/21, v.19.3.2021
Dieser Text fasst ein wichtiges Urteil eines Oberlandesgerichts (OLG) in Thüringen zusammen. Das Urteil klärt, wie eine GmbH ihr Geschäftsjahr ändern darf. Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine beliebte Rechtsform für Firmen in Deutschland. Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum, für den eine Firma ihre Geschäfte abrechnet. Meistens ist das das Kalenderjahr, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Das OLG sagt: Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres ist nicht erlaubt. Rückwirkend bedeutet: Man kann das Geschäftsjahr nicht mehr ändern, wenn es schon abgelaufen ist. Die Änderung muss immer für die Zukunft gelten. Das ist wichtig, um die Gläubiger der Firma zu schützen. Gläubiger sind Personen oder Firmen, denen die GmbH Geld schuldet.
Eine GmbH hatte ihr Geschäftsjahr ursprünglich auf das Kalenderjahr festgelegt. Das stand in ihrer Satzung. Die Satzung ist quasi die Grundordnung oder der Gesellschaftsvertrag einer GmbH.
Am 13. August 2020 beschlossen die Gesellschafter der GmbH, das Geschäftsjahr zu ändern. Gesellschafter sind die Eigentümer der GmbH. Der Beschluss war: Das Geschäftsjahr soll zukünftig vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres laufen.
Die GmbH meldete diese Satzungsänderung am 13. Januar 2021 beim Registergericht an. Das Registergericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es führt das Handelsregister. Im Handelsregister stehen wichtige Informationen über Firmen.
Das Registergericht lehnte die Anmeldung ab. Der Richter meinte, die Änderung sei unzulässig rückwirkend.
Die GmbH legte gegen diese Ablehnung Beschwerde ein. Das OLG gab der GmbH recht. Die Beschwerde war zulässig und begründet.
Die Änderung des Geschäftsjahres ist eine Satzungsänderung. Eine Satzungsänderung muss ins Handelsregister eingetragen werden. Das muss die Geschäftsführung der GmbH anmelden. Wenn das Registergericht die Anmeldung ablehnt, kann die GmbH dagegen Beschwerde einlegen. Denn die GmbH ist dadurch in ihren Rechten verletzt.
Das OLG musste prüfen, ob die angemeldete Satzungsänderung korrekt war.
Es ist grundsätzlich erlaubt, das Geschäftsjahr zu ändern. Man darf dabei ein Rumpfgeschäftsjahr bilden. Ein Rumpfgeschäftsjahr ist ein verkürztes Geschäftsjahr. Es entsteht, wenn man das Datum des Jahreswechsels verschiebt. Das Geschäftsjahr darf aber niemals länger als zwölf Monate sein.
Die Regeln für das Geschäftsjahr sind wichtig, um die Gläubiger zu schützen.
Deshalb gilt: Die Änderung des Geschäftsjahres darf nicht rückwirkend sein.
Die Satzungsänderung wird erst wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist. Das nennt man Wirksamkeit ex nunc. Ex nunc bedeutet: ab jetzt, ab dem Zeitpunkt der Eintragung.
Das OLG stellte fest:
Die Gefahr der Manipulation sah das Gericht hier nicht. Das Gericht begründete das so:
Daher gab es keine Eintragungshindernisse. Das OLG ordnete an, dass das Registergericht die Satzungsänderung eintragen muss.
Die Änderung des Geschäftsjahres einer GmbH ist erlaubt. Sie muss aber ins Handelsregister eingetragen werden. Eine rückwirkende Änderung eines bereits abgelaufenen Jahres ist unzulässig. Die Eintragung muss erfolgen, bevor das durch die Änderung entstehende Rumpfgeschäftsjahr endet. Das schützt die Gläubiger der GmbH und sorgt für Klarheit im Handelsregister.
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