Keine unzulässige Rückwirkung einer Satzungsänderung zur Änderung des Geschäftsjahres

März 29, 2025

Keine unzulässige Rückwirkung einer Satzungsänderung zur Änderung des Geschäftsjahres

RA und Notar Krau

Hier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts Thüringen zur Frage der unzulässigen Rückwirkung einer Satzungsänderung zur Änderung des Geschäftsjahres in etwa 888 Wörtern:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin zu 1, eine GmbH, beantragte beim Amtsgericht Jena die Eintragung einer Satzungsänderung,

die das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres verlegen sollte.

Das Registergericht wies die Anmeldung zurück, da es eine unzulässige rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres sah und die Angabe des Rumpfgeschäftsjahres bemängelte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Thüringen

Das Oberlandesgericht Thüringen entschied, dass die Beschwerde der GmbH zulässig und begründet ist. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen wurde als unzulässig verworfen.

Begründung des Oberlandesgerichts

Zulässigkeit der Beschwerde der GmbH:

Die Änderung des Geschäftsjahres ist eine Satzungsänderung, die gemäß § 54 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist.

Keine unzulässige Rückwirkung einer Satzungsänderung zur Änderung des Geschäftsjahres

Die GmbH ist als Antragstellerin durch die Zurückweisung der Anmeldung beschwert und daher zur Einlegung der Beschwerde berechtigt.

Unzulässigkeit der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten:

Der Verfahrensbevollmächtigte ist durch die Zurückweisung der Anmeldung nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt.

Die Einlegung der Beschwerde im eigenen Namen setzt eine Rechtsbeeinträchtigung in der Person des Notars voraus, die hier nicht gegeben ist.

Begründetheit der Beschwerde der GmbH:

Das Registergericht hat gemäß §§ 9c, 57a GmbHG die Pflicht, die ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzungsänderung zu prüfen.

Die rückwirkende Änderung eines Geschäftsjahres ist unzulässig.

Die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres ist zulässig, wenn die Eintragung der Satzungsänderung vor Ablauf dieses Rumpfgeschäftsjahres erfolgt.

Die Grundsätze dienen dem Gläubigerschutz und dem öffentlichen Interesse an der Klarheit der finanziellen Verhältnisse von Unternehmen.

Im vorliegenden Fall liegt keine unzulässige Rückwirkung vor, da die Satzungsänderung gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam wird.

Da bei Eintragung vor dem 30.09.2021 ein Rumpfgeschäftsjahr entstehen würde, und diese Eintragung noch durchzuführen wäre, liegt keine Rückwirkung vor.

Der Rechtsverkehr kann durch Einsichtnahme in das Handelsregister feststellen, wann die Satzungsänderung wirksam wurde.

Fazit

Das Oberlandesgericht Thüringen hat entschieden, dass die Änderung eines Geschäftsjahres durch Satzungsänderung zulässig ist,

sofern keine unzulässige Rückwirkung vorliegt und die Eintragung der Änderung vor Ablauf eines eventuell entstehenden Rumpfgeschäftsjahres erfolgt.

Keine unzulässige Rückwirkung einer Satzungsänderung zur Änderung des Geschäftsjahres

Diese Entscheidung stellt klar, dass die Registergerichte bei der Prüfung von Satzungsänderungen die Interessen des Gläubigerschutzes

und des öffentlichen Interesses an der Klarheit des Handelsregisters berücksichtigen müssen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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