Keine Vergütung des Betreuers aus dem Nachlass beim Behindertentestament
BGH XII ZB 299/15
Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen in einem Behindertentestament
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 1. Februar 2017 (XII ZB 299/15) über die Vergütung eines Betreuers zu entscheiden,
der für eine erwachsene Frau bestellt worden war, die nach dem Testament ihrer Mutter nur Vorerbin ihres Erbteils war und für die eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden war.
Der Fall:
Die Betroffene war aufgrund einer psychischen Erkrankung unter Betreuung gestellt worden.
Sie war nach dem Testament ihrer Mutter Vorerbin ihres Erbteils, wobei die Mutter Testamentsvollstreckung angeordnet und den Testamentsvollstrecker angewiesen hatte,
der Betroffenen aus dem Erbteil die Mittel für ein möglichst würdevolles und angemessenes Leben zur Verfügung zu stellen.
Das Amtsgericht hatte die Vergütung des Betreuers festgesetzt und angeordnet, dass diese aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen sei.
Das Landgericht hatte diese Entscheidung abgeändert und die Vergütung der Staatskasse auferlegt.
Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatskasse.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde der Staatskasse teilweise für begründet erachtet und die Entscheidung des Landgerichts insoweit abgeändert,
als die Vergütung des Betreuers neu festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtsbeschwerdefrist: Der BGH stellte zunächst klar, dass die Rechtsbeschwerdefrist für die Staatskasse drei Monate beträgt und mit der formlosen Mitteilung der Entscheidung an die Staatskasse beginnt. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 304 Abs. 2 FamFG.
Auslegung des Testaments: Der BGH bestätigte die Auslegung des Landgerichts, wonach die Mutter der Betroffenen in ihrem Testament die Zahlung der Betreuervergütung aus dem Erbteil nicht angeordnet hatte. Die Mutter habe durch die Testamentsvollstreckung sicherstellen wollen, dass die Betroffene zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann. Die Betreuervergütung sei aber nicht als eine solche Vergünstigung anzusehen, sondern als Teil der staatlichen Grundsicherung.
Höhe der Betreuervergütung: Der BGH änderte die Entscheidung des Landgerichts jedoch hinsichtlich der Höhe der Betreuervergütung ab. Da die Betroffene mittellos war, war die Vergütung nach § 5 Abs. 2 VBVG zu berechnen. Dies führte zu einer niedrigeren Vergütung als vom Landgericht festgesetzt.
Fazit:
Der Beschluss des BGH zeigt, dass die Vergütung eines Betreuers auch dann von der Staatskasse zu tragen ist,
wenn der Betreute zwar Erbe ist, aber aufgrund einer Testamentsvollstreckung nicht auf sein Erbe zugreifen kann.
Die Auslegung des Testaments ergab, dass die Erblasserin die Betreuervergütung nicht als eine Vergünstigung im Sinne ihres Testaments ansah.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.