FG Thüringen 4 K 856/08
Urteil vom 17.03.2010
keine Verpflichtung zur Grabpflege
Kosten nur nach § 10 V Nr 3 ErbStG abzugsfähig
Das Urteil des Finanzgerichts Thüringen vom 17. März 2010 befasst sich mit der Abzugsfähigkeit von Grabpflegekosten im Rahmen der Erbschaftssteuer.
Die Klägerin, Erbin von Alfons X., machte geltend, dass die tatsächlichen Kosten der Grabpflege höher seien als die vom Finanzamt anerkannten, und verlangte deren Berücksichtigung.
Sie argumentierte, dass ihre Aufwendungen durch die testamentarische Verfügung des Erblassers gedeckt und moralisch verpflichtend seien.
Das Gericht entschied jedoch, dass nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nur die üblichen Grabpflegekosten am Ort der Bestattung abzugsfähig seien.
Diese müssen auf die Kosten für fremde Dienstleistungen und deren Mittelpreise am Bestattungsort bezogen werden.
Individuelle Wünsche oder besondere persönliche Umstände, wie die Stellung des Erblassers oder eine moralische Verpflichtung, bleiben hierbei unberücksichtigt.
Zudem sei keine erbrechtliche Verpflichtung zur Grabpflege im Testament festgelegt worden.
Daher sei die Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 EUR ausreichend, um sämtliche abziehbaren Aufwendungen abzudecken.
Das Gericht stellte fest, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten über das übliche Maß hinausgingen.
Dazu gehörten beispielsweise die Fahrtkosten an 216 Tagen und 23 Blumensträuße, die als persönliche Präferenzen und nicht als übliche Aufwendungen bewertet wurden.
Weiterhin wurde betont, dass es sich um ein Familiengrab handelte, in dem auch eine andere Person beigesetzt war, wodurch die Grabpflegekosten anteilig zu berechnen seien.
Eine Abzugsfähigkeit über die Pauschale hinaus wäre nur möglich gewesen, wenn eine erbrechtliche Auflage zur Grabpflege im Testament festgeschrieben worden wäre.
Dies war jedoch nicht der Fall.
Das Testament enthielt lediglich einen Finanzierungsvorschlag für die Beerdigung und Grabpflege, jedoch keine verpflichtende Anordnung.
Auf dieser Grundlage wies das Gericht die Klage ab und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
Es wurde klargestellt, dass für die Abzugsfähigkeit der Grabpflegekosten die üblichen Mittelpreise des Bestattungsorts
ausschlaggebend seien und persönliche Verhältnisse oder spezielle Wünsche keine Rolle spielen.
Die Erbfallkostenpauschale deckt nach Auffassung des Gerichts die anerkannten Kosten vollumfänglich ab.
A. Zusammenfassung
B. Entscheidungsgründe
C. Kostenentscheidung
D. Relevante Paragraphen
E. Leitsätze
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