Keine Verurteilung zur „Freigabe“ einer Grundschuld
BGH, Urteil vom 24.4.2018 – XI ZR 207/17
Der Fall betrifft einen Streit zwischen einem Verbraucher (Kläger) und einer Bank (Beklagte) über die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags.
Der Kläger hatte im April 2006 einen Darlehensvertrag über 87.000 Euro mit einem festen Nominalzinssatz von 4,42 % p.a. abgeschlossen.
Zur Sicherung der Ansprüche der Bank diente eine Grundschuld.
Die Bank hatte den Kläger bei Vertragsschluss fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt.
Der Kläger widerrief seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Der Kern des Streits lag in der Frage, wie die „Freigabe“ der Grundschuld nach dem Widerruf des Darlehensvertrags zu erfolgen hat.
Der Kläger forderte die „Freigabe“ der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung des noch valutierenden Darlehensbetrags und des vereinbarten Sollzinses.
Das Landgericht Berlin verurteilte die Bank zur „Freigabe“ der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung eines bestimmten Betrags.
Das Kammergericht änderte das Urteil teilweise ab.
Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts auf und stellte klar, dass der Antrag auf „Freigabe“ einer Grundschuld für sich genommen nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 II Nr. 2 ZPO genügt.
Denn er lässt nicht erkennen, welche der möglichen Formen der Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht oder Abtretung) der Kläger beansprucht.
Der BGH führte jedoch aus, dass die notwendige Bestimmtheit durch Auslegung des Prozessvortrags des Klägers hergestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in der Klageschrift und im Berufungsverfahren zu erkennen gegeben, dass er die „Löschung“ und damit die Aufhebung der Grundschuld wünscht.
Daraus ergibt sich, dass er (nur) diese Art der Rückgewähr verlangt.
Der BGH stellte klar, dass der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Höhe von weiteren 1538,70 Euro hat, der bei der Entscheidung zu berücksichtigen war.
Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags auf „Freigabe“ einer Sicherheit.
Ein Antrag auf „Freigabe“ einer Grundschuld lässt nicht mit der für die Vollstreckung erforderlichen
Bestimmtheit erkennen, welche der möglichen Formen der Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht oder Abtretung) der Kläger beansprucht.
Die notwendige Bestimmtheit kann durch Auslegung des Prozessvortrags hergestellt werden.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass ein Klageantrag auf „Freigabe“ einer Grundschuld hinreichend bestimmt sein muss.
Der Kläger muss konkret angeben, welche Art der Rückgewähr er verlangt (Aufhebung, Verzicht oder Abtretung).
Die Entscheidung beleuchtet auch das Wahlrecht zwischen alternativen Leistungen und die Auslegung der Zweifelsregel in § 262 BGB.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.