
Keine Verurteilung zur „Freigabe“ einer Grundschuld
BGH, Urteil vom 24.4.2018 – XI ZR 207/17
Der Fall betrifft einen Streit zwischen einem Verbraucher (Kläger) und einer Bank (Beklagte) über die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags.
Der Kläger hatte im April 2006 einen Darlehensvertrag über 87.000 Euro mit einem festen Nominalzinssatz von 4,42 % p.a. abgeschlossen.
Zur Sicherung der Ansprüche der Bank diente eine Grundschuld.
Die Bank hatte den Kläger bei Vertragsschluss fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt.
Der Kläger widerrief seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Der Kern des Streits lag in der Frage, wie die „Freigabe“ der Grundschuld nach dem Widerruf des Darlehensvertrags zu erfolgen hat.
Der Kläger forderte die „Freigabe“ der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung des noch valutierenden Darlehensbetrags und des vereinbarten Sollzinses.
Das Landgericht Berlin verurteilte die Bank zur „Freigabe“ der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung eines bestimmten Betrags.
Das Kammergericht änderte das Urteil teilweise ab.
Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts auf und stellte klar, dass der Antrag auf „Freigabe“ einer Grundschuld für sich genommen nicht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraf 253 II Nr. 2 ZPO genügt.
Denn er lässt nicht erkennen, welche der möglichen Formen der Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht oder Abtretung) der Kläger beansprucht.
Der BGH führte jedoch aus, dass die notwendige Bestimmtheit durch Auslegung des Prozessvortrags des Klägers hergestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in der Klageschrift und im Berufungsverfahren zu erkennen gegeben, dass er die „Löschung“ und damit die Aufhebung der Grundschuld wünscht.
Daraus ergibt sich, dass er (nur) diese Art der Rückgewähr verlangt.
Der BGH stellte klar, dass der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Höhe von weiteren 1538,70 Euro hat, der bei der Entscheidung zu berücksichtigen war.
Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags auf „Freigabe“ einer Sicherheit.
Ein Antrag auf „Freigabe“ einer Grundschuld lässt nicht mit der für die Vollstreckung erforderlichen
Bestimmtheit erkennen, welche der möglichen Formen der Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht oder Abtretung) der Kläger beansprucht.
Die notwendige Bestimmtheit kann durch Auslegung des Prozessvortrags hergestellt werden.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass ein Klageantrag auf „Freigabe“ einer Grundschuld hinreichend bestimmt sein muss.
Der Kläger muss konkret angeben, welche Art der Rückgewähr er verlangt (Aufhebung, Verzicht oder Abtretung).
Die Entscheidung beleuchtet auch das Wahlrecht zwischen alternativen Leistungen und die Auslegung der Zweifelsregel in Paragraf 262 BGB.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen