Keine Verzeihung bei Enterbung
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 86/95
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in einem Erbvertrag von 1966 ihre beiden Patenkinder als Schlusserben eingesetzt und gleichzeitig ihre Mutter und ihre Schwester (Beteiligte zu 1) enterbt.
1978 errichtete sie ein Testament, in dem sie ihren dritten Ehemann zum Alleinerben einsetzte.
Der Ehemann verstarb vor der Erblasserin.
Streitig war, ob die Erbeinsetzung der Patenkinder durch das Testament von 1978 aufgehoben wurde und ob die Enterbung der Schwester weiterhin wirksam ist.
Prozessverlauf:
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die weitere Beschwerde zurück.
Die Erbeinsetzung der Patenkinder wurde durch das Testament von 1978 aufgehoben und die Enterbung der Schwester ist weiterhin wirksam.
Begründung:
Aufhebung der Erbeinsetzung: Die Erbeinsetzung der Patenkinder im Erbvertrag von 1966 wurde durch das Testament von 1978 aufgehoben. Die Erblasserin hatte sich im Erbvertrag die Befugnis vorbehalten, die Erbeinsetzung zu ändern.
Unwirksamkeit der neuen Erbeinsetzung: Die Einsetzung des dritten Ehemanns im Testament von 1978 ist zwar durch dessen Vorversterben unwirksam geworden. Die Aufhebung der Erbeinsetzung der Patenkinder bleibt aber bestehen.
Wirksamkeit der Enterbung: Die Enterbung der Schwester im Erbvertrag von 1966 ist weiterhin wirksam. Sie wurde nicht durch das Testament von 1978 aufgehoben.
Keine Verzeihung: Die Enterbung wurde auch nicht durch eine angebliche Verzeihung unwirksam. Eine Verzeihung bezieht sich nur auf die Pflichtteilsentziehung, nicht aber auf die Enterbung.
Kein Widerspruch zum Testament: Die Enterbung steht nicht im Widerspruch zum Testament von 1978. Daher ist sie nicht durch das Testament aufgehoben worden.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Voraussetzungen für die Aufhebung einer letztwilligen Verfügung durch ein späteres Testament dargelegt.
Es hat betont, dass eine aufgehobene Verfügung grundsätzlich auch dann unwirksam bleibt, wenn die spätere Verfügung aus tatsächlichen Gründen unwirksam wird.
Im vorliegenden Fall blieb die Aufhebung der Erbeinsetzung der Patenkinder bestehen, obwohl die Einsetzung des dritten Ehemanns durch dessen Vorversterben unwirksam geworden war.
Das Gericht hat die Unterschiede zwischen einer Pflichtteilsentziehung und einer Enterbung dargelegt.
Eine Pflichtteilsentziehung entzieht dem Betroffenen nur den Pflichtteil, nicht aber das gesetzliche Erbrecht.
Eine Enterbung hingegen schließt den Betroffenen vollständig von der Erbfolge aus. Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ihre Schwester enterbt.
Diese Enterbung war weiterhin wirksam, da sie nicht durch das Testament von 1978 aufgehoben worden war.
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen
an die Aufhebung einer letztwilligen Verfügung und die Unterschiede zwischen einer Pflichtteilsentziehung und einer Enterbung klarlegt.
Fazit:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung die Rechte der Patenkinder als Schlusserben und die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht hervorgehoben.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Aufhebung einer letztwilligen Verfügung und die Unterschiede zwischen einer Pflichtteilsentziehung und einer Enterbung klarlegt.
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