keine vollständige Kopie gemeinschaftliches Ehegattentestament an gesetzliche Erben – KG Berlin 19 W 42/19

Dezember 15, 2019

keine vollständige Kopie gemeinschaftliches Ehegattentestament an gesetzliche Erben – KG Berlin Beschluss 12.4.2019 – 19 W 42/19

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12. April 2019 (Az. 19 W 42/19) betrifft eine Beschwerde im Rahmen eines Nachlassverfahrens.

Die Antragstellerin, die Witwe des Erblassers, legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg ein,

der vorsah, eine vollständige Kopie des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments vom 30. März 2006 den Geschwistern des Erblassers und dem im Testament benannten Schlusserben zu übermitteln.

Die Antragstellerin wollte jedoch verhindern, dass der Schlusserbe und die Geschwister eine ungeschwärzte Kopie des Testaments erhalten.

Das Kammergericht änderte den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend ab, dass den Geschwistern des Erblassers nur eine geschwärzte

Version des Testaments zugestellt werden darf, in der die Bestimmungen zur Schlusserbeneinsetzung unkenntlich gemacht sind.

Eine vollständige Kopie des Testaments darf den Geschwistern nicht zugestellt werden, da die Schlusserbeneinsetzung

für sie irrelevant ist und ihr Interesse an der Kenntnisnahme hinter dem Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin zurücktritt.

keine vollständige Kopie gemeinschaftliches Ehegattentestament an gesetzliche Erben – KG Berlin 19 W 42/19

Der Schlusserbe selbst darf ebenfalls keine Kopie des Testaments erhalten, da seine Stellung jederzeit vom überlebenden Ehegatten

widerrufen werden kann und er somit nicht als Beteiligter im Sinne des § 348 Abs. 3 FamFG anzusehen ist.

Die Entscheidung beruht darauf, dass die gesetzlichen Erben grundsätzlich Anspruch auf Kenntnis des gesamten Testaments haben, es sei denn, bestimmte Teile des Testaments betreffen ihre Rechte nicht direkt.

Das Gericht entschied außerdem, dass keine gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden und setzte den Geschäftswert auf bis zu 1.000 EUR fest.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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