
Keine Vollstreckung eines Umgangsbeschlusses ohne konkrete Regelung
OLG Karlsruhe Beschluss vom 25.9.2025 – 5 WF 86/25
Wenn Eltern sich trennen, ist die Regelung des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern oft ein schwieriges Thema. In vielen Fällen muss ein Familiengericht entscheiden, wann und wie der Vater oder die Mutter die Kinder sehen darf. Doch was passiert, wenn sich ein Elternteil nicht an diese Abmachung hält? Kann man den Umgang dann erzwingen?
Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zeigt hier eine sehr wichtige Grenze auf. Es geht um die Frage, wann ein Gerichtsbeschluss überhaupt mit Zwangsreitteln – also zum Beispiel mit einem Ordnungsgeld – durchgesetzt werden kann.
In dem Fall, den das OLG Karlsruhe entscheiden musste, ging es um zwei jüngere Kinder. Die Eltern hatten sich im Jahr 2021 getrennt. Die Kinder lebten seitdem bei der Mutter. Im März 2025 traf das Familiengericht eine Entscheidung zum Umgang.
Der Beschluss legte fest:
Die Mutter wurde auch darauf hingewiesen, dass sie mit Strafen rechnen muss, wenn sie sich nicht an den Beschluss hält.
Nach dem Beschluss gab es Probleme. Der Vater berichtete, dass ein erster Termin abgesagt wurde. Auch ein zweiter Termin scheiterte. Der Vater war überzeugt: Die Mutter habe die Kinder negativ beeinflusst. Er behauptete, sie habe bewirkt, dass die Kinder den Kontakt zum Vater verweigern.
Deshalb stellte der Vater einen Antrag bei Gericht. Er wollte, dass gegen die Mutter ein Ordnungsgeld verhängt wird. Er sah in ihrem Verhalten einen Verstoß gegen den gerichtlichen Beschluss. Die Mutter wehrte sich jedoch. Sie sagte, sie habe die Kinder zu den Terminen gebracht. Aber die Kinder hätten sich schlichtweg geweigert, zum Vater zu gehen. Weder sie noch die Begleiter hätten die Kinder überreden können.
Das Familiengericht Lörrach lehnte den Antrag des Vaters ab. Auch seine Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Die Richter erklärten sehr deutlich, warum sie kein Ordnungsgeld verhängen konnten.
Ein zentraler Begriff im Recht ist die sogenannte Bestimmtheit. Das bedeutet: Ein Beschluss muss so genau sein, dass jeder sofort weiß, was er tun muss. Wenn ein Gerichtsbeschluss vollstreckt werden soll (also mit Zwang durchgesetzt wird), gelten besonders strenge Regeln.
Das Gericht stellte fest: Der Beschluss vom März 2025 war nicht genau genug.
Damit man jemanden bestrafen kann, der den Umgang verweigert, muss im Beschluss genau stehen:
In dem Fall des Vaters fehlte der Punkt „Zeit“. Im Beschluss stand nur „zweimal monatlich nach Terminvereinbarung“. Das reichte für eine Vollstreckung nicht aus. Wenn die Termine erst noch mit Dritten (wie dem Jugendamt) abgesprochen werden müssen, ist die Regelung im rechtlichen Sinne nicht „unmittelbar“.
Vielleicht fragen Sie sich: „Warum schreibt das Gericht dann überhaupt so eine Regelung?“ Oft machen Gerichte das, um den Eltern Flexibilität zu geben. Das ist gut, solange die Eltern gut zusammenarbeiten. Wenn sich aber ein Elternteil querstellt, wird diese Flexibilität zum Problem.
Das OLG Karlsruhe betonte, dass man niemanden für die Verletzung einer Pflicht bestrafen kann, die gar nicht exakt festgelegt wurde. Ein Ordnungsgeld ist eine Strafe. Und für eine Strafe muss glasklar sein, gegen welche Regel verstoßen wurde. „Zweimal im Monat“ ist keine Regel, die man auf die Minute genau kontrollieren kann, wenn kein Datum im Beschluss steht.
Es ist zwar rechtlich möglich, dass ein Gericht die Feinplanung der Termine an das Jugendamt überträgt. Das hilft dabei, das Verfahren vor Gericht schnell abzuschließen. Aber – und das ist der entscheidende Punkt – man kann aus so einer allgemeinen Regelung keine Zwangsmittel herleiten. Wenn der Umgang wirklich erzwungen werden soll, muss der Richter selbst die Kalendertage und Uhrzeiten in das Dokument schreiben.
Ein weiterer wichtiger Punkt in der Entscheidung betrifft das Verhalten der Mutter. Der Vater war der Meinung, sie müsse die Kinder mehr motivieren.
Das Gericht stellte klar: Ein Elternteil darf nicht einfach nur danebenstehen. Die Mutter ist verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit der Umgang klappt. Sie muss die Kinder aktiv auf den Besuch beim Vater vorbereiten und sie positiv bestärken. Wenn sie nur passiv bleibt und sagt „Die Kinder wollen halt nicht“, kann das theoretisch ein Verstoß sein.
Im vorliegenden Fall konnte man der Mutter aber keinen konkreten Vorwurf machen. Allein die Tatsache, dass die Kinder den Umgang verweigern, reicht nicht als Beweis aus, dass die Mutter sie manipuliert hat. Da die Kinder schon älter waren (geboren 2013 und 2015), hat ihr eigener Wille ein gewisses Gewicht. Ohne konkrete Beweise für eine böswillige Beeinflussung durch die Mutter konnte das Gericht kein Ordnungsgeld verhängen.
Dieser Fall zeigt: Wer eine Umgangsregelung erreichen möchte, die auch tatsächlich „Biss“ hat, muss auf Details achten. Wenn Sie befürchten, dass der andere Elternteil den Umgang blockieren wird, reicht eine vage Vereinbarung wie „alle zwei Wochen am Wochenende“ oft nicht aus.
Was Sie aus diesem Urteil lernen können:
Rechtliche Streitigkeiten im Familienrecht sind emotional sehr belastend. Es geht um das Wohl Ihrer Kinder und um Ihre Zeit mit ihnen. Deshalb ist es wichtig, von Anfang an die richtigen rechtlichen Schritte zu gehen und Beschlüsse so formulieren zu lassen, dass sie im Ernstfall auch Bestand haben.
Haben Sie Probleme mit dem Umgangsrecht? Wird Ihnen der Kontakt zu Ihren Kindern erschwert oder ist Ihr aktueller Gerichtsbeschluss nicht klar genug formuliert? Solche Situationen erfordern Fingerspitzengefühl und juristisches Fachwissen.
Wir unterstützen Sie dabei, klare und rechtssichere Regelungen zu finden, damit die Beziehung zu Ihren Kindern geschützt bleibt. Wenn ein Elternteil sich nicht an Abmachungen hält, prüfen wir für Sie, ob die Voraussetzungen für Ordnungsmittel erfüllt sind oder wie wir Ihren Titel konkretisieren können.
Wenden Sie sich für eine umfassende Beratung gerne an uns. Sie sollten mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen, um Ihre Rechte und die Interessen Ihrer Kinder bestmöglich zu vertreten.
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